BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Kammerbeschluss ohne Begründung zitiert von 4

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete Anträge unzulässig

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet (vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>; 94, 12 <33 ff.>; 102, 254 <297 ff.>; 112, 1 <24 ff.>; BVerfGK 1, 227 <228 ff.>; 14, 502 <504 f.>), in ihren Hilfsanträgen unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>; 56, 54 <71>; BVerfGK 14, 498 <500 f.>; 14, 502 <506>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.