Die Kläger verlangt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 14.214,07 € für die Errichtung eines Pools von …
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.444,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 13 % und der Beklagte 87 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger verlangt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 14.214,07 € für die Errichtung eines Pools von dem Beklagten.
Der Beklagte hat die Abnahme wegen Mängeln verweigert und gemäß Schriftsatz vom 17. Januar 2022 unter anderem mit Forderungen aus verschiedenen Reparaturrechnungen (B6-8) gegen die Werklohnforderung aufgerechnet und wegen Mängeln die Minderung erklärt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Pool durch „Anbaden“ im Sommer/Herbst 2020 abgenommen und nutze ihn seit fast sechs Jahren.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze.
Das Landgericht hat die Zeugen („Name 01“), („Name 02“) und die Zeugin („Name 03“) vernommen sowie ein Gutachten des Sachverständigen („Name 04“) vom 3. August 2022 eingeholt und hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2025 als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Forderung des Klägers sei noch nicht fällig. Die Klage sei in Ermangelung der erforderlichen förmlichen oder konkludenten Abnahme und der nicht bestehenden Abnahmereife des Werkes als derzeit unbegründet abzuweisen. Eine Einweisung und Abnahme habe am 17. Juli 2020 und 13. August 2020 durchgeführt werden sollen, der Beklagte habe jedoch die Abnahme unter Verweis auf angeblich bestehende Mängel verweigert. Dies habe die Vernehmung der Zeugen ergeben. Auch eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme des Pools könne nicht festgestellt werden, im Hinblick darauf, dass der Beklagte bereits beim ersten geplanten Abnahmetermin die verbaute Poolabdeckung als Sicherheitsrisiko beanstandet habe. Auch das vermeintliche „Anbaden“ durch den Beklagten genüge nicht für eine konkludente Abnahme. Zudem liege keine Abnahmereife vor. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen würden. So habe der Sachverständige festgestellt, dass es nur einen Ablauf gebe, vertraglich geschuldet seien jedoch zwei Abläufe. Zudem sei der Pool nicht überall isoliert. Die fehlende Wärmedämmung habe einen spürbaren Wärmeverlust zur Folge, zumal das Badegefühl aus Sicht des Gerichts unter dem Wärmeverlust leide. Zudem habe der Sachverständige am Boden des Pools und an den Seitenwänden einige Hohlstellen festgestellt, die jedenfalls einen optischen Mangel darstellten. Ob die Überflur-Rollladenabdeckung falsch eingebaut sei, habe der Sachverständige nicht untersucht, ebenso wenig die Kopplung der Salzelektrolyseanlage sowie die Lage des Schachtüberlaufs/Pumpschachts. Auch ohne konkrete Feststellungen hierzu lägen nach Überzeugung der Kammer bereits ausreichend Mängel vor, die dem Werk eine Abnahmereife absprechen würden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, der Beklagte habe den funktionstüchtigen Pool in Gebrauch und damit abgenommen. Der Pool sei auch abnahmereif, denn wesentliche Mängel bestünden jedenfalls nicht. Der Hersteller des Polypropylen-Beckens habe die Anforderung von zwei Abläufen nicht umgesetzt. Der fehlende zweite Ablauf stelle keine wesentliche Beeinträchtigung dar, da regelmäßig das Wasser nur einmal im Jahr am Ende der Saison abgelassen werde und die Dauer der Leerung im Wesentlichen von der Pumpleistung abhänge.
Die fehlende Isolierung mit 4 cm Hartschaum stelle keinen wesentlichen Mangel dar. Unstreitig habe der Kläger die zum Preis von 1.300 € netto angebotene Isolierung mit Hartschaum nicht ausgeführt, denn der Hersteller habe mitgeteilt, dass der Hartschaum von Ameisen angegriffen werde. Der Kläger habe deshalb die Bodenplatte aus Beton in Absprache mit dem Beklagten auf 29 m² durch eine zusätzliche Betonschicht isoliert. Diese Ausführung sei gegenüber dem Hartschaum mindestens gleichwertig. Der Beklagte habe die Hartschaumisolierung auch nur deshalb für erforderlich gehalten, um Unebenheiten zu vermeiden. Der Kläger habe die Seitenwände des Pools mit Styrodurplatten, den Schacht bei der Schwalldusche sowie den Schacht bei der Gegenstromanlage mit 2 × 4 cm dicken Styroporsteinen gedämmt, wie auch auf dem Foto aus der Bauphase (Bl. 38 OLG) erkennbar sei.
