VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · einstweilige Unterbringung · Verfahrenszulässigkeit · Landesverfassung

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO wendet, wird als unzulässig zurückgewiesen. Mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung und unzureichender Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.