Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene rehabilitierungsrechtliche Entscheidungen sowie gegen § 1 Abs 5 StrRehaG bzw gegen § 1 Abs 5 StrRehaG iVm § 1 Abs 1 StrRehaG - auf Ergänzung des § 1 Abs 5 StrRehaG gerichtete Anträge unzulässig
Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind in ihren Hauptanträgen jedenfalls unbegründet (vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>; 94, 12 <33 ff.>; 102, 254 <297 ff.>; 112, 1 <24 ff.>; BVerfGK 1, 227 <228 ff.>; 14, 502 <504 f.>), in ihren Hilfsanträgen unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 284 <287>; 56, 54 <71>; BVerfGK 14, 498 <500 f.>; 14, 502 <506>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.