Der Sachverständige habe auf Nachfrage auch erläutert, dass die fehlende Wärmedämmung bei Pools (generell) nur einen geringen Wärmeverlust zur Folge habe; den Wärmeverlust durch die fehlerhafte Dämmung der Seitenwände würde er auf maximal 5 % schätzen. Das Argument des Landgerichts, dass das „Badegefühl“ unter dem Wärmeverlust leide, treffe schon deshalb nicht zu, weil es sich um einen Pool mit Luft-/Wärmepumpe handele, die Temperatur also eingestellt werde. Der Sachverständige habe ausdrücklich festgestellt, dass eine fehlende Hartschaumisolierung nicht ursächlich für die vorhandenen Hohlstellen sei, die Unebenheiten in der Bodenplatte wären bei Einbau einer Hartschaumisolierung und Befüllung mit Wasser ebenso entstanden.
Bei den vom Sachverständigen festgestellten Hohlstellen handelt es sich ebenfalls nicht um erhebliche Mängel. Er habe ausgeführt, es könne allenfalls von einem optischen Mangel die Rede sein, zumal die Hohlstellen in den Treppenstufen wegen der geringen Tiefe nicht einmal messbar gewesen seien und auch im Bereich des Beckenbodens lediglich zwischen 2 und 4 mm tief gewesen sein. Sobald der Pool mit Wasser befüllt sei, seien die Hohlstellen überhaupt nicht sichtbar.
Die Poolabdeckung sei nach der Herstelleranleitung installiert worden und müsse sich teilweise über dem Wasser befinden, weil sonst die Abdeckung nicht auf die Wasseroberfläche abgerollt werden könne. Der Kläger habe deshalb keine Mangelbeseitigung zugesagt, sondern lediglich eine Versetzung des Rollkastens gegen zusätzliche Vergütung in Aussicht gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. September 2025 - 6 O 70/21 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 14.207,07 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Auf die Bitte des Senats, klarzustellen, welche Mängelrechte in welcher Höhe er geltend mache, hat er mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 klargestellt, dass er in Bezug auf das fehlende Passwort für die WiFi-Fernsteuerung eine Minderung i.H.v. 700 € pro Jahr, bezüglich der Dellen und Hohlstellen von 7.109,20 €, für den fehlenden zweiten Bodenablauf von 1.000 € sowie für die fehlende Abdeckung der Gegenstromanlage eine Minderung von 5.000 € erkläre. Der ästhetische Minderwert hinsichtlich der nicht mittig angeordneten Wartungsschächte betrage 2.000 €. Schließlich rechne er mit einem Schadensersatzanspruch hinsichtlich der fehlenden Wärmedämmung von 2.310 € pro Jahr auf sowie mit den vom Beklagten an die Firma („Firma 01“) bezahlten Rechnungsbeträgen von 326,37 € (Rechnung vom 5. Oktober 2021), 292,25 € (Rechnung vom 17. September 2021), 964,98 € (Rechnung vom 28. Juni 2021) sowie 784,63 € (Rechnung vom 28. Juni 2021).
Zudem hat er mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 2026 einen neuen Mangel geltend gemacht, dahingehend, dass die Poolwand sich nach vorne geneigt habe, sodass zwischen der Poolwand und dem Beton ein Spalt entstanden sei, in den Wasser hineinlaufen könne.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn i.H.v. 12.441,56 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem am 16./17. Dezember 2019 zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag über die Errichtung eines Swimmingpools zu.
1. Es kann offenbleiben, ob von einer Abnahme der Werkleistung auszugehen ist, weil der Beklagte den Pool unstreitig im Sommer oder Herbst 2020 in Betrieb genommen hat und ihn seither - unstreitig - nutzt.
Auf die Abnahme kommt es für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15; Grüneberg-Retzlaff BGB 83. Aufl. § 641 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorliegend die Leistung als fertiggestellt übergeben und der Beklagte verlangt keine Erfüllung mehr, sondern lediglich Schadensersatz und Minderung.
