VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Soweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Rede steht, geht die nach § 80 Abs. 5 der …

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2000 anzuordnen,

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ist nicht begründet.

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Soweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Rede steht, geht die nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in der Ordnungsverfügung vom 12. September 2000 ist rechtmäßig und wird im Widerspruchsverfahren Bestand haben.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung der Verfügung vom 12. September 2000 verwiesen werden, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und welcher der Antragsteller nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen vermochte.

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Ergänzend bleibt lediglich auszuführen, dass die Erteilung der von dem Antragsteller unter dem 26. August 1999 beantragten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommt, weil die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Der Antragsteller ist lediglich in der Zeit von Dezember 1992 (wohl) bis Januar 1995 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, nicht aber „seit fünf Jahren", wie in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gefordert. Das ihm zuvor und anschließend erteilte Dienstvisum ist keine Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 5 Nr. 1 AuslG.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 29. Juni 2000 - 17 B 706/00 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14. November 2000 - 12 K 3853/97 -.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers ermöglicht auch die Identität des Aufenthaltszwecks nicht die Anrechnung der Zeit des Besitzes des Dienstvisums auf die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG geforderte Zeit der Innehabung der Aufenthaltserlaubnis. Dass eine Anrechnung eines aufenthaltsgenehmigungsfreien Zeitraums nur in § 96 Abs. 3 AuslG - mithin nur für die Fälle des § 2 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DV AuslG) - vorgesehen ist, führt nicht zu einer gesetzlichen Regelungslücke.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Juni 2000, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 14. November 2000, a. a. O..

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Die Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 DV AuslG stellt keinen Eingriff in eine zuvor innegehabte aufenthaltsrechtliche Position dar, da der Antragsteller auch auf Grund der früheren Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hatte, vgl § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV).

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Juni 2000, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 14. November 2000, a. a. O..

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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der sog. Altfallregelung für Ortskräfte (Erlass des Innenministeriums NW vom 25. März 1999 - I B 2/43.18 -) liegen, wie der Antragsteller selbst einräumt, ersichtlich nicht vor, da er keinem der dort aufgeführten Erteilungstatbestände unterfällt.

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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit ist nicht privilegiert gemäß § 10 AuslG i. V. m. §§ 2 bis 10 AAV.

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Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar auf der Grundlage von §§ 7, 15 AuslG scheidet aus, weil der beabsichtigte Aufenthaltszweck - Ausübung einer Erwerbstätigkeit - im Ausländergesetz abschließend geregelt ist, so dass für die Anwendung von § 15 AuslG kein Raum mehr bleibt. § 15 AuslG ist kein Auffangtatbestand für Ausländer, denen kein Aufenthaltsrecht nach §§ 10, 16, 17 ff. AuslG zusteht.

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Vgl OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1992 - 17 A 1806/90 -; Beschluss vom 27. September 1991 - 17 B 1903/91 -.

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Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zu Recht versagt worden. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG liegen nicht vor, da die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Antragstellers kein dringender humanitärer Grund für die Gewährung des weiteren Aufenthaltes ist. Der Antragsteller durfte zu keiner Zeit mit einem weiteren Aufenthalt nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Botschaft rechnen. Gründe, derentwegen eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich oder nicht zumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG sind offensichtlich nicht gegeben.

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Die mit der Ordnungsverfügung zugleich ausgesprochene Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1 GKG.