Das Verlöbnis ist nicht als ein der Ehe gleichwertiges Rechtsgut i.S. von § 3 BVFG anzusehen.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das Verlöbnis ist nicht als ein der Ehe gleichwertiges Rechtsgut i.S. von § 3 BVFG anzusehen.
2. Ob ein durch die politischen Verhältnisse der SBZ erzwungener Verzicht auf Eheschließung der Verlobten als ein entscheidender Eingriff in die Würde seiner Persönlichkeit und sein freies Entfaltungsrecht und damit als besondere Zwangslage i.S. von § 3 BVFG anerkannt werden kann, bleibt offen.