Die Höhe der Vergütung nach dem Vertrag ist grundsätzlich unstreitig und ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung vom 14. August 2020 (Anlage K2). Der Beklagte hat Abschlagszahlungen in Höhe von 56.858 € geleistet. Danach sind unstreitig 14.214,07 € der Gesamtvergütung in Höhe von 71.072,07 € offen.
2. Von der vom Kläger berechneten Vergütung sind 259,66 € netto/301,21 € brutto für den - unstreitig - fehlenden zweiten Bodenablauf abzuziehen. Im Hinblick darauf, dass ein zweiter Ablauf nicht eingebaut und ein Ablauf mit 259,66 € netto in Position 9 des Angebots berechnet worden ist, ist der Rechnungsbetrag um 301,21 € brutto zu kürzen.
Der Werklohn des Klägers ist zudem in Höhe von weiteren 557 € netto/646,12 € brutto zu kürzen, weil er die unter Position 45 mit 1.300 € netto berechnete Position „Beckenwände und Boden mit 4 cm Hartschaum isolieren“ teilweise - bezüglich der Seitenwände - nicht erbracht hat.
Soweit der Kläger - unstreitig - den Poolboden nicht mit Hartschaum gedämmt hat, ist eine Kürzung der Rechnung nicht vorzunehmen. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die angebotene Isolierung des Schwimmbeckens mit Hartschaum auf Anraten des Herstellers nicht ausgeführt werden sollte, weil der Hartschaum von Ameisen angegriffen wird. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass nach Absprache mit dem Beklagten zum Ausgleich die Bodenplatte aus Beton auf 29 m² durch eine zusätzliche Betonschicht isoliert worden sei. Den Ausführungen des Klägers, die zusätzliche Betonschicht sei gegenüber einer Unterfütterung mit Hartschaum mindestens gleichwertig und höher zu vergüten, ist der Beklagte ebenfalls nicht entgegengetreten. Damit gilt dieses Vorbringen hinsichtlich der Bodenplatte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Soweit allerdings der Kläger die Dämmung der Poolwände mit Hartschaum in Rechnung stellt, ist diese zu kürzen. Die Seitenwände des Pools sind nach den Ausführungen des Sachverständigen in erster Instanz allenfalls teilweise mit einer Dämmung versehen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen („Name 04“) vom 27. Oktober 2023 konnte er eine Hartschaumisolierung an der Gegenstromanlage an der Stirnseite des Pools nicht feststellen. Diese Erkenntnisse des Sachverständigen werden in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass es sich nicht um einen wesentlichen Mangel handele und eine Beseitigung des Mangels nun mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. In welchem Umfang tatsächlich eine Dämmung der Poolwände vorgenommen wurde, ist nicht vorgetragen. Die Isolierung der Poolwände kann daher nicht in Rechnung gestellt werden. Der Senat hat den auf die Boden- sowie die Wandfläche entfallenden Rechnungsbetrag gemäß § 287 ZPO geschätzt. Der Senat hat hierbei die Position von 1.300 € auf die Wand- und die Bodenfläche anteilmäßig verteilt. Es ergibt sich bei der bestellten Poolgröße eine gesamte Quadratmeterzahl von 50,40 m². Diese setzt sich zusammen aus der Bodenfläche 8 m x 3,60 m= 28,80 m² sowie viermal der Wandfläche von 1,50 × 3,60 m = 5,40 m², d. h. einer Gesamtwandfläche von 21,60 m². Damit errechnet sich ein Preis von 25,80 € pro Quadratmeter Wand- oder Bodenfläche. Auf die Bodenfläche entfällt damit ein Nettobetrag in Höhe von gerundet 743 € und auf die Wandflächen ein Nettobetrag in Höhe von gerundet 557 €/646,12 € (bei einem Umsatzsteuersatz von 16 %).
Dem Kläger steht deshalb ein Schlussrechnungsbetrag i.H.v. 13.266,74 € zu.
3. Die Klageforderung ist in Höhe von 822,18 € durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in der vorgenannten Höhe gemäß § 389 BGB erloschen.
