OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Herausgabeanspruch nach angeblichem Diebstahl durch Anstaltsbedienstete KI-Titel

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde · § 109 StVollzG · Zivilrechtlicher Anspruch · Strafvollzug

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch betrifft keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Der Betroffene macht einen Herausgabe bzw. Rückerstattungsanspruch nach einem angeblichen Diebstahl durch Anstaltsbedienstete geltend. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche.