Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. Januar 2000
Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (vgl. zur Anrechnung von Lenkzeiten im Ausland a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 118).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).