Die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 von einer bauordnungsrechtlichen …
Leitsatz
1. Die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 von einer bauordnungsrechtlichen Anforderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Erreichung des mit der Anforderung verfolgten Zwecks durch eine andere Lösung in gleicher Weise gewährleistet ist, das Ziel unabhängig von den Anforderungen der Norm erreicht wird oder der Zweck der Anforderung im konkreten Einzelfall von geringer Bedeutung ist, es sich mithin um einen besonders gelagerten Fall handelt, bei dem die generelle Anforderung keinen oder wenig Sinn ergibt.
2. Schutzzweck der Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO 2005 ist im Kern die Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Wahrung eines angemessenen Sozialabstands sowie der Brandschutz.
3. Auch im Verhältnis zwischen gewerblichen Nutzungen kann den Abstandsflächen die Funktion zukommen, einen angemessenen Sozialabstand zu wahren.
4. Dem Schutzziel der Wahrung eines angemessenen Sozialabstands kommt auch dann Bedeutung zu, wenn die angrenzenden Grundstücke im Eigentum desselben Eigentümers stehen.
5. Für die positive Beantwortung einer Vorbescheidsfrage fehlt es dem Bauherrn am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse, wenn aufgrund der negativen Beantwortung einer oder mehrerer Fragen die positive Beantwortung weiterer Fragen für ihn nutzlos geworden ist, weil feststeht, dass das Vorhaben in der Form, wie es sich aus der Bauvoranfrage und den mit dieser eingereichten Bauvorlagen ergibt, nicht in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids zu verschiedenen Fragen der Zulässigkeit der Errichtung eines Pavillons zur gastronomischen Nutzung in einem
allgemeinen Wohngebiet.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke A und B (Flurstücke 2427 und 191 der Gemarkung Harvestehude). Die Grundstücke (im Folgenden auch: Vorhabengrundstücke) liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans …, der für diese ein allgemeines Wohngebiet sowie durch allseitige Baugrenzen Baufenster festsetzt. Die zwei hintereinander liegenden Baufenster auf dem Grundstück B sind etwa 32 m x 14 m (…) und 22 m x 12 m (…) groß und decken sich mit der dort zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorgefundenen Bestandsbebauung. Das Baufenster auf dem zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch unbebauten Grundstück A (Flurstück …; zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch Teil des Flurstücks …) ist 41 m x 13 m groß.
Die Vorhabengrundstücke liegen zudem in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Das Gebäude B und der dazugehörige Vorgartenraum werden unter der Nr. … in der (nachrichtlichen) Denkmalliste der Behörde für Kultur und Medien der
Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, mit spät. Änd.) geführt („…“).
Am 23. Januar 2025 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines eingeschossigen Pavillons zur Ausgabe von Kaffee und Kuchen auf der Grundstücksgrenze der beiden Vorhabengrundstücke. Nach den eingereichten Bauvorlagen liegt der Pavillon etwa zu gleichen Teilen auf beiden Vorhabengrundstücken, und zwar auf Höhe der Gebäude A und B. Der Pavillon weist eine Gesamtfläche von 93,5 m² (17 m x 5,50 m) auf, die sich in eine Schank- und Speisefläche (50 m²), eine Küche (11 m²), einen Flur (7,5 m²), WC-Räume (7,2 m²) und ein Lager (4 m²) aufteilt. Zum Gebäude A weist er einen Abstand von 5,01 m auf, zum Gebäude B einen Abstand von 2,03 m.
Die Klägerin gab als nachfolgendes Verfahren das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO 2005 an und stellte folgende Fragen:
1.1 Ist ein Neubau zur Ausgabe von Kaffee und Kuchen bei einer Baulastvereinigung der beiden Flurstücke (Flurstück … und Flurstück …) grundsätzlich genehmigungsfähig?
1.2 Ist ein Neubau zur Ausgabe von Kaffee und Kuchen bei einer neuen Grundstücksaufteilung (dem Flurstück … wird ein Teil des Flurstücks … addiert) grundsätzlich genehmigungsfähig?
2.1 Fügt sich das Vorhaben in die städtebauliche Gestalt des städtebaulichen Erhaltungsbereichs gemäß § 172 BauGB ein?
2.2 Ist das Vorhaben denkmalrechtlich zulässig?
3.1 Ist eine gastronomische Nutzung als Neubau auf den Flurstücken … und … grundsätzlich genehmigungsfähig?
4.1 Kann von den im Bebauungsplan … festgesetzten Baugrenzen befreit werden bzw. wird diese Befreiung in Aussicht gestellt?