Dem Beklagten steht in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 633 Abs. 1, 634 Nr. 4, 636 BGB im Hinblick auf die defekte Zelle der Salzelektrolyseanlage zu. Unstreitig hat der Mitarbeiter der Firma („Firma 01“) im Juni 2021 festgestellt, dass die Zelle defekt ist. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert und vom Kläger unstreitig gestellt wurde, hat der Beklagte mit E-Mail vom 12. Mai 2021 dem Kläger eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 21. Mai 2021 gesetzt, die ergebnislos abgelaufen ist. Auf den Einwand des Klägers, dass er die PH-Impfstelle nicht falsch eingebaut und damit den Defekt der Zelle verursacht habe, kommt es nicht an, denn unstreitig war die Zelle defekt und der Kläger deshalb zur Mangelgewährleistung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen und hat sich gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB auch nicht exkulpiert.
Den Geldbetrag, den der Beklagte zum Auswechseln der defekten Zelle aufwenden musste, schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der Rechnung der Firma („Firma 01“) vom 28. Juli 2021 (B6) auf 822,18 € brutto. Da an diesem Tag nicht nur die Reparaturarbeiten an der Salzelektrolyseanlage durchgeführt wurden, sondern auch die Inbetriebnahme der Anlage und des Schwimmbeckens, also Wartungsarbeiten, für die der Kläger nicht einzustehen hat, hat der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung die 2 Stunden Arbeitszeit à 74 €, die eine berechnete Stunde Fahrzeit à 38 € sowie die Fahrzeugpauschale von 54 € hälftig auf die Reparaturarbeiten und die Inbetriebnahme verteilt und von dem Rechnungsbetrag von 964,98 € die Kosten der Inbetriebnahme von 120 € netto 142,80 € brutto, abgezogen. Sodann verbleiben 822,18 € brutto für das Auswechseln der defekten Zelle.
e) Die verbleibende Vergütung von 12.444,56 € kann der Kläger dagegen verlangen, denn insoweit ist seine Forderung weder gemindert noch durch Aufrechnung erloschen.
aa) Der Beklagte kann die Vergütung nicht um 700 € pro Jahr gemäß § 634 Nr. 3 BGB mindern, weil er von dem Kläger nicht in den Gebrauch der WiFi-Fernsteuerung eingewiesen worden und ihm nicht das notwendige Passwort mitgeteilt worden ist. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Anspruch schon daran scheitert, dass der Beklagte die Entgegennahme der vom Kläger am 17. Juli und 13. August 2020 mitgeführten Dokumentation verweigert hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Einweisung und das Passwort von dem Kläger gefordert und eine Frist zur Vervollständigung der Leistung gesetzt hat, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juni 2026 erstmals vorträgt, er habe den Kläger mehrfach aufgefordert, ihn „in die Technik einzuweisen“, ist das diesbezügliche Vorbringen nebst Beweisantritt zur Vernehmung von Herrn („Name 05“) bereits nicht hinreichend substantiiert. Zudem ist es verspätet vorgetragen und kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist der Ansatz für die Berechnung eines Minderwerts nicht nachvollziehbar. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, dass eine Wartung des Pools über die Fernsteuerung nicht möglich ist, sondern lediglich die Werte entweder über die Fernsteuerung oder direkt am Pool ablesbar sind, nicht entgegengetreten. Insoweit hätte er die Wartung in jedem Fall selbst vor Ort wahrnehmen müssen, sodass ein zeitlicher Mehraufwand bereits nicht ersichtlich ist.
b) Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Minderung gemäß § 634 Nr. 3 BGB wegen des fehlenden zweiten Ablaufs zu. Voraussetzung der Minderung ist gemäß § 633 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines Mangels. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17. September 2024 hat der Sachverständige („Name 04“) ausgeführt, dass das Fehlen eines zweiten Ablaufs keinen technischen Mangel darstellt, weil die Dauer der Leerung des Pools im Wesentlichen von der Pumpleistung abhängt. Über den Abzug bei der Vergütung von 301,21 € hinaus stehen dem Beklagten deshalb für das Fehlen eines zweiten Ablaufs keine Gewährleistungsrechte zu.
c) Auch hinsichtlich der fehlenden Isolierung der Seitenwände sowie des Poolbodens mit Hartschaum kann der Beklagte die Vergütung nicht um 9.600 € bzw. 2.310 € pro Jahr gemäß § 634 Nr. 3 BGB mindern.
