Wer sich ein herrenloses Grundstück aneignen möchte, kann nach § 46 GBV zur Überprüfung von deren Reichweite …
Leitsatz
Wer sich ein herrenloses Grundstück aneignen möchte, kann nach § 46 GBV zur Überprüfung von deren Reichweite eine Verzichtserklärung des Fiskus in den Grundakten einsehen, auch wenn diese sich nach Auffassung des Grundbuchamts nur auf andere Flurstücke bezieht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tauberbischofsheim – Grundbuchamt - vom 17. April 2026 – TBB006 GRG 1041/2025 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller die begehrte Einsicht in die Grundakte durch Übersendung einer Abschrift der Verzichtserklärung des Fiskus mit Datum vom 20. Oktober 2021 zum Aktenzeichen NH-… betreffend das Grundbuch von F. Nr. X zu gewähren.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Einsicht in eine bei der Grundakte befindliche Verzichtserklärung des Fiskus.
Im Grundbuch von F. Nr. X waren unter der laufenden Nr. 1 das Flurstück Y (Teil; H-Straße 216, Gebäude- und Freifläche), unter der laufenden Nr. 2 das Flurstück Z (Teil; H-Straße 214, Gebäude- und Freifläche) und unter der laufenden Nr. 3 das Flurstück B (Ortsretter, landwirtschaftliche Waldfläche) eingetragen. Die ehemalige Eigentümerin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt am 14. Mai 2007 den Verzicht auf das Eigentum. Der Verzicht wurde in das Grundbuch eingetragen.
Der Fiskus des Landes Baden-Württemberg verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2021, das am 28. Oktober 2021 beim Grundbuchamt einging, auf sein Recht zur Aneignung für das im Grundbuch von F. Nr. X, BV, unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grundstück Flurstück Y/Teil (H-Straße 216 – Gebäude- und Freifläche) und das unter der laufenden Nr. 2 eingetragene Grundstück Flurstück Nr. Z/Teil (H-Straße 214 – Gebäude- und Teilfläche, Sonderband im Beschwerdeverfahren „Aktenauszug und Grundbuchauszug“, dort zweite Datei - Auszug Grundakte, AS 27).
Für die im Grundbuch von F. Nr. X unter den laufenden Nr. 1 und 2 geführten Flurstücke (Y/Teil und Z/Teil) wurde anderweitig eine Aneignungserklärung abgegeben und im Grundbuch wurden sie am 2. Dezember 2021 bei Blatt Nr. X abgeschrieben und nach F. (F.) Blatt A übertragen.
Der Antragsteller erklärte, mit notariell beglaubigter Unterschrift, durch Schreiben vom 25. November 2025 zum Grundbuch von F. Blatt X die Aneignung des Flurstücks B und beantragte, ihn als Eigentümer im Grundbuch einzutragen (ebd. AS 45ff.). Das Grundbuchamt teilte ihm mit, dem Vollzug stehe das Hindernis entgegen, dass der Fiskus als Aneignungsberechtigter bislang nicht auf die Aneignung verzichtet habe (ebd. AS 55). Der Antragsteller machte daraufhin geltend, dass sich nach seiner Information der Verzicht des Fiskus in der Grundakte bzw. in der Grundakte von Blatt A befinde und bereits vorliegende Unterlagen nicht erneut gefordert werden könnten. Das Grundbuchamt antwortete, aus der Einsicht in die Grundakten ergebe sich, dass der Fiskus bislang nur hinsichtlich der laufenden Nr. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses den Aneignungsverzicht erklärt habe und setzte dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung der für eine Aneignung erforderlichen Unterlagen.
Der Antragsteller hat zur abschließenden Klärung, ob das angeführte Eintragungshindernis für das Flurstück B bestehe, Akteneinsicht in die betreffenden Grundakten beantragt, insbesondere um Übersendung von Kopien sämtlicher in der Akte befindlicher Verzichtserklärungen des Fiskus gebeten. Er hat geltend gemacht, nach seinem Kenntnisstand sei auch der Verzicht für das Flurstück B erklärt worden. Ergänzend hat er geltend gemacht, es sei für ihn unerlässlich, den Wortlaut der Verzichtserklärung des Fiskus zu prüfen, die bereits zur Freigabe der Flurstücke Y und Z (lfd. Nr. 1 und 2) geführt habe. Nur so könne er nachvollziehen, ob die rechtliche Bewertung des Grundbuchamts zutreffend sei, der Verzicht erstrecke sich nicht auf die laufende Nr. 3, Flurstück B.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Akteneinsicht durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Einsicht in nicht vorliegende Unterlagen könne nicht gewährt werden.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Fehlinterpretation seines Anliegens. Sein Interesse richte sich auf die Dokumentation des Verzichts des Fiskus. Sein Antrag könne nicht abgelehnt werden, weil ein Dokument angeblich fehle, während die Existenz der Verzichte zu Nr. 1 und 2 unstreitig sei.
