Zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der Abänderung nach § 1696 BGB auf den Vater, wenn …
Leitsatz
1. Zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der Abänderung nach § 1696 BGB auf den Vater, wenn ein Verbleib des Kindes bei der betreuenden Mutter, die den Vater seit einem vor Jahren erfolgten massiven körperlichen Angriff vollständig ablehnt, mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust der noch ansatzweise vorhandenen Bindung des Kindes zum Vater zur Folge haben wird.
2. Das Gericht kann im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweichen und zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangen, solange es eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung hat und diese offenlegt (Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/29, FamRZ 2021, 1201 Rn. 29 mwN).
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 18. November 2025 - Az. 2 F 924/23 - dahingehend
abgeändert,
dass der Antrag des Vaters abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Regelung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn der beteiligten Eltern.
1.
Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die rechtskräftig voneinander geschiedenen Eltern des Kindes K. I., geboren am XX.XX.2016.
Die Eltern heirateten im Dezember 2012 in der Türkei, zogen aber nicht zusammen. Vielmehr lebte der Vater weiterhin in Deutschland, die Mutter blieb zunächst noch in der Türkei und kam nur besuchsweise nach Deutschland. Sie zog erst im Juli 2015, nachdem sie ihre Aufenthaltsgenehmigung erhalten hatte, zum Vater nach Ka.. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mit K. schwanger.
Bei beiden Beteiligten war es nicht die erste Ehe. Der Vater war von 1994 bis 2011 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter, S. (geboren 1995) und Be. (geboren 2002), hervorgegangen. Auch aus der Ehe der Mutter, die bis 2008 verheiratet war, sind zwei Söhne, geboren ca. 1996 und 1999, hervorgegangen, die in der Türkei leben.
Es gab schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes Schwierigkeiten zwischen den Eltern, insbesondere deshalb, weil der Vater noch viel Kontakt zu seiner ersten Ehefrau hat, mit der er gemeinsam einen Hausmeisterservice betreibt. Nach ihrem Umzug nach Deutschland lebte die Mutter zunächst in Hotels und zwischendurch auch in mehreren Frauenhäusern. Kurz vor (oder nach) der Geburt des gemeinsamen Sohnes versöhnten sich die Eltern wieder und lebten ca. vier Monate erstmals zusammen in einer Wohnung.
Am 30. April 2016 kam es zu einem gewaltsamen Übergriff des Vaters auf die Mutter. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Ka. im Urteil vom 23. Februar 2018 schlug der Vater die Mutter mit einem Plastik- bzw. Schuhlöffel auf Kopf und Oberkörper, sodass der Löffel zerbrach. Sodann schnitt er mit einem Brotmesser mit einer etwa 25 cm langen Wellenschliffklinge oberflächlich der Mutter in Arme und Hände, als diese sich wehrte. Außerdem trat er an die auf dem Boden liegende Mutter ein, bis diese das Bewusstsein verlor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Strafurteil vom 23. Februar 2018 Bezug genommen (Bl. 441 der Beiakte). Der Vater brachte die Mutter nicht ins Krankenhaus, sondern besorgte ihr aus einer Apotheke Medikamente. Über WhatsApp hatte sich die Mutter am 2. Mai 2016 an eine Freundin in der Türkei gewandt, mit der Bitte, die Polizei einzuschalten (vgl. Bl. 63 der Beiakte), woraufhin der Vater festgenommen wurde. Kriminaltechnisch konnten in dem - zuvor vom Vater gereinigten - Bad und im Bereich davor umfangreiche und großflächige Blutspuren festgestellt werden (Bl. 195 der Beiakte). Die Mutter erlitt multiple Prellungen und Hämatome. Sie litt außerdem an Kopfschmerzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 19. Mai 2016 Bezug genommen (Bl. 237 der Beiakte).
Der Vater wurde aufgrund dieses Vorfalls wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung wurde nach § 170 StPO eingestellt.
Seitdem leben die Eltern getrennt und das Kind wird ausschließlich von der Mutter versorgt und betreut; sie ist seine Hauptbezugsperson.
2.