5.1 Kann eine Abweichung gemäß § 69 HBauO für die Überschneidung und die Überbauung der Abstandsflächen erteilt werden, beziehungsweise wird diese Abweichung in Aussicht gestellt?
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Der Pavillon werde als „gläsernes Zimmer“ ausgeführt. Er habe eine leichte und transparente Erscheinung und gliedere sich mit seinem Volumen den großen Bestandsgebäuden unter. Er füge sich harmonisch in die bestehende Landschaftsgestaltung ein und rücke bewusst von den Straßenkanten der Bestandsbebauung ab, um das prägende Erscheinungsbild des Quartiers zu bewahren. In dem Pavillon solle ein kleines Café mit offener Ausgabefläche und barrierefreiem WC entstehen. Das Café sei als gesellschaftlicher Treffpunkt für … sowie das gesamte Quartier vorgesehen und solle zur sozialen Belebung des umliegenden Stadtteils beitragen. Der Pavillon überschreite die für die Vorhabengrundstücke festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,4 (Flurstück …) und 0,3 (Flurstück …) nicht. Im Übrigen sei für das Gebiet nach der Begründung des Bebauungsplans … eine attraktive urbane Dichte vorgesehen. Der Pavillon führe zwar zu einer Überbauung der Abstandsflächen auf den Vorhabengrundstücken. Der Bebauungsplan … ermögliche aber ausweislich seiner Begründung Überschneidungen der Abstandsflächen, um eine angemessene Verdichtung zu erreichen.
Mit dem Vorbescheidsantrag stellte die Klägerin Abweichungs- und Befreiungsanträge nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO 2005. Zum einen beantragte die Klägerin nach § 69
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 die Zulassung einer Überdeckung der Abstandsflächen der Außenwände des Pavillons und der nördlich und südlich gelegenen Gebäude A und B. Zum anderen beantragte die Klägerin die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
Mit Vorbescheid vom 11. April 2025 verneinte die Beklagte die Vorbescheidsfragen. Der Pavillon füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung und in die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsbereichs ein. Eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung des Pavillons außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen könne nicht erteilt werden. Es gebe kein öffentliches Interesse, das die Befreiung rechtfertigen könnte. Zudem würde die Befreiung dem planerischen Willen zuwiderlaufen und zu einer unerwünschten Nachahmung führen können. Bauordnungsrechtliche Abweichungen für das Errichten des Pavillons auf den Abstandsflächen der Gebäude A und B sowie für das Überdecken der Abstandsflächen der Außenwände des Pavillons und der Außenwände der Gebäude A und B könnten ebenfalls nicht erteilt werden. Dies würde zu einer unzulässigen Verdichtung führen und stünde mit den Schutzzielen der Abstandsflächenregelung (Belichtung, Belüftung, nachbarlicher Wohnfriede), denen der Bebauungsplan durch die festgesetzten Baugrenzen Rechnung getragen habe, nicht in Einklang.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2025, das bei der Beklagten am 8. Mai 2025 per E-Mail und am 12. Mai 2025 postalisch einging, erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Grundstück A und das Grundstück C, das ebenfalls ihr gehöre, seien Teil des sog. …, zu dem noch zwei weitere Bürogebäude gehörten. In dem gesamten … gebe es keine Gastronomiebetriebe. Auch ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite ehemals vorhandenes Eiscafé sei seit einigen Jahren geschlossen. Das geplante kleine Café im Pavillon solle vor diesem Hintergrund der Versorgung der Beschäftigten und Besucher des … dienen, zu denen auch die Patienten der auf dem Grundstück A ansässigen -klinik gehörten, zumal diese über keine Kantine verfüge. Die Errichtung eines kleinen Cafés liege im öffentlichen Interesse, da hierdurch eine bisher fußläufig nicht gewährleistete Versorgung der Beschäftigten und Besucher des …, aber auch der Bewohner des gesamten Quartiers … mit Getränken und kleinen Speisen sichergestellt werden könne. Das Café diene daher dem Gemeinwohl. Es ermögliche gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse und führe zu einer sozialen Belebung des Quartiers. Da beide Vorhabengrundstücke in ihrem Eigentum stünden, sei eine Benachteiligung von Nachbarn ausgeschlossen. Die Baufenster seien durch den Bebauungsplan willkürlich festgesetzt bzw. nachträglich an den Bestand angepasst, ohne die in der Begründung zum Bebauungsplan vorgesehene „attraktive urbane Dichte“ zu berücksichtigen. Die Abweichung von den festgesetzten Baugrenzen sei auch städtebaulich vertretbar, da ein anspruchsvoller und hochwertiger Glaspavillon geplant sei, der aufgrund seiner Durchsichtigkeit das aktuelle vorhandene Stadtbild optisch nicht beeinträchtige. Die beiden Bestandsgebäude A und B würden weiterhin im Vordergrund stehen und das Stadtbild prägen. Die Abweichung sei auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Vorrangig seien hier die Interessen der Beschäftigten und Besucher des … sowie der Bewohner des Quartiers … zu berücksichtigen, die bisher keine Möglichkeit hätten, sich fußläufig mit Getränken und Snacks zu versorgen. Sie, die Klägerin, werde im Übrigen bereits dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Beklagte die nach dem Gesetz geforderte Ermessensentscheidung über ihren Abweichungsantrag gar nicht getroffen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2026 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:
Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Da das Vorhaben außerhalb der durch den Bebauungsplan … festgesetzten Baugrenzen realisiert werden solle, sei eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Die Erteilung einer solchen Befreiung scheitere jedoch schon daran, dass es sich bei den Festsetzungen der Baugrenzen um einen Grundzug der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB handele. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass der Plangeber die Baugrenzen in dem hier in Rede stehenden Bereich ganz bewusst getroffen habe und diese nicht als willkürlich bezeichnet werden könnten. Das Gebiet habe auch im Bereich am … unter Berücksichtigung des teilweisen denkmalgeschützten Bestands neu geordnet werden sollen, wobei maßvolle bauliche Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden sollten. Der Plangeber habe sich detaillierte Gedanken zu der Frage der Bebauung, dem Bestandsschutz und Erweiterungsmöglichkeiten gemacht und diese durch Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Dabei sei darauf geachtet worden, dass eine zu große Beeinträchtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht erfolge und die mit den Abstandsflächen verfolgten Ziele nicht zu sehr beeinträchtigt werden. Im Übrigen würden weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, noch sei die Abweichung städtebaulich vertretbar, noch führe die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte.
Das Vorhaben sei zudem bauordnungsrechtlich unzulässig. Es halte die Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO 2005 nicht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 seien vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Abstandsflächen müssten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO 2005 auf dem eigenen Grundstück liegen. Sie dürften sich nach § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 HBauO 2005 grundsätzlich nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsflächen betrage nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 2005 0,4 H, mindestens 2,50 m. Nach dem von der Klägerin eingereichten Abstandsflächenplan überdeckten sich die erforderlichen seitlichen Abstandsflächen nicht nur mit denen der danebenliegenden Gebäude; vielmehr lägen die Abstandsflächen der Bestandsgebäude sogar auf dem geplanten Pavillon. Eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 könne nicht erteilt werden. Eine Abweichung komme vor allem dann in Betracht, wenn die Erreichung des mit der Anforderung verfolgten Zwecks durch eine andere Lösung in gleicher Weise gewährleistet sei, das Ziel unabhängig von der Anforderung der Norm erreicht werde oder der Zweck der Anforderung im konkreten Einzelfall von geringer Bedeutung sei. Danach komme vorliegend eine Abweichung nicht in Betracht. Die Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO 2005 dienten im Kern der Sicherung einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, der Wahrung eines angemessenen Sozialabstands sowie dem Brandschutz. Es sei nicht ersichtlich, dass der Zweck der Abstandsflächenanforderungen vorliegend auf andere Weise gewährleistet sei (als durch ihre Einhaltung) oder nur von geringer Bedeutung sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 28. April 2026 hat die Klägerin Klage erhoben. Die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke A und C (Flurstücke … und … der Gemarkung Harvestehude) seien Teil des Quartiers „…“, welches einen … bilde. Neben den Gebäuden in ihrem Eigentum befänden sich auf dem … noch zwei weitere Bürogebäude. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, auf dem Grundstück C einen Gastronomiebetrieb zur Versorgung des Quartiers zu errichten. Dieser sei jedoch wegen fehlender Außenplätze nicht realisiert worden. Im gesamten Quartier gebe es keine Gastronomiebetriebe, Schank- oder Speisewirtschaften. Ein ehemals auf der anderen Straßenseite befindliches Eiscafé habe geschlossen; die Fläche werde mittlerweile anderweitig genutzt. Durch das geplante Café solle die Versorgung der Beschäftigten und Besucher des …, der Patienten der ansässigen Augentagesklinik sowie der Bewohner des Quartiers mit Getränken und kleinen Speisen sichergestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien gegeben. Die Baufenster seien willkürlich festgesetzt bzw. nachträglich an den Bestand angepasst worden, ohne die in der Planbegründung vorgesehene „attraktive urbane Dichte“ zu berücksichtigen. Die Errichtung des Cafés liege zudem im öffentlichen Interesse einer ausreichenden Versorgung der Beschäftigten und Besucher des …, der Patienten der ansässigen …-klinik sowie der Bewohner des Quartiers. Das geplante Café sei notwendig, um gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen und diene damit auch dem Gemeinwohl. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar, da das Café in Form eines hochwertigen Glaspavillons ausgeführt werde und damit keinerlei optische Beeinträchtigung für das vorhandene Stadtbild zur Folge habe. Die benachbarten Bestandsgebäude stünden weiterhin im Vordergrund und würden das Stadtbild prägen. Da die Vorhabengrundstücke in ihrem Eigentum stünden, sei schließlich eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ausgeschlossen. Im Übrigen habe die Beklagte die vom Gesetz geforderte Ermessensentscheidung bisher noch gar nicht getroffen und keine Abwägung vorgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Vorbescheids vom 11. April 2025 und des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2026 zu verpflichten, ihr den am 23. Januar 2025 beantragten Vorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Versagung des begehrten Vorbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten positiven Vorbescheids.
