§ 43 Abs 1 SGB I setzt voraus, daß die beantragte Leistung zum Leistungskatalog des betroffenen …
Sozialrecht
Leitsatz
§ 43 Abs 1 SGB I setzt voraus, daß die beantragte Leistung zum Leistungskatalog des betroffenen Sozialleistungsträgers gehört. Denn ein Leistungsträger kann nur die Leistungen erbringen, die in seinen Leistungsbereich fallen.