Auf Antrag der Mutter übertrug das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 17. April 2019 - 2 F 1793/17 - die elterliche Sorge für K. auf die Mutter allein. Die vom Vater gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss 21. Oktober 2019 - 15 UF 107/19 - zurück, wobei er offenließ, ob das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 19. Dezember 2018 verwertbar war, da auch ohne Gutachten feststellbar sei, dass eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis zwischen den Eltern nicht vorhanden sei. Angesichts der Tatsache, dass K. seit nahezu drei Jahren ausschließlich von der Mutter betreut worden sei und Anhaltspunkte für eine unzureichende Erziehungseignung nicht vorlägen, entspreche eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten. Auf den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2019 - 15 UF 107/19 - wird Bezug genommen.
3.
Der Vater bemüht sich seit der Trennung um einen geregelten Umgang mit dem Kind. Im Jahr 2018 fanden zunächst aufgrund einer vor dem Oberlandesgericht Ka. geschlossenen Umgangsvereinbarung begleitete Umgänge beim Kinderschutzbund in L. statt. Im Jahr 2020 wurde ein weiteres Umgangsverfahren beim Amtsgericht L. eingeleitet. Mit gerichtlich gebilligtem Vergleich vom 12. Mai 2020 regelten die Eltern den Umgang zwischen Vater und Kind 14-täglich samstags von 10.00 bis 19.00 Uhr, an den anderen Samstagen war ein Telefonat vorgesehen. Die Übergaben sollten dabei regelmäßig vor der Polizeistation in L. stattfinden.
Der Umgang fand zunächst wie vereinbart statt. Ab Mitte März 2021 verweigerte die Mutter die Umgänge mit der Begründung, der Vater würde vor dem Kind schlecht über sie sprechen. Auf das anwaltliche Schreiben der Mutter vom 17. März 2021 (Bl. 8 AG) wird verwiesen.
Daraufhin beantragte der Vater mit Schriftsatz vom 21. April 2021 die Neuregelung des Umgangs. Das Verfahren wurde nach Anhörung des Kindes und Durchführung eines Erörterungstermins am 29. Juni 2021 mit der erklärten Absicht der Eltern, Eltern-Konsens-Gespräche beim Jugendamt durchzuführen, für sechs Monate ausgesetzt. Ferner vereinbarten die Eltern, die Umgangskontakte gemäß der Vereinbarung vom 12. Mai 2020 wieder aufzunehmen. Die Umgänge fanden - abgesehen von zwei Terminen, an denen die Mutter mit K. verreist war - vereinbarungsgemäß statt. Im Oktober 2021 teilte das Jugendamt mit, dass Anfang Oktober zwei Gespräche mit den Eltern und eines mit K. stattgefunden habe, eine Einigung über den Umgang aber nicht habe getroffen werden können. Auf Antrag des Vaters vom 24. November 2021 wurde das Verfahren fortgesetzt und mit Beweisbeschluss vom 14. Januar 2022 ein Sachverständigengutachten zur Frage, welcher Umfang des Umgangs zwischen Kind und Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht, in Auftrag gegeben. Zur Begutachtung lag lediglich die erstinstanzliche Umgangsakte - 2 F 484/21 - vor, die Strafakte des Amtsgerichts Ka. wurde nicht beigezogen. Nach Einholung eines durch Prof. Dr. G. und Dipl.-Psych. M. erstatteten Sachverständigengutachtens regelte das Amtsgericht den Umgang mit Beschluss vom 1. März 2023 14-täglich von samstags, 10.00 Uhr, bis sonntags, 17.00 Uhr. Auf das Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2022 und den Beschluss vom 1. März 2023 wird verwiesen. Die gegen den Umgangsbeschluss von der Mutter eingelegte Beschwerde ist noch beim Senat anhängig (15 UF 67/23).
Nach Maßgabe dieses Beschlusses fanden drei unbegleitete Umgänge statt: am 11. März 2023 ein erster Umgang ohne Übernachtung, da K. auf die Übernachtung nicht ausreichend vorbereitet war, am 25. März 2023 ein erster Übernachtungsumgang und am 8. April 2023 der letzte Übernachtungsumgang. Danach verweigerte die Mutter die Umgänge, zunächst ohne Angabe von Gründen.
