LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§ 29 Abs 2 SGB V aF gilt grundsätzlich auch für Patienten, die bei Behandlungsabschluß der gesetzlichen …

Sozialrecht

Leitsatz

§ 29 Abs 2 SGB V aF gilt grundsätzlich auch für Patienten, die bei Behandlungsabschluß der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr angehören. Nach dem Sinn und Zweck des § 29 Abs 2 SGB V aF kommt dem Begriff "Versicherter" nur die Bedeutung zu, den Erstattungsanspruch auf den Kostenanteil zu beschränken, den der Patient als Versicherter, also während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses, getragen hat.