Ergänzend macht er geltend, sein Einsichtsgesuch richte sich explizit lediglich auf die Verzichtserklärung des Fiskus und die daraufhin erfolgte Abschreibung hinsichtlich der laufenden Nr. 1 und 2 in das Grundbuch von F. Blatt A. Die Ablehnung des Gerichts stütze sich fälschlicherweise darauf, dass eine Erklärung zur laufenden Nr. 3 nicht vorliege. Er begehre ausdrücklich keine Einsicht in die gesamte Grundakte, sondern nur in den Teil, der die Abschreibung in das andere Grundbuch betreffe. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 11 Absatz 1 RPflG, §§ 71 Absatz 1, 73 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Der Antragsteller kann gemäß § 46 Absatz 1, Absatz 3 GBV i.V.m. § 12 Absatz 3 Nr. 1 GBO die Einsicht in die Grundakte durch Übersendung einer Abschrift der Verzichtserklärung des Fiskus mit Datum vom 20. Oktober 2021 zum Aktenzeichen ….013 betreffend das Grundbuch von F. Nr. X verlangen.
Im Einzelnen:
1.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, § 12 Absatz 1 Satz 2 GBO. Gemäß § 12 Absatz 3 GBO kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass darüber hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können. Nach § 46 Absatz 1 GBV ist die Einsicht von Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Absatz 1 Satz 2 GBO bezeichneten Urkunden handelt. § 46 Absatz 1 GBV erstreckt das Einsichtsrecht daher auf die Teile der Grundakten, die nicht bereits von § 12 Absatz 1 Satz 2 GBO erfasst sind (Demharter, GBO, 34. Aufl., § 12 Rn. 2). Soweit die Einsicht reicht, kann nach § 46 Absatz 3 GBV eine Abschrift verlangt werden.
2.
Die Maßstäbe für die Grundakteneinsicht nach § 46 GBV entsprechen im Grundsatz den Maßstäben für die Grundbucheinsicht nach § 12 GBO (Meikel/Scheider, GBV, 11. Aufl., § 46 Rn. 2). Ein für die Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – V ZB 98/19 –, juris Rn. 9).
Dabei ist schon bei der Einsicht in das Grundbuch dem Interesse Eingetragener, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren, Rechnung zu tragen (Demharter, GBO, 34. Aufl., § 12 Rn. 6 m.w.N.). Bei der Abwägung des berechtigten Interesses an der Einsicht von Grundakten ist dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten noch sensiblere Beachtung zu schenken als bei der Abwägung des berechtigten Interesses an einer Grundbucheinsicht (Meikel/Schneider, GBV, 11. Aufl., § 46 Rn. 2).
3.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antragsteller – entgegen der Ansicht des Grundbuchamts – ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die bei den Grundakten befindliche Verzichtserklärung des Fiskus im Schreiben mit Datum vom 20. Oktober 2021 dargelegt.
Er hat für das herrenlose, im Grundbuch von F. Nr. X eingetragene Grundstück Flurstück B eine Aneignungserklärung abgegeben und beantragt, ihn als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Nachdem er vom Grundbuchamt aufgefordert wurde, eine Verzichtserklärung des Fiskus als Aneignungsberechtigten vorzulegen, hat er die Ansicht vertreten, die Verzichtserklärung des Fiskus, die zu einer anderweitigen Aneignung der ursprünglich im Grundbuch von F. Nr. X eingetragenen Grundstücke Flurstücke Y/Teil und Z/Teil geführt habe, enthalte auch eine Freigabe für das Flurstück B. Das Grundbuchamt hat ihm zwar zutreffend mitgeteilt, dass die Verzichtserklärung des Fiskus mit Datum vom 20. Oktober 2021 sich nur auf die im Grundbuch von F. Nr. X, BV, unter den laufenden Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundstücke Flurstück Y/Teil (H-Straße 216 – Gebäude- und Freifläche) und Flurstück Nr. Y/Teil (H-Straße 214 – Gebäude- und Teilfläche) bezog. Der Antragsteller macht aber zu Recht geltend, dass ihm die Möglichkeit zur Überprüfung dieser Auskunft gegeben werden muss. Gerade zu diesem Zweck hat er die Einsicht in die in der Grundakte befindliche Verzichtserklärung selbst beantragt. Soweit er um Übersendung von Kopien gebeten hat, handelt es sich um den Antrag auf Übersendung (einfacher) Abschriften.
Dem Interesse des Antragstellers an der Einsicht in die Verzichtserklärung des Fiskus (zur Überprüfung der Auskunft des Grundbuchamts, dass sich die Verzichtserklärung des Fiskus nicht auf das Flurstück B erstrecke), stehen auch keine informationellen Selbstbestimmungsrechte Dritter entgegen. Das Grundstück ist herrenlos. Die Verzichtserklärung des Fiskus enthält außer dem Verzicht auf das Aneignungsrecht für die im Grundbuch von F. Nr. X unter den laufenden Nr. 1 und 2 eingetragen Flurstücke (Y/Teil und Z/Teil) keine weiteren Erklärungen und damit auch keine schützenswerten personenbezogenen Daten Dritter.
III.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, weil die Beschwerde Erfolg hat (§ 25 Absatz 1 GNotKG), eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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