Ende April 2023 zeigte die Mutter beim Jugendamt einen möglichen sexuellen Missbrauch von K. durch den Vater an. K. habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass er mit dem Papa nicht in einem Bett schlafen wolle, da der Papa sich von ihm massieren lassen wolle. Im Haushalt des Vaters gebe es ein Massagegerät (eine Massagepistole) und immer, wenn K. damit spiele, wolle der Vater von ihm massiert werden. Die Mutter gab an, herausgehört zu haben, dass der Vater sich im Genitalbereich habe massieren lassen wollen (Seite 5 des Gutachtens vom 24.05.2025, Bl. 173 AG). Das in der Folge am 30. Mai 2023 gegen den Vater eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs des Sohnes wurde durch die Staatsanwaltschaft am 19. November 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Als der Vater, dem die Anzeige der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, K. am 6. Mai 2023 zum Umgang abholen wollte, war die Mutter nicht zu Hause. Der Vater konnte aber feststellen, dass das Namensschild sowohl am Briefkasten als auch an der Klingel der Antragsgegnerin entfernt worden war. Als er hierüber das Jugendamt informierte, wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass K. weiterhin die Schule besuche, den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes erfuhr er jedoch nicht.
4.
Daraufhin beantragte der Vater im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 28. Juni 2023, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen. Obwohl alle Fachpersonen sich für eine großzügige Ausweitung des Umgangs ausgesprochen hätten und das Umgangsgutachten festgestellt habe, dass ein ausgeweiteter Kontakt zum Vater dem Kindeswohl entspreche, vereitele die Mutter die Umgänge und habe inzwischen einen völligen Kontaktabbruch verursacht, weshalb es nunmehr im Sinne des Kindeswohls einer Änderung der elterlichen Sorge bedürfe. Die Mutter sei nicht dazu in der Lage zu akzeptieren, dass K. und er eine Bindung aufbauen und es sei nicht damit zu rechnen, dass die Mutter dazu fähig sei, ihr Verhalten zu ändern. Vielmehr nutze sie den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, der völlig haltlos sei, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn erneut abbrechen zu lassen. Er wolle der Mutter das Kind nicht wegnehmen, wenn diese aber keinen Kontakt zulasse, solle das Kind zu ihm kommen. Er werde immer Kontakt des Kindes zur Mutter zulassen. Im Gegensatz zu ihm sei die Mutter nicht bindungstolerant und manipuliere den Kindeswillen. Ein Schulwechsel sei K. zuzumuten, da er derzeit ohnehin weitestgehend isoliert mit der Mutter lebe, die für seine sozialen Kontakte nicht sorge. Er könne die Betreuung sicherstellen, da er selbständig und flexibel sei. Auch seine älteren Töchter ständen zur Verfügung und er möchte für K. Nachhilfeunterricht organisieren, damit er nicht den Anschluss in der Schule verliere.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. K. lehne seinen Vater massiv ab und sei zu keinem Umgang zu bewegen. Während der Umgangstermine sei es zu dem dringenden Verdacht der Kindeswohlgefährdung gekommen, weshalb ein Ausschluss des Umgangs beantragt werden müsse. Es sei nicht zutreffend, dass der Vater bindungstoleranter als sie sei. Vielmehr spreche er vor K. abfällig über sie und habe sie bei früheren Umgangsbegegnungen im Beisein von K. angespuckt. Der Vater habe sich auch nie persönlich bei ihr für die Misshandlung entschuldigt, er zeige bis heute keinerlei Reue und begegne der Mutter mit tiefster Verachtung. Ein Wechsel von K. zum Vater wäre für ihn traumatisch, würde zu irreversiblen Schäden führen und hätte auch zur Folge, dass der Vater den Kontakt von K. zur Mutter vollkommen kappen würde.
Mit Beweisbeschluss vom 26. Juli 2023 beschloss das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile gemeinsam dem Wohl des Kindes widerspricht und, falls nicht, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Bl. 76/77 AG).
5.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den Umgang - 15 UF 67/23 - einigten sich die Eltern am 28. Juni 2024 vor dem Senat auf begleitete Umgänge des Vaters mit dem Kind. Die Mutter beantragte hierzu die Einrichtung einer Familienhilfe bei dem Jugendamt L., die die Umgänge vor- und nachbereiten und begleiten soll. Im Hinblick auf die voraussichtlich lange Wartezeit auf die Familienhilfe sollte gleichzeitig ein Umgangspfleger gesucht werden, der die Umgänge in vergleichbarer Weise wie die Familienhilfe unterstützen könnte. Hierfür vereinbarten die Eltern sogleich die Einrichtung der Umgangspflegschaft. Ferner wurde festgehalten, dass die Eltern eine Umgangsdauer von bis zu sechs Stunden pro Termin für möglich halten.
