OLG Köln – 4 UF 63/97
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Februar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (42 F 136/95), soweit die Unterhaltsverpflichtung ab 1.1.1996 betroffen ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1) Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin - soweit die Kindesunterhaltszahlungen in Höhe der geleisteten Unterhaltsvorschußleistungen nicht an die Stadt B. gemäß nachfolgender Ziffer 2) des Tenors zu leisten sind - a) für seinen Sohn F. Kindesunterhalt in Höhe von 780.- DM (680.- DM + 100.- DM) für den Monat Januar 1996 und von 580.- DM (680.- DM - 100.- DM) monatlich für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 12. 1996 und von 510.- DM (620.- DM - 110.- DM) monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1997 und b) für seine Tochter J. Kindesunterhalt in Höhe von 665.- DM (565.- DM + 100.- DM) für den Monat Januar 1996 und von 465.- DM (565.- DM - 100.- DM) monatlich für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 12. 1996 und von 405.- DM (515.- DM - 110.- DM) monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1997 sowie c) Trennungsunterhalt in Höhe von 545.- DM monatlich für die Zeit ab 1. 1. 1996 - über die von ihm allein zu tragenden Hauslasten gegenüber Bausparkassen und Hypothekengläubiger hinaus - zu zahlen. 2) In Höhe der von der Stadt B. im Jahre 1997 geleisteten Unterhaltsvorschußleistungen für den Sohn F. für Mai von 314.- DM, für Juni von 283.- DM und ab Juli von 239.- DM und für die Tochter J. für Mai und Juni von 214.- DM und ab Juli von 239.- DM haben die Kindesunterhaltszahlungen des Beklagten an das Jugendamt der Stadt B. zu erfolgen. 3) Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahren fallen der Klägerin zu 6/7 und dem Beklagten zu 1/7 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.