Der Beklagte hat einen Mangel nicht substantiiert dargelegt. Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Hersteller mitgeteilt hat, dass - jedenfalls unterhalb des Bodens - kein Hartschaum verwendet werden solle, weil dieser von Ameisen angegriffen werde. Ferner ist unstreitig, dass anstelle des Hartschaums unterhalb des Poolbodens in Absprache mit dem Beklagten eine Erhöhung der Betonschicht vorgenommen worden ist. Weitere Abreden über eine Wärmedämmung trägt der Beklagte nicht vor und sind auch weder dem Angebot noch der Rechnung zu entnehmen. Dementsprechend hat der Beklagte in erster Instanz das Fehlen des Hartschaums zunächst nur unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dies führe zum Absacken des Beckens an einigen Stellen und zu Unebenheiten; wegen der fehlenden Unterfütterung des Beckens leide dessen Lebensdauer und sei die Stabilität beeinträchtigt (so auch der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 8. März 2022). Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2026 vor dem Senat erörtert, kann eine „Isolierung“ wie in dem Angebot des Klägers aufgeführt, zum Zwecke des Schutzes vor Beschädigungen vorgenommen werden oder zur Wärmedämmung. Dass Letzteres beabsichtigt war, geht weder aus dem Angebot hervor, noch hat eine der Parteien dies vorgetragen. Ein möglicher Wärmeverlust wegen fehlender oder fehlerhafter Isolierung ist erstmals zur Sprache gekommen, als der Sachverständige das Thema Wärmedämmung von sich aus angesprochen hat.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, dass die Isolierung des Bodens durch Hartschaum entfallen sollte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte insoweit einen Mangel der Wärmedämmung des Poolbodens rügt. Dass der anstelle des Hartschaums eingesetzte zusätzliche Beton keine oder eine geringere Wirkung als Wärmedämmung besitzt, wird dagegen vom Beklagten nicht behauptet, sodass ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB nicht ersichtlich ist.
Die Wände des Pools wurden nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls nur teilweise sowie möglicherweise fehlerhaft isoliert. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 17. September 2024 hat er nämlich ausgeführt, die Wärmedämmung befinde sich „an der falschen Stelle“. Ob dies der Fall ist, musste der Senat jedoch nicht aufklären, weil es jedenfalls insgesamt an einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung gemäß §§ 636, 281 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt, worauf schon das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2024 hingewiesen hat. Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juni 2026 erstmals vorgetragen hat, er habe den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2024 die Wärmedämmung der Bodenwände [vermutlich Boden und Poolwände] mit Hartschaum zu isolieren, ist dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Eines Hinweises durch den Senat bedurfte es im Hinblick auf den bereits zuvor erfolgten Hinweis des Landgerichts nicht.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berechnung einer Minderung mit einem künftigen Schaden (Mehrverbrauch an Strom für die Wasserpumpe auf 20 Jahre = 9.600 €) nicht möglich ist.
d) Auch soweit der Beklagte im Hinblick auf Dellen und Hohlstellen im Poolboden die Vergütung um 7.109,20 € gemäß §§ 634 Nr. 3, 633 BGB mindern will, hat sein Einwand keinen Erfolg. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen („Name 04“), das von den Parteien nicht infrage gestellt wird, stellen die geringfügigen Dellen und Hohlstellen allenfalls einen optischen Mangel dar. Der Sachverständige führt die Dellen darauf zurück, dass der PP-Boden lose, ohne Verbindung, direkt auf dem Beton aufliegt. Durch die unterschiedliche Wärmedehnung der Materialien ergeben sich zwangsweise Spannungen, die zu einem Hochstellen des PP-Materials vom Betonboden führen müssen. Beim Betreten der festgestellten Hohlstellen gibt das PP-Material nach und die Hohlstellen verschieben sich an eine andere Stelle und werden so wieder ausgeglichen, (vgl. Gutachten vom 30. November 2023, Seite 6). In Anbetracht der Tatsache, dass die Hohlstellen teilweise gar nicht messbar, teilweise lediglich 2-4 mm groß sind, ist weder ein Mangel im Sinne des § 633 BGB festzustellen, noch eine Minderung der Vergütung gerechtfertigt.