Da in der Folge keine Familienhilfe gefunden werden konnte und auch die Umgangspflegerin erst ab September 2024 freie Kapazitäten für Umgangspflegschaften hatte, regelte der Senat auf Antrag des Vaters mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind vorläufig jeweils samstags in Begleitung der Umgangspflegerin B. Wegen der konkreten Entscheidung und der Gründe wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 15 UFH 8/24 - verwiesen.
Mit der Umgangspflegerin fanden daraufhin zwei Umgangstermine, am 16. und am 30. November 2024, für ca. 2 Stunden statt. Wegen des Verlaufs der Umgänge wird auf den Bericht der Umgangspflegerin vom 6. Februar 2025 verwiesen (Bl. 199-201 zu 15 UF 67/23).
Am 4. Dezember 2024 fand bei der Gutachtenstelle eine Interaktionsbeobachtung zwischen K. und seinem Vater statt. Seit diesem Tag verweigert K. den Umgang mit seinem Vater komplett und die Umgangspflegerin kann K. nicht mehr zur Wahrnehmung der Umgangstermine überreden. Dennoch kamen sowohl der Vater als auch die Mutter mit K. immer pünktlich zu den Umgangsterminen, die aber von K. nicht wahrgenommen wurden.
6.
Unter dem 21. März 2025 wurde das Gutachten durch Prof. Dr. G. und Dipl.-Psych. M. erstattet, das sich für einen Wechsel des Kindes zum Vater aussprach. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 21. März 2025 (Bl. 144 AG) wird vollumfänglich verwiesen.
In ihrem Abschlussbericht vom 28. April 2025 berichtete die Umgangspflegerin, dass der Vater ihr im März 2025 erstmalig über die im Jahr 2016 erfolgte Körperverletzung berichtet habe. Danach habe sie „nach all den Jahren eine massive Wut in den Augen des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter beobachten“ können und die „Stimme wirkte aggressiv, scharf und deutlich“ und seine „Körperhaltung war maximal angespannt“. Der Vater habe ihr berichtet, die Mutter massiv geschlagen zu haben, auch noch, als sie auf dem Boden gelegen habe, solange bis sie bewusstlos gewesen sei. Irgendwann habe er plötzlich aufgehört. Aus seiner Sicht hätte sie sterben müssen, dass sei aus seiner Sicht die kulturelle Konsequenz ihrer Handlung gewesen. Der Vater habe ferner gesagt: „Wären Sie (die Umgangspflegerin) an meiner Stelle gewesen, hätten sie die Frau umgebracht". Die Umgangspflegerin brach das Gespräch daraufhin ab. Auf den Bericht der Umgangspflegerin vom 28. April 2025 (Bl. 276 AG) wird vollumfänglich verwiesen.
Daraufhin holte das Amtsgericht eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Umgangspflegerin vom 28. April 2025 ein. In der Stellungnahme der Sachverständigen vom 24. Mai 2025 änderten diese ihre Empfehlung aus dem Gutachten vom 21. März 2025 und führten aus, dass sie ihre „Empfehlung, aufgrund des Kindeswohl schädlichen Verhaltens der Mutter einen Wechsel des Kindes zum Vater vorzunehmen, nicht aufrechterhalten. Ein Wechsel des Kindes zum Vater würde K. dem Einfluss des Vaters aussetzen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass er, anders, als dies jetzt der Fall ist, ein extrem negatives und hasserfülltes Bild der Mutter vermittelt bekäme. Es wäre nach dem geschilderten Verhalten des Vaters durch die Umgangsbegleiterin nicht zu erwarten, dass der Vater seine extrem heftigen Effekte gegen die Mutter dem Sohn gegenüber verheimlichen oder gar neutralisieren könnte, wenn K. bei ihm lebt, sodass umgekehrt eine erneute erhebliche und das Kindeswohl gefährdende Belastung des Sohnes zu besorgen wäre, wenn man diesen Wechsel zum Vater vornähme.“ Es bestehe ein „ein unlösbares Dilemma: sowohl bei der Mutter, als auch beim Vater, ist eine Situation festzustellen, beziehungsweise zu erwarten, die die Entwicklung des Jungen erheblich beeinträchtigt“. Auf die Stellungnahme der Sachverständigen vom 24. Mai 2025 (Bl. 310 ff. AG) wird vollumfänglich verwiesen.
