OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 2

Es stellt eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 98 ZPO dar, wenn die Parteien bei Abschluß eines …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Es stellt eine "andere Vereinbarung" im Sinne des § 98 ZPO dar, wenn die Parteien bei Abschluß eines Vergleiches die Regelung der Kosten ausnehmen und die Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung der Entscheidung des Gerichts annehmen. Somit ist § 91a ZPO auf die Kostenentscheidung anzuwenden.

2. Der Vergleichsinhalt ist nicht unbedingt die Grundlage für die Kostenentscheidung. Vielmehr wird unter summarischer Würdigung des bisherigen Prozeßstoffs berücksichtigt, welche Partei voraussichtlich unterlegen wäre. Lediglich indizielle Bedeutung bei unvollkommen geklärtem Prozeßstoff ist dem Inhalt des Vergleichs mit Art und Ausmaß des beiderseitigen Nachgebens zuzusprechen.