e) Auch hinsichtlich der Poolabdeckung steht dem Beklagten nicht die von ihm geltend gemachte Minderung von 5.000 € gemäß §§ 634 Nr. 3, 633 BGB zu. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit bereits widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er hat vorgetragen, der Kläger bzw. Herr („Name 06“). (vgl. Mahnschreiben vom 1. Dezember 2020, K3) hätten ihm im Juli/August 2020 zugesichert, dass die Poolabdeckung nach hinten versetzt werde. Die Zeugen („Name 02“) und („Name 03“), die das Landgericht vernommen hat, haben eine entsprechende Vereinbarung der Parteien jedoch nicht bestätigen können, sondern lediglich bekundet, dass über das Thema gesprochen worden sei. Dies lässt offen, ob es sich um die Beseitigung eines Mangels handeln sollte, oder, wie der Kläger meint, um eine erneute kostenpflichtige Beauftragung, die nicht zustande gekommen ist. Für letzteres spricht, dass der Beklagte in seinem Mahnschreiben vom 1. Dezember 2020 (K3) eine Reihe von Beanstandungen äußert, die teilweise ausdrücklich als Mangel bezeichnet werden. Hinsichtlich der Poolabdeckung hat der Beklagte dagegen lediglich erklärt, „Herr („Name 06“). hat unserem Mandanten zugesichert, dass die Poolabdeckung nach dem Terrassenbau nach hinten gesetzt wird. Das ist immer noch nicht geschehen.“
Soweit der Beklagte beanstandet, der Kasten der Poolabdeckung sei so ungünstig angebaut, dass man sich den Kopf stoßen könne, insbesondere dann, wenn die Gegenstromanlage in Betrieb sei, er habe mit dem Kläger vereinbart, dass die Abdeckung nicht in den Pool hineinragen solle, sondern nach hinten versetzt werde, vermag dies keinen Mangel im Sinne des § 633 BGB zu begründen.
Das Werk weist einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB auf, wenn es nicht die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat oder sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Eine konkrete Beschaffenheit war vorliegend nicht vereinbart, denn nach dem dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot vom 16. Dezember 2019 war unter Position 30 lediglich vereinbart: „Überflur-Rollladenabdeckung automatische Rollladenabdeckung mit Funkfernbedienung. Höchstbelastung der Verkleidung 100 kg, Verkleidung aus weißen PVC oder exotischen Holz möglich.“ Auch in der Handskizze (Bl. 46) war die Rollladenabdeckung nicht eingezeichnet. Gespräche über den genauen Standort der Rollladenabdeckung haben die Parteien unstreitig erst nach Fertigstellung des Werkes geführt.
Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die vom Kläger eingebaute Poolabdeckung nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich nach den Herstellerbestimmungen die Rollladenabdeckung zumindest so weit über dem Pool befinden muss, dass die Rollladen beim Abwickeln direkt auf dem Wasser aufsetzen und auf der Wasseroberfläche schwimmend abgewickelt werden können. Dies ist im Übrigen sowohl den vom Kläger mit der Berufungsbegründung (Seite 4) eingereichten Lichtbildern als auch der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Juni 2026 eingereichten Herstelleranleitung für die Montage (siehe Abbildung 2, BK 4) zu entnehmen. Dass damit eine gewisse Gefahr besteht, dass ein Nutzer des Schwimmbeckens sich beim unachtsamen Auftauchen an der Rollladenabdeckung den Kopf stößt, ist der Konstruktion immanent, allerdings auch nicht größer als die Gefahr, sich beim Tauchen den Kopf am Beckenrand zu stoßen.
f) Eine Minderung gemäß § 634 Nr. 3 BGB kommt schließlich auch nicht im Hinblick auf die Lage des Schachtüberlaufs/Pumpschacht mit Schwalldusche in Betracht. Der Beklagte beanstandet, dass der Pumpenschacht der Schwalldusche nicht mittig verlegt ist. Er ist der Ansicht, diese Anforderung ergebe sich schon aus der Skizze (Blatt 46 LG). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die nicht vermaßte Handskizze Teil des Vertrages geworden ist und die Leistung in diesem Punkt definiert. Die eingezeichneten Poolbestandteile sind ersichtlich nicht maßstabsgerecht. Unstreitig hat der Kläger die Skizze im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Ort von Hand gefertigt; es ist davon auszugehen, dass sie lediglich der besseren Visualisierung für den Auftraggeber dienen sollte. Darüber hinaus ist die Schwalldusche auch in der Skizze nicht mittig eingezeichnet.
