Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn ihr weder ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, noch …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn ihr weder ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, noch ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist.
2. Das Land Hessen hatte gegenüber einem ehem. Berufssoldaten, der niemals bei ihm in einem Dienstverhältnis gestanden hat, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des G 131 keine Fürsorgepflicht, die durch Nichteinstellung hätte verletzt werden können.
3. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BWGöD auf die vom Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus betroffenen Personen ist aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) nicht geboten.