Nach der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HBauO 2005, HmbGVBl. S. 525, berichtigt S. 563) – die auf Verfahren wie das hiesige, das bereits vor Inkrafttreten der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HBauO 2025, HmbGVBl. S. 93) eingeleitet wurde, weiterhin anwendbar bleibt (vgl. § 87 Abs. 1 HBauO 2025) – ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu bescheiden und der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit der Vorbescheidsfrage abgefragt wird, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheids. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 5.1 hat, mit der sie der Sache nach die Zulassung von Abweichungen nach § 69 Abs. 1 HBauO 2005 von den Anforderungen des § 6 HBauO 2005 begehrt (dazu 1.). Mangels positiver Beantwortung der Vorbescheidsfrage 5.1 fehlt ihr das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Beantwortung aller anderen Vorbescheidsfragen (dazu 2.).
1. Die Vorbescheidsfrage 5.1, mit der die Klägerin der Sache nach die Zulassung von Abweichungen nach § 69 Abs. 1 HBauO 2005 von den Anforderungen des § 6 HBauO 2005 begehrt, kann nicht positiv beantwortet werden.
a) Das Vorhaben der Klägerin hält die Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO 2005 nicht ein.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO 2005 auf dem (eigenen) Grundstück liegen. Sie dürfen sich nach § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 HBauO 2005 grundsätzlich nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 2005 0,4 H, mindestens 2,50 m.
Nach den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen weist der geplante Pavillon zum Gebäude A einen Abstand von 5,01 m auf, zum Gebäude B einen Abstand von nur 2,03 m. Damit hält der Pavillon zum Gebäude B bereits die Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 2005) nicht ein. Hieraus ergibt sich zudem zwangsläufig, dass sich die Abstandsflächen des Pavillons und des Gebäudes B unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Halbs. 1 HBauO 2005 überdecken. Da das mit einem Flachdach versehene Gebäude A eine Höhe von 14,78 m aufweist und damit eine Abstandsfläche von ca. 5,9 m erfordert (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 2005), liegt der Pavillon zudem in der Abstandsfläche des Gebäudes A und überdecken sich die Abstandsflächen dieses Gebäudes und des Pavillons unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Halbs. 1 HBauO 2005.
b) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO 2005 von den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Halbs. 1 und Abs. 5 Satz 1 HBauO 2005 liegen nicht vor.
aa) Die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der HBauO 2005 zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 HBauO 2005, vereinbar sind. Die in dieser Vorschrift genannten Kriterien stellen dabei materielle Tatbestandsvoraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, um das bauaufsichtsbehördliche Ermessen zu eröffnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2023, 2 Bf 239/22.Z, n.v.; Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 196/08.Z, juris Rn. 10 f.).
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2005 ist eine Abwägung zwischen den in der Vorschrift genannten Gesichtspunkten (Zweck der Anforderung, nachbarliche und öffentliche Belange) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2023, 2 Bf 60/23.Z, n.v.; Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 196/08.Z, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23, juris Rn. 122). Wegen der hierbei erforderlichen Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung, von der abgewichen werden soll, kommt eine Abweichung vor allem dann in Betracht, wenn die Erreichung des mit der Anforderung verfolgten Zwecks durch eine andere Lösung in gleicher Weise gewährleistet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 196/08.Z, juris Rn. 11), das Ziel unabhängig von der Anforderung der Norm erreicht wird oder der Zweck der Anforderung im konkreten Einzelfall von geringer Bedeutung ist, es sich mithin um einen besonders gelagerten Fall handelt, bei dem die generelle Anforderung keinen oder wenig Sinn ergibt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23, juris Rn. 122; Harms, in: Alexejew, HBauO, 31. Lfg. Mai 2020, § 69 Rn. 19 ff.).
Schutzzweck der Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO ist im Kern die Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Wahrung eines angemessenen Sozialabstands sowie der Brandschutz (vgl. Bü-Drs. 18/2459, S.42 [„Die nunmehr geltenden Abstandsflächen stellen den bauordnungsrechtlich vertretbaren Mindestabstand dar, mit dem die durch das Bauordnungsrecht zu sichernden Ziele (Zugang von Licht, Luft und Sonne; Brandschutz; „Sozialabstand“) gesichert werden.“]; siehe hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, juris Rn. 31; Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, juris Rn. 40; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 8).
Es ist nicht erkennbar, dass hier ein besonders gelagerter Fall vorliegt, in dem die Abstandsflächenanforderungen keinen oder nur wenig Sinn ergeben, insbesondere dass alle mit den Abstandsflächenanforderungen verfolgten Schutzziele anderweitig erreicht würden oder nur von untergeordneter Bedeutung wären. Im Einzelnen:
Dahingestellt bleiben kann, ob das Schutzziel einer hinreichenden Belichtung und Besonnung der Zulassung einer Abweichung zwingend entgegenstünde. Zwar befindet sich der mit einer verhältnismäßig geringen Höhe geplante Pavillon in dem verhältnismäßig schmalen Zwischenraum zwischen den beiden deutlich höheren, mehrgeschossigen Bestandsgebäuden (A und B) und damit insbesondere im massiven Schattenwurf des südlich gelegenen Gebäudes B. Ob der Mangel an direkter Sonneneinstrahlung durch die Vollverglasung sowie den Einfall von Umgebungslicht ausreichend kompensiert wird oder der Schattenwurf im Hinblick auf den sommerlichen Wärmeschutz für eine Aufenthaltsnutzung sogar vorteilhaft sein mag, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls die weiteren gesetzlichen Schutzziele des Abstandsflächenrechts verlangen die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen.
So wird das Vorhaben dem Schutzzweck der Wahrung eines angemessenen Sozialabstands nicht in gleicher Weise gerecht. Zwar kommt diesem Schutzziel in der baurechtlichen Praxis vor allem bei Wohngebäuden besondere Bedeutung zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, juris Rn. 31 [„Wahrung eines angemessenen Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens“]). Auch im Verhältnis zwischen gewerblichen Nutzungen kann den Abstandsflächen jedoch die Funktion zukommen, einen angemessenen Sozialabstand zu wahren. Entscheidend für das Eingreifen dieses Schutzzwecks ist vorliegend, dass die betroffenen Gebäude – wie hier sowohl der geplante Gastronomiepavillon als auch die angrenzenden Bestandsgebäude – dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. demgegenüber zur geringen oder fehlenden Bedeutung des Sozialabstands bei untergeordneten Anlagen ohne Aufenthaltsfunktion OVG Münster, Urt. v. 25.8.2010, 7 A 749/09, juris Rn. 86 [Außentreppe]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.9.2021, OVG 11 S 119/20, juris Rn. 39 [Windkraftanlage]). Der geplante Pavillon rückt mit seiner Vollverglasung und einer Schank- und Speisefläche von 50 m² unmittelbar an die mit Fenstern versehenen Seitenwände der Bestandsgebäude heran. Die insoweit gegenseitig bestehenden Einsichtsmöglichkeiten sowie die mit der Gastronomienutzung zwangsläufig einhergehenden Immissionen durch Gäste- und Lieferverkehr führen zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Wahrung eines angemessenen Sozialabstands, für die eine kompensatorische Lösung nicht vorliegt.
Dieser Bewertung steht auch der Einwand der Klägerin nicht entgegen, der Pavillon solle als funktionale Ergänzung („Kantine“) für das gesamte …ensemble dienen und weise daher eine enge funktionale Verbindung zu den Nachbargebäuden auf. Eine etwaige betriebliche Verbindung vermag den bauordnungsrechtlichen Schutzzweck des Sozialabstands nicht von vornherein außer Kraft zu setzen. Gegen eine Relativierung des Abstandsbedürfnisses spricht hier jedenfalls, dass der Gastronomiebetrieb nicht auf den Kreis der Beschäftigten und Besucher der angrenzenden Gebäude beschränkt ist, sondern als allgemeine öffentliche Speisewirtschaft betrieben werden soll.
Auch der Einwand der Klägerin, das Schutzziel der Wahrung eines angemessenen Sozialabstands spiele vorliegend schon deswegen keine Rolle, weil sich beide Vorhabengrundstücke und damit auch beide Nachbargebäude in ihrem Eigentum befänden, verfängt nicht. Die Abstandsflächen sollen – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – auch und gerade für die Nutzer der betroffenen Gebäude einen angemessenen Sozialabstand gewährleisten. Zudem ist rechtlich nicht gewährleistet, dass die Grundstücke stets in einer Hand verbleiben; das Abstandsflächenrecht bezweckt jedoch, Abstandsbedürfnisse dauerhaft und unabhängig von wechselnden Eigentumsverhältnissen zu sichern.
Auch das Schutzziel einer ausreichenden Belüftung wird nicht erreicht und ist vorliegend auch nicht nur von geringer Bedeutung. Durch die Positionierung des 17 m langen Baukörpers im engen Zwischenraum zwischen den Nachbargebäuden wird die freie Luftzirkulation im bodennahen Außenbereich spürbar verengt, ohne dass ausgleichende Vorkehrungen getroffen werden.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass dem Schutzzweck des Brandschutzes anderweitig in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Die Abstandsflächen dienen insoweit auch dazu, ein Überspringen von Feuer und Rauch zu verhindern. Da der Gastronomiebetrieb mit einer Kocheinrichtung ein erhöhtes Brandrisiko aufweist und besondere kompensatorische Brandschutzmaßnahmen in den Bauvorlagen nicht vorgesehen sind, kann von einer gleichwertigen Aufrechterhaltung des Brandschutzniveaus keine Rede sein.
bb) Auch die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBauO 2005 kommt nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der HBauO 2005 auch dann zulassen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Abweichung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 41). Zu diesem Zweck ist dieses öffentliche Interesse – sofern es überhaupt besteht – zu gewichten und gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift, von der abgewichen werden soll, abzuwägen (vgl. OVG Hamburg, ebenda).
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Abweichung nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Das geplante Vorhaben dient primär den privaten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an einer gewerblichen Ausnutzung der Freifläche. Zwar trägt die Klägerin vor, das geplante Café im Pavillon diene dem Gemeinwohl, indem es die Versorgung der Beschäftigten und Besucher des …, der Patienten der ansässigen …-klinik sowie der Bewohner des Quartiers mit Getränken und kleinen Speisen sicherstelle, gesunde Lebens- und Arbeitsverhältnisse ermögliche und zur sozialen Belebung des Quartiers beitrage. Dieses Vorbringen beschreibt jedoch auch bei Annahme einer bislang fehlenden Nahversorgung im unmittelbaren Umfeld lediglich positive städtebauliche oder soziale Begleiteffekte einer privaten Gewerbeausübung. Das Interesse an der Schließung einer behaupteten gastronomischen Versorgungslücke durch einen privaten Gewerbebetrieb begründet für sich genommen noch keinen qualifizierten Gemeinwohlbelang von solchem Gewicht, dass dieser die gesetzlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts zurückzudrängen vermöchte. Im Übrigen fehlt es für ein tatsächlich bestehendes, dringendes öffentliches Versorgungsbedürfnis auch an jedem belastbaren Nachweis. Selbst wenn man aber dem Vorhaben eine städtebaulich oder sozial erwünschte Versorgungsfunktion zusprechen wollte, fehlt es an der Erforderlichkeit, das Café gerade an diesem Standort unter Missachtung der gesetzlichen Abstandsflächen nach § 6 HBauO 2005 zu realisieren. Es ist nicht substantiiert dargelegt, warum eine solche Gastronomienutzung nicht an anderer Stelle auf dem … oder in dessen näherer Umgebung unter Einhaltung der Abstandsflächen oder im Wege der Umnutzung vorhandener Gebäudeflächen verwirklicht werden könnte. Die Verwirklichung des Vorhabens an dem gewählten Standort beruht folglich auf rein selbstgeschaffenen Zwängen und dem Wunsch nach einer maximalen Grundflächenausnutzung. Dementsprechend vermag das pauschal behauptete, allenfalls geringfügige öffentliche Interesse an dem Vorhaben das gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung der Abstandsflächen im Rahmen der Abwägung nicht zu überwiegen.
cc) Die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO 2005 kommt von vornherein nicht in Betracht, da diese Vorschrift lediglich die Schaffung zusätzlichen Wohnraums bei bestehenden Gebäuden privilegiert.