Eine Funktionsbeeinträchtigung wird von dem Beklagten nicht geltend gemacht. Auch ein optischer Mangel kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verlegung des Pumpenschachtes das zentrale Gestaltungselement des Pools, die Schwalldusche, „entstellt“ und damit den gesamten Pool entwertet. Die Schwalldusche lenkt vielmehr die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich, der üblicherweise abgedeckte Schachtüberlauf fällt dagegen nicht ins Auge. Das Gleiche gilt für den üblicherweise abgedeckten Pumpenschacht. Damit scheidet die vom Beklagten verlangte „ästhetische Minderung“ in Höhe von 2.000 € aus.
g) Die Forderung des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB des Beklagten mit einer Schadenersatzforderung erloschen, die sich aus den vom Beklagten an die Firma („Firma 01“) gezahlten Rechnungsbeträgen von 784,83 €, 326,37 € sowie 292,25 € ergibt.
aa) Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, wurde eine Rechnung vom 28. Juli 2021 über 784,63 € weder in der ersten noch in der zweiten Instanz vorgelegt, noch eine entsprechende Forderung nachvollziehbar dargelegt; ein Schadensersatzanspruch des Beklagten scheidet daher aus.
bb) Auch hinsichtlich der Rechnungen vom 17. September 2021 über 292,25 € und vom 5. Oktober 2021 über 326,37 € (B 7,8) ist ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach §§ 634 Nr. 4, 633, 280 BGB nicht substantiiert dargelegt worden. Nach dem Vortrag des Beklagten hängen die von der Firma („Firma 01“) vorgenommenen Arbeiten mit der Kopplung der Salzelektrolyseanlage mit der Pumpensteuerung und der Parametrierung der Anlage zusammen. Ein Mangel des Werkes des Klägers und damit eine Pflichtverletzung ergeben sich daraus jedoch nicht, denn der Kläger schuldete diese Elektroarbeiten nicht. Ausweislich des Angebots vom 16. Dezember 2019 (S. 5) waren Beton-, Maurer-, Elektrik- und Erdarbeiten, soweit nicht anders aufgeführt, nicht im Preis enthalten. Eine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass der Kläger Elektroarbeiten zur Einbindung des Salzwasserelektrolysegerätes übernimmt, findet sich in dem Angebot unter Position 17 nicht; dafür enthält die Position den ausdrücklichen Hinweis auf die VDE-Vorschrift: „Generell müssen laut VDE alle großflächigen metallischen Einbauteile wie Wärmetauscher, E-Heizer, Skimmer etc. in den Potenzialausgleich eingebunden werden.“ Insoweit oblag es dem Beklagten, selbst einen Elektriker zu beauftragen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies gilt umso mehr, als nach der Aussage des vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2025 vernommenen Zeugen („Name 01“) die Einbindung des Salzwasserelektrolysegerätes und die Einstellung der Filterpumpe nur von einem Regulierungstechniker vorgenommen werden durften, und der Servicemitarbeiter der Elektrofirma („Firma 01“), Herr („Name 07“), dazu nicht in der Lage war.
h) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2026 einen weiteren Mangel geltend gemacht hat, dahingehend, dass sich die Poolwand geneigt habe, sodass zwischen der Poolwand und dem Beton und den Granitplatten ein Spalt entstanden sei, in den Wasser hineinlaufen könne, und diesen Mangel mit 15.000 € bewertet hat, kann der Vortrag nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass bereits unklar ist, welche rechtlichen Folgerungen der Beklagte aus dem behaupteten Mangel ziehen will, ist der erstmals zum Ende der zweiten Instanz getätigte Vortrag verspätet, vom Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Juni 2026 bestritten und deshalb gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.
f) Nebst dem Werklohn steht dem Kläger ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage am 10. März 2021, d. h. ab dem 11. März 2021 zu.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.