Auf die Begründung im angefochtenen Beschluss wird zunächst verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 …
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Juni 2026 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 5. Juni 2026 hat keinen Erfolg. Dieses hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Einlagerung des Hausrats des Antragstellers zu übernehmen, bis über die Hauptsache rechtskräftig entschieden ist,
zu Recht abgelehnt. Auf die Begründung im angefochtenen Beschluss wird zunächst verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Zweifel an der Zulässigkeit lässt der Senat dabei dahinstehen. So fehlt es an einer ladungsfähigen Anschrift.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Mit Recht hat das SG das Vorliegen eines Anordnungsanspruches verneint. Jedenfalls in Fällen, in denen die Obdachlosigkeit schon längere Zeit andauert und die Einlagerung nicht erfolgt, weil die vorhandene Wohnung zu klein ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht -BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R – juris Rn. 13), gehören die Einlagerungskosten nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2022 – L 34 AS 2279/18 - juris Rn. 25). Hier behauptet der Antragsteller, seit Oktober 2023 obdachlos zu sein.
Angemietet hat er einen Lagerplatz für monatlich rund 190,-- € bei der SGmbH (Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2026, SG-Akte Dok. 29). Diese Anmietungskosten sind unangemessen, so dass das SG zutreffend auch einen unabweislichen (Mehr-)Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II zusätzlich zu den vom Antragsgegner gewährten Grundsicherungsleistungen verneint hat. Denn es ist wirtschaftlich verfehlt, Hausrat und Kleidung und Geschäftsunterlagen einzulagern, wenn bereits die Lagerkosten für zwei Monate den Wert der gelagerten Gegenstände erreichen. Es handelt sich nach den erstinstanzlichen Angaben um Kücheninventar, Kleidung, Tisch und Stühle, Fernseher, Lampen, Bücher sowie weitere persönliche Gegenstände des täglichen Lebens. Auf die Nachfrage des SG hat er mit Faxschreiben vom 4. Juni 2026 geantwortet, es befänden sich keine Gegenstände von erheblichem materiellen Wert im Lager. Den Gesamtwert schätze er auf 350,-- bis 500,- €- EUR. Eine spätere Wiederbeschaffung ist danach wirtschaftlich weitaus günstiger. Hierfür sieht das Gesetz in § 24 Abs. 3 SGB II Leistungsansprüche sowohl für eine Wohnungserstausstattung als auch für Kleidung vor.
Soweit der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren vorbringt, er benötige die Lagerfläche für seine Geschäftsunterlagen und den Schriftverkehr mit Behörden und Gläubigern, insbesondere „für sein bevorstehendes Insolvenzverfahren“, erscheint dies verfahrensangepasst, zu unkonkret und wenig einleuchtend. Ein Insolvenzantrag hätte schon längst gestellt werden können. Auch reichte für Aktenordner und ähnliches ein kleiner Stauraum aus.
Ob daneben ein Anordnungsgrund besteht, kann dahingestellt bleiben. An der Dringlichkeit, vorläufig Leistungen zu gewähren, bestehen allerdings Zweifel, die sich nicht nur daraus ergeben, dass der Antragsteller nach den Ermittlungen des SG ein Konto, auf das er Zugriff hat, verschwiegen hat. So ist unklar, aus welchen Mitteln der Antragsteller die laufenden Lagerkosten seit Jahren bestreitet. Es besteht auch der Verdacht, dass er nicht wirklich obdachlos ist, sondern sich primär dem Zugriff von Gläubigern entziehen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
(jeweils qualifiziert elektronisch signiert)