2. Mangels positiver Beantwortung der Vorbescheidsfrage 5.1 fehlt der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Beantwortung aller anderen Vorbescheidsfragen.
Zwar folgt aus der besonderen Funktion des Vorbescheids, der lediglich einzelne Fragen der Zulässigkeit eines Vorhabens mit bindender Wirkung beantwortet, dass seine Feststellungen teilbar sind: Einzelne Fragen können verneint, andere bejaht werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 8.6.2010, 2 ZB 09.2987, juris Rn. 3). Dies schließt aber nicht aus, dass für die positive Beantwortung einzelner Fragen das Sachbescheidungsinteresse – als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2019, 7 C 33.17, juris Rn. 32; Beschl. v. 6.11.1996, 4 B 213.96, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 8.6.2010, 2 ZB 09.2987, juris Rn. 3) – fehlen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der negativen Beantwortung einer oder mehrerer Fragen die positive Beantwortung weiterer Fragen für den Bauherrn nutzlos geworden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.4.2023, 1 ZB 22.2096, juris Rn. 18; Beschl. v. 25.2.2019, 2 B 18.2506, juris Rn. 36; Urt. v. 14.12.2016, 2 B 16.1574, juris Rn. 42; VG Hamburg, Urt. v. 11.11.2024, 12 K 2649/21, juris Rn. 77; Urt. v. 18.4.2024, 12 K 8365/17, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 28.7.2025, M 8 K 23.1619, juris Rn. 84; Urt. v. 15.4.2024, M 8 K 22.653, juris Rn. 74 ff.).
Dies ist hier der Fall. Da die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenanforderungen nicht vorliegen, steht fest, dass das Vorhaben der Klägerin in der Form, wie es sich aus der Bauvoranfrage und den mit dieser eingereichten Bauvorlagen ergibt, rechtlich nicht verwirklicht werden kann. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise an anderer Stelle ein im Übrigen baugleiches Vorhaben zulässigerweise errichten könnte. Die positive Beantwortung der weiteren mit der Bauvoranfrage gestellten Fragen würde der Klägerin jedoch auch insoweit keinen rechtlichen Vorteil verschaffen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Mit einem Vorbescheid erwirkt ein Bauherr eine Entscheidung über einzelne Fragen des Vorhabens (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005). Der Vorbescheid stellt seinem Wesen nach einen vorweggenommenen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer späteren Baugenehmigung dar. Er nimmt hinsichtlich der durch ihn entschiedenen Fragen einen Teil der späteren Baugenehmigung vorweg und entfaltet insoweit Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1984, 4 C 39.82, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12.Z, juris Rn. 28; OVG Münster, Urt. v. 23.4.1996, 10 A 620/91, juris Rn. 18). Der Umfang dieser Bindungswirkung wird dabei durch den Regelungsgehalt der Antworten auf die Vorbescheidsfragen bestimmt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12.Z, juris Rn. 30). Dieser wiederum wird maßgeblich durch die vom Bauherrn im Rahmen der Bauvoranfrage gestellten Fragen und den dem Antrag zugrunde gelegten Bauvorlagen bestimmt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 12.3.2013, 1 A 309/11, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.5.2012, 12 LB 265/10, juris Rn. 38). Da sich eine Vorbescheidsfrage und damit auch ein Vorbescheid stets auf ein konkretes Vorhaben beziehen muss (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 [„zu einzelnen Fragen des Vorhabens“]; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12.Z, juris Rn. 28 [„eine – auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene – Entscheidung“]), ist die Bindungswirkung des Vorbescheids auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren beschränkt, dem das im Wesentlichen gleiche Vorhaben zugrunde liegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z, juris Rn. 35). Eine solche Vorhabenidentität liegt vor, wenn das dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegende Vorhaben dem Vorhaben, das dem Vorbescheid zugrunde liegt, inhaltlich vollständig entspricht oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption nur geringfügig abweicht. Für die Frage, ob eine Abweichung noch als geringfügig anzusehen und das zur Genehmigung gestellte Vorhaben damit von der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob wegen der Abweichung die Genehmigungsfragen neu aufgeworfen werden (VGH München, Beschl. v. 29.4.2019, 9 ZB 15.2606, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschl. v. 12.3.2013, 1 A 309/11, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.5.2012, 12 LB 265/10, juris Rn. 41; OVG Münster, Urt. v. 30.10.2009, 10 A 1074/08, juris Rn. 63; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2023, 2 Bf 148/23.Z, n.v.). Ist dies der Fall, so kann die Änderung nicht mehr als geringfügig angesehen werden.
