EuG Erste Kammer Urteil zitiert von 1

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren

Ergo Versicherungsgruppe AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO – Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden – Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer – Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

Europarecht Aufgehoben

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008-4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 5 zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Ergo Versicherungsgruppe AG, die DeguDent GmbH und das HABM tragen jeweils die eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Ergo Versicherungsgruppe AG