Am 24. Juni 2025 fand beim Amtsgericht ein Erörterungstermin statt, bei dem Dipl.-Psych. M. das Gutachten erläuterte. Auf den Vermerk vom 24. Juni 2025 wird verwiesen (Bl. 314 ff. AG). Im Anschluss an die Erörterung erließ das Amtsgericht einen weiteren Beweisbeschluss und beauftragte den Sachverständigen, Gespräche mit dem Vater und der Umgangspflegerin zu führen, zur Beurteilung der Frage, ob die ergänzende Stellungnahme vom 24. Mai 2025 Bestand hat oder der Revision unterliegt (Bl. 319/320 AG).
Nach Gesprächen mit der Umgangspflegerin und dem Vater änderten die Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2025 ihre Empfehlung erneut und hielten die in ihrem Gutachten von März 2025 formulierte Empfehlung aufrecht, dass K. seinen Lebensmittelpunkt beim Vater haben soll. Der Vater habe sich während der Explorationen kooperativ gezeigt habe seine Sichtweise zu dem Gespräch mit der Umgangspflegerin im März 2025 nachvollziehbar und plausibel schildern können. Auch habe er glaubhaft mitteilen können, dass er Umgangskontakte mit der Mutter unterstützen werde. Der Vater habe während der Explorationen in der Gutachtenstelle weder aufgebracht noch aggressiv gewirkt, als er von dem Vorfall 2016 berichtet habe. Somit sei im Ergebnis „nicht davon auszugehen, dass das in der letzten Stellungnahme – die lediglich auf der Grundlage des Berichtes erfolgte – befürchtete Risiko, dass der Vater K. ein extrem negatives und hasserfülltes Bild der Mutter übermittelt, wenn er bei ihm leben werde, eintreten wird.“
Die Verfahrensbeiständin unterstützte die Empfehlung der Sachverständigen, das Jugendamt sprach sich gegen eine Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter aus.
In der persönlichen Anhörung von K., die am 23. September 2025 beim Amtsgericht stattfand, äußerte er, dass er nicht zu seinem Vater wolle. Es wäre nicht in Ordnung für ihn, zu seinem Vater ziehen zu müssen, er würde dann wieder zu seiner Mutter zurückgehen. Er wolle bei seiner Mutter bleiben, da sei er glücklich, da habe er die Schule und seine Freunde, die er nicht verlassen wolle. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Vermerk vom 23. September 2025 (Bl. 360-362 AG) verwiesen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. November 2025, auf den der Senat hinsichtlich der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für K. auf den Vater allein übertragen. Das Sachverständigengutachten sei überzeugend und biete eine geeignete und erforderliche Grundlage für die gerichtliche Entscheidung. Dem Gericht lägen keine Tatsachen vor, die zu einer im Vergleich zur Beurteilung des Sachverständigen abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß der Kindeswohlgefährdung bei der Mutter führten; eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung bestehe nicht.
7.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie wendet sich insbesondere gegen das Gutachten, das nach ihrer Ansicht für eine tragfähige Entscheidungsfindung ungeeignet sei. Dieses reduziere die komplexe Kindeswohlfrage faktisch auf ein einziges Entscheidungskriterium (die behauptete überlegene Bindungstoleranz des Vaters) und stelle sämtliche weiteren maßgeblichen Kindeswohlaspekte demgegenüber vollständig zurück. Es fehle eine Gesamtabwägung aller relevanten Kriterien. Die Annahme einer angeblich besseren Bindungstoleranz des Vaters bleibe unbelegt und stehe in offenem Widerspruch zu den objektiv feststellbaren Tatsachen. Das Gutachten setze sich nicht ansatzweise mit der Vorgeschichte und der ausgeprägten Feindseligkeit des Vaters gegenüber der Mutter und der daraus resultierenden Gefährdung des Kindeswohls auseinander, obwohl die Vorgeschichte für die Beurteilung der Bindungstoleranz von elementarer Bedeutung sei. Der Vortrag der Mutter, der Vater tätige auch in der Gegenwart des Kindes fortgesetzt abfällige, feindselige und herabwürdigende Äußerungen über die Mutter, werde ignoriert, obwohl dieser vom Kind selbst wiederholt bestätigt worden sei und eine eindrückliche Stütze in den Berichten der bestellten Umgangspflegerin finde. Darüber hinaus ignoriere das Gutachten die fachlich fundierten Beobachtungen der Umgangspflegerin nahezu vollständig oder relativiere sie in nicht nachvollziehbarer Weise zugunsten einer rein hypothetischen Annahme zukünftiger Verhaltensänderungen des Vaters. Ferner blende das Gutachten den ausdrücklich und mehrfach geäußerten Willen des Kindes nahezu vollständig aus und berücksichtige nicht die erhebliche Kindeswohlgefährdung, die mit einem Herauslösen des Kindes aus seinem gewohnten sozialen und familiären Umfeld verbunden sei. Besonders problematisch sei der Umgang des Gutachtens mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs, da die Sachverständige Dipl.-Psych. M. weder als Aussagepsychologin qualifiziert sei noch eine aussagepsychologische Begutachtung nach anerkannten Standards durchgeführt habe, weshalb ihr für die Bewertung, ob die vom Kind berichteten sexuellen Übergriffe der Wahrheit entsprächen, jede fachliche Kompetenz fehle.
