EuG Siebte Kammer Urteil zitiert von 9

Wettbewerb – Kartelle

Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Wettbewerb – Kartelle – Markt für Monochloressigsäure – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Marktaufteilung und Festsetzung der Preise – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Begründungspflicht – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Abschreckungswirkung

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Nederland BV, die Akzo Nobel AB, die Akzo Nobel Chemicals BV, die Akzo Nobel Functional Chemicals BV, die Akzo Nobel Base Chemicals AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)4876 final der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 – MCAA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße