LG Hannover · Niedersachsen Beschluss

Die in den genannten Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge sind nicht zu erstatten

Zivilrecht

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren wird auf Antrag der Landeskasse gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die der Firma ... Rechnungen

vom 01.08.2002, Nr. ...

vom 01.08.2002, Nr. ... und

vom 01.08.2002, Nr. ...

auf insgesamt 1.136,96 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die in den genannten Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge sind nicht zu erstatten.

2

Der Anspruch des Telefonbetreibers beruht auf § 17a ZSEG. Nach dieser Vorschrift ist - anders als bei der Entschädigung von Sachverständigen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG - Mehrwert-/Umsatzsteuer nicht zu erstatten.

3

Wenn der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ersuchte Betreiber einer Telekommunikationsanlage bei der Ausführung seines Auftrages Fremdleistungen in Anspruch nimmt, deren Kosten ihm seihst vom Fremdleister mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, so kann er diese Auslagen zwar gemäß § 11 Abs. 1 ZSEG in voller Höhe ersetzt bekommen, soweit sie auf den einzelnen konkreten Auftrag gesondert zurückgeführt und berechnet werden können, also auch einschließlich der von ihm an den Fremdleister zu zählenden Umsatzsteuer. Er kann aber hierauf selbst keine Umsatzsteuer berechnen.

4

In den aufgeführten Rechnungen der Fa. ... 1. August 2002 sind die Rechnungsposten nicht als vom beauftragten Betreiber zu zahlende Fremdleistungen nebst Umsatzsteuer ausgewiesen und als Fremdleistungen nicht glaubhaft gemacht oder durch Belege nachgewiesen. Das wäre aber Voraussetzung für den Ersatz als bare Auslagen nach § 11 Abs. 1 ZSEG (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21, Aufl., § 11 Rz. 1.1).