Bei dem der Bauvoranfrage der Klägerin zugrunde liegende Vorhaben handelt es sich um ein Café in einem Pavillon an einer genau bestimmten Stelle zwischen den beiden Bestandsgebäuden A und B auf den Vorhabengrundstücken, wie sie sich aus den eingereichten Plänen ergibt. Würde das Café an einer anderen Stelle – etwa vor oder hinter den genannten Bestandsgebäuden – errichtet, handelte es sich nicht mehr um das gleiche Vorhaben. Durch eine räumliche Verschiebung würden die Genehmigungsfragen – insbesondere im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen, die Einhaltung der bzw. Befreiung von den Baufensterfestsetzungen sowie die Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz und den städtebaulichen Erhaltungszielen – gänzlich neu aufgeworfen (vgl. jeweils ein Sachbescheidungsinteresse für die Beantwortung weiterer Vorbescheidsfragen aufgrund der Unzulässigkeit des Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche verneinend: VGH München, Beschl. v. 27.4.2023, 1 ZB 22.2096, juris Rn. 18; Beschl. v. 25.2.2019, 2 B 18.2506, juris Rn. 36). Die Beantwortung der weiteren Vorbescheidsfragen (1.1 bis 4.1) wäre für die Klägerin daher nutzlos. Sie käme einer bloßen unverbindlichen Rechtsauskunft gleich, an deren Erteilung kein schutzwürdiges Interesse besteht.
Das Sachbescheidungsinteresse für die Beantwortung der weiteren Vorbescheidsfragen kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, eine Bauvoranfrage nur hinsichtlich dieser weiteren Vorbescheidsfragen – also unter Ausklammerung der Vorbescheidsfrage nach der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens – zu stellen. Auch eine solche Bauvoranfrage hätte mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden dürfen, da die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO 2005 evident nicht vorliegen. Denn es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der positiven Beantwortung einzelner Fragen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens, wenn feststeht, dass das Vorhaben aus Gründen, die jenseits des Gegenstands des Vorbescheidverfahrens liegen, rechtlich nicht verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 25.11.2020, 10 A 1230/19, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 19.4.2013, 10 A 2596/11, juris Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 17.5.2022, 2 ZB 21.73, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.6.2013, 1 LB 40/10, juris Rn. 26; Urt. v. 29.4.2008, 12 LC 20/07, juris Rn. 50; zum Baugenehmigungsverfahren OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57).
In diesem Zusammenhang ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es einem Bauherrn freisteht, mehrere Alternativen eines Vorhabens zum Gegenstand einer Bauvoranfrage zu machen und auf diese Weise auch bei Unzulässigkeit des Wunschvorhabens eine Beantwortung aller Vorbescheidsfragen zu erreichen, die sich auch bei einer alternativen Vorhabengestaltung stellen würden. Dies setzt aber voraus, dass der Bauherr spätestens im Widerspruchsverfahren eine solche alternative Vorhabengestaltung hinreichend konkret bezeichnet und das Begehren zum Ausdruck bringt, diese – ggf. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Wunschvorhabens – zur Prüfung zu stellen. Wird eine alternative Vorhabengestaltung nicht oder nicht hinreichend konkret bezeichnet, kommt eine Bescheidung trotz Unzulässigkeit des zur Prüfung gestellten Wunschvorhabens allenfalls in Betracht, soweit sich eine oder mehrere Vorbescheidsfragen auch für ein weniger genau bezeichnetes Vorhaben stellen, das ein bloßes Minus des Wunschvorhabens darstellt. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn Gegenstand der Bauvoranfrage zwar die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses ist, sich die hierzu gestellte Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Vorhabenfläche jedoch auch unabhängig von der Geschossigkeit des geplanten Wohnhauses beantworten lässt (so wohl VGH München, Beschl. v. 8.6.2010, 2 ZB 09.2987, juris Rn. 3). Auch insoweit ist jedoch erforderlich, dass der Bauherr den Willen, ein solches Minus – ggf. hilfsweise – zur Prüfung zu stellen, spätestens im Widerspruchsverfahren hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ist all dies – wie hier – nicht der Fall, ist es nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde oder der Verwaltungsgerichte, zulässige alternative Vorhaben zu ersinnen und dem Bauherrn deren Zulässigkeit in einem Vorbescheid zu bescheinigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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