VG Münster · Nordrhein-Westfalen 7. Kammer Gerichtsbescheid

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der C. - W. - T. - T 1. in F.

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der C. - W. - T. - T 1. in F. . Bei einem Ortstermin am 00.00.0000 stellten Mitarbeiter der T2. F1. GmbH fest, dass eine direkte Verbindung zwischen der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage in seiner Wohnung und einer Eigenwasserversorgungsanlage bestand. Diese Verbindung wurde getrennt und ein neuer Wasserzähler eingebaut.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte den Kläger für aus der Eigenwasserversorgungsanlage entnommene Wassermengen für die Jahre 1996 bis 2000 zu Schmutzwassergebühren heran. Da der Kläger keinen Nachweis über die entnommenen und in die öffentliche Abwasseranlage gelangten Wassermengen erbringen könne, werde nach der Regelung des § 11 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt F. (Satzung) die Menge geschätzt. Insgesamt forderte er Schmutzwassergebühren in Höhe von 939,94 DM nach. Hiergegen legte der Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe die Eigenwasserversorgungsanlage erst im Jahr 1997 erworben und nur für die Gartenbewässerung benutzt. Seit dem Frühjahr 2000 sei diese defekt und werde nicht mehr genutzt. Er habe dann eine Schlauchverbindung zur öffentlichen Wasserversorgung gelegt, um damit den Garten bewässern zu können. Aus der Eigenversorgung entnommenes Wasser sei nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als Gebühren für das Jahr 1996 in Höhe von 86,94 DM festgesetzt waren. Diese wurden abgesetzt. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Feststellung der für die Berechnung anzusetzenden Wassermengen sei nach § 11 Satzung erfolgt. Da der Kläger neben der aus der öffentlichen Wasserversorgung entnommenen Wassermenge auch Wasser aus der Eigenversorgungsanlage bezogen habe und er keinen Nachweis über die tatsächlich eingeleitete Wassermenge erbringen könne, werde diese nach § 11 Abs. 3 Satzung geschätzt und zwar mit 48 m3 pro Jahr für die auf dem Grundstück lebenden und/oder gemeldeten Personen. Damit ergäben sich für die Jahre 1997 bis 2000 verbleibende Schmutzwassergebühren in Höhe von 853,00 DM.

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Zur Begründung der am 16. Mai 2001 erhobenen Klage wiederholt der Kläger, er habe aus der Eigenwasserversorgungsanlage kein Wasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Zudem sei er als Mieter nicht Gebührenpflichtiger nach § 16 Satzung.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus der Eigenversorgungsanlage entnommenes Wasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt habe. Dies lasse sich aus dem geringen Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung schließen. Der Kläger sei auch Abgabepflichtiger im Sinne des § 16 Abs. 1 Buchstabe d) Satzung. Zwar liege die geforderte schriftliche Erklärung des Vermieters nicht vor, ein entsprechendes Einverständnis könne jedoch unterstellt werden, da auch in den früheren Jahren die Festsetzungsbescheide unmittelbar an den Kläger gerichtet worden seien und dieser keine Einwände erhoben habe.

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Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache im Zeitpunkt der Entscheidung keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet keine Ermächtigungsgrundlage in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt F1. (Satzung). Denn der Kläger ist nicht gebühren- und abgabepflichtig im Sinne des § 16 Satzung. Danach ist gebühren- bzw. abgabenpflichtig unter anderem der Mieter oder Pächter, sofern der Vermieter durch schriftliche Erklärung bestimmt hat, dass die Kosten der Abwasserentsorgung ganz oder teilweise nach dem erfassten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Mieter und Pächter umgelegt werden (§ 16 Abs. 1 d). Eine solche Erklärung des Vermieters hat unstreitig nicht vorgelegen. Diese lässt sich auch nicht durch die rügelose Bezahlung entsprechender Bescheide in der Vergangenheit ersetzen. Der Verzicht auf eine entsprechende Erklärung des Vermieters und Heranziehung des Abnehmers von Frischwasser ist allein unter dem Gesichtspunkt „Arbeitserleichterung" der Verwaltung zu sehen, kann aber nicht die Regelungen der Satzung aufheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.