"Anderweitige Deckung" eines Erschließungsaufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG) liegt erst nach endgültiger …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. "Anderweitige Deckung" eines Erschließungsaufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG) liegt erst nach endgültiger haushaltsmäßiger Deckung vor (wie (PrOVG und OVG Lüneburg, Urt. vom 12.1.1959, OVG Bd. 14 S. 407).
2. Eine tatsächliche Vorfinanzierung durch Dritte (hier: Landkreis) stellt auch dann keine "anderweitige Deckung" dar, wenn der Dritte ursprünglich die Absicht hatte, die Finanzierung durch einen zweckgebundenen Zuschuß vorzunehmen, Diese Absicht aber nicht vor Heranziehung der Straßenanlieger zu Erschließungsbeiträgen fallen gelassen hat.