Der Vater verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seinen erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere betont er, es treffe nicht zu, dass er sich gegenüber der Mutter abfällig oder gar schlimmer während der Umgänge geäußert habe. Dies finde in den ganzen Verfahren keine Stütze. Er verspüre auch keinerlei Feindseligkeit gegenüber der Mutter und K. könne bei einer Übersiedlung zum ihm ungehindert Umgang zur Mutter haben. Schließlich habe sich der Missbrauch als Fantasie der Mutter dargestellt.
Die Verfahrensbeiständin schließt sich dem Gutachten an und befürwortet einen Wechsel zum Vater. Die Mutter habe K. nie eine Chance gegeben, eine Beziehung zu seinem Vater zu leben, auch durch den Missbrauchsvorwurf. Dies sei ein Erziehungsmangel. Sie denkt, dass der Vater K. besser fördern würde. Sie hat auch keine Bedenken, dass der Vater den Umgang zulassen werde. Er habe sich in den letzten Jahren sehr verlässlich gezeigt.
Das Jugendamt spricht sich hingegen gegen einen Wechsel zum Vater aus. K. sei unfassbar belastet und in einem Loyalitätskonflikt. Es bestehe eine Kindeswohlgefährdung, die auf dem Elternkonflikt und den ständigen Gerichtsterminen beruhe. Um K. zu entlasten und ihm im Loyalitätskonflikt zu helfen, sei seit Juni 2025 eine Erziehungsbeiständin für K. eingesetzt. Ferner besuche K. seit April 2026 ein Gruppenangebot der psychologischen Beratungsstelle und habe seit März 2026 Einzeltherapiestunden bei einem Therapeuten. Ein Aufenthaltswechsel würde zu einer weiteren Belastung von K. führen. Darüber hinaus berge die Veränderung des Lebensmittelpunkts das Risiko, K. in seiner Entwicklung zu beeinträchtigen, wohingegen bislang keinerlei Entwicklungsauffälligkeiten bekannt geworden seien. K.s Beziehung zum Vater sei belastet, er könne sich dem Vater nicht öffnen und sei unfassbar ablehnend ihm gegenüber. Eine plötzliche Veränderung könne eine Bindungsstörung auslösen, weshalb ein Wechsel dem Kindeswohl widerspreche. Es geht aufgrund des großen Elternkonflikts davon aus, dass beide Eltern nicht in der Lage sind, positive Umgangskontakte zum anderen Elternteil zuzulassen. Schließlich plädiert das Jugendamt dafür, dass Umgangsbestimmungsrecht - unabhängig von der sonstigen Entscheidung über das Sorgerecht - auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.
Der Senat hat im Termin vom 22. Mai 2026 das Kind, die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt persönlich angehört. Ferner haben die Sachverständigen zu ihrer gutachterlichen Empfehlung Stellung genommen und diese erläutert.Im Ergebnis empfahlen sie einen Wechsel von K. zum Vater. Bei einem Verbleib bei der Mutter werde K. die Beziehung zum Vater verlieren und ihm seien dann auch keine weiteren Kontakt- und Umgangsversuche zuzumuten. Zwar habe K. einen inzwischen verfestigten Willen, aber die Ablehnung des Vaters sei noch nicht so massiv, dass man an nichts mehr anknüpfen könne, wie die Interaktionsbegutachtung im Dezember 2024 gezeigt habe. Der Vater sei bindungstolerant und werde den Umgang von K. mit der Mutter unterstützen. Zwar sei der Vater weiterhin nicht gut auf die Mutter zu sprechen, aber sie hätten keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich möglicherweise nicht im Griff haben und die Umgangskontakte torpedieren könnte, da er sich in den Umgangsverfahren immer verlässlich und kooperativ gezeigt habe. Der Vater habe sich auch ihnen gegenüber von dem Gewaltvorfall im Jahr 2016 nachvollziehbar und authentisch distanziert und erklärt, dass er heute nicht mehr so handeln würde. Zwar wäre ein Wechsel mit Risiken behaftet. Er wäre eine traumatische Erfahrung und eine enorme Belastung für K.. Er müsste abrupt und mit psychologischer Begleitung erfolgen. Für K. wäre es in seiner Loyalität zur Mutter so, als würde er sie verraten, wenn er sich auf den Vater einlassen würde. Es sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass K. sich beim Vater einleben würde und dann wäre es möglich, dass man eine bessere Situation haben würde als bei der Mutter.
