BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Parallelentscheidung

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vor (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Desgleichen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) vorliegend verletzt wäre; es wird im Rahmen einer Neuregelung der Berechnung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen sein.

2

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.