AG Frankfurt am Main · Hessen Beschluss

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · Auskunftspflicht · FamFG · ZPO · elterliche Sorge

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

In der Kindschaftssache

betreffend die elterliche Sorge für A und B

wird die dem Antragsgegner mit Beschluss vom 24.06.2016 bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben.

Gründe

Der Antragsgegner ist der Auskunftspflicht gemäß Aufforderung vom u.a.7.2.2019 nicht nachgekommen, so dass der Beschluss vom 24.6.2016 gemäß §76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 124 Abs. 1 Nr.2, 120a Abs. 1 S. 3 ZPO aufzuheben war.