Auf die Vermerke über die Kindesanhörung und den Termin wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Mutter ist begründet.
Die für eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 17. April 2019 - 2 F 1793/17 - erforderlichen Voraussetzungen nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB sind nicht gegeben. Bei einer Gesamtschau der Umstände unter Einbeziehung der maßgeblichen Kindeswohlkriterien liegen keine triftigen, das Wohl von K. nachhaltig berührenden Gründe für eine Änderung der im Jahr 2019 getroffenen Entscheidung zum Sorgerecht vor, aufgrund derer eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater angezeigt ist.
1.
Nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorgerecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (vgl. BGH FamRZ 2020, 252 Rn. 17; FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff.; FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 f.).
Wie in sonstigen Sorgerechtsverfahren ist auch in Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG FamRZ 2015, 210 Rn. 13). Hat der vom Kind geäußerte Wille bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen, ist er mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungenes Verhalten kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093 Rn. 17, zum Umgang). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (BVerfG FamRZ 2025, 1536 Rn. 37). Entscheidend ist insoweit, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 7 UF 1309/16 –, Rn. 71, juris). Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG aaO mwN). Hat ein Kind zu einem Elternteil eine stärkere innere Beziehung entwickelt, so muss dies bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden (BVerfG FamRZ 2021, 1201 Rn. 33 mwN). Der Kindeswille ist aber nur insoweit zu berücksichtigten als er dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078 Rn. 12, 18; FamRZ 2008, 1737, 1738; BGH FamRZ 2020, 252 RN. 19 mwN).
Bei der Entscheidung über eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm zur Wahrung der Kontinuität eine erhöhte Schwelle der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zur elterlichen Sorge geregelt hat; der anzuwendende Maßstab ist deutlich strenger als der an eine erstmalige Regelung nach § 1671 BGB anzulegende Maßstab (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 210 Rn. 12; KG FamRZ 2019, 363 [364]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 7 UF 1309/16 –, Rn. 69, juris). Die Abänderung setzt dabei voraus, dass die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes, insbesondere unter Einschluss auch des Kontinuitätsgrundsatzes, deutlich überwiegen (KG FamRZ 2019, 363 [364]; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 214 [215]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 7 UF 1309/16 –, Rn. 70, juris, mwN). Im Übrigen hat ein Eingriff in das Sorgerecht zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung des Kindeswohls führt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. April 2013 – 9 UF 36/13 –, juris, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, XII ZB 247/11). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen Elternteil entgegen dem erklärten Willen des Kindes erfolgt und im Verlauf ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind nicht stattfindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO Rn.18).
Dabei bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG FamRZ 2015, 210 Rn. 13 mwN). So müssen die Gerichte nicht immer ein Sachverständigengutachten einholen, es kann ausreichen, dass sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG aaO mwN). Auch schließt es die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den fachkundigen Feststellungen und Wertungen gerichtlich bestellter Sachverständiger abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung oder der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Entscheidung gelangt, solange es eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung hat und diese offenlegt (BVerfG FamRZ 2021, 1201 Rn. 29 mwN).
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Abänderungsantrag des Vaters keinen Erfolg haben.
Auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Empfehlung der Sachverständigen kann der Senat bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht feststellen, dass die Vorteile eines (erzwungenen) Wechsels von K. in den Haushalt seines Vaters die mit dem Aufenthaltswechsel verbundenen Nachteile für K. deutlich überwiegen.
a)
Der Grundsatz der Kontinuität, der bei der Abänderungsfrage besonderes Gewicht hat, spricht vorliegend eindeutig sowohl in Bezug auf die persönliche Betreuung als auch die räumliche Umgebung für einen Verbleib von K. bei der Mutter in L..
K. lebt seit seinem vierten Monat, also seit nunmehr zehn Jahren bei seiner Mutter, die seine Hauptbezugsperson ist. In räumlicher und sozialer Hinsicht ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Anhörung von K., dass er am Wohnort der Mutter gut integriert ist. Er geht dort zur Schule, von der er positiv berichtet, er ist in einer Schwimm- und Musik-AG, nimmt Gitarrenunterricht und besucht in der Schule eine Sprachstunde zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. In seinen persönlichen Anhörungen durch den Senat berichtete er, dass er in der Schule Freunde habe, mit denen er sich treffe. Darüber hinaus berichtete das Jugendamt im Senatstermin am 22. Mai 2026, dass bei K. in all den Jahren, in denen er bei der Mutter lebte, keinerlei Entwicklungsauffälligkeiten bekannt geworden seien.
Zu seinem Vater hatte K. hingegen lediglich Tages-Umgangskontakte von einigen Stunden; es kam nur zu insgesamt zwei Übernachtungsumgängen vor drei Jahren und er hat seinen Vater seit nunmehr eineinhalb Jahre nicht mehr gesehen. In letzter Zeit fand lediglich Briefkontakt dergestalt statt, dass der Vater Briefe an K. schrieb, die diesem von seiner Erziehungsbeiständin vorgelesen wurden. Diesen Briefen stand K. aber abwehrend gegenüber und antwortete dem Vater schließlich mit einem Brief, in dem er ihm mitteilte, dass er keine Briefe mehr von ihm erhalten wolle. Auch solle der Vater nicht mehr schreiben, dass K. zu ihm kommen solle.
Ein Wechsel von K. zu seinem Vater nach Ka. würde für ihn bedeuten, dass er sich in einer völlig neuen Umgebung und in einer neuen Schule eingewöhnen und auch neue Freunde finden müsste. Dies würde von ihm eine enorme Anpassungsleistung erfordern, die zu seinen ohnehin schon bestehenden Belastungen hinzukommen würde. Darüber hinaus könnte K. aufgrund der Entfernung weder seine erst im März 2026 begonnenen Einzeltherapiestunden bei einem Therapeuten noch das von ihm seit April 2026 besuchte Gruppenangebot der psychologischen Beratungsstelle fortsetzen.
b)
Auch die aktuelle Bindung K.s spricht für einen Verbleib bei der Mutter.
Betrachtet man die bestehende Beziehung und Bindung von K. zu den bzw. an die Eltern, fällt auf, dass die Beziehung zur Mutter weiterhin positiv ist. So stellten die Sachverständigen bereits im Gutachten zum Umgang vom 6. Oktober 2022 fest, dass K. zu seiner Mutter eine positive Beziehung hat und die Mutter eine enge Bindung an den Sohn (S. 41 des Gutachtens vom 6. Oktober 2022, Bl. 158 AG 2 F 484/21). In den testpsychologischen Untersuchungen im Rahmen dieses Gutachtens zeigte K. eine starke positive emotionale Beziehung zur Mutter. Der Befundlage war zu entnehmen, dass K. in der bestehenden Lebenssituation mit der Mutter eine positivere Beziehungsqualität erlebt als gegenüber dem Vater (Bl. 145, 146 AG 2 F 484/21). Auch im Sachverständigengutachten vom 21. März 2025 bewerteten die Sachverständigen die Beziehung von K. zur Mutter und umgekehrt als positiv, wenngleich diese auf die Sachverständigen parentifiziert wirkte, da der Sohn beispielsweise während der Interaktion bestimmt habe, was die Mutter machen müsse und die Mutter dies befolgt habe (vgl. S. 40 des Gutachtens vom 21.03.2025, Bl. 183 AG).
Im Hinblick auf die Beziehung von K. zum Vater zeigt sich jedoch eine deutlich negative Entwicklung. Im Gutachten vom 6. Oktober 2022 führten die Sachverständigen noch aus, dass K. auch zum Vater eine positive Beziehung habe. So sei er beispielsweise auf den Schoß des Vaters geklettert und habe von sich aus Körperkontakt zum Vater gesucht, der von diesem erwidert worden sei. Beide seien Hand in Hand zum Termin in die Gutachtenstelle und auch die Dolmetscherin, die Vater und Sohn begleitet habe, habe von einer entspannten Beziehung zwischen ihnen berichtete. Während der Fahrt zum Termin habe K. viele Fragen gestellt, die der Vater beantwortet habe (S. 41 des Gutachtens vom 6. Oktober 2022, Bl. 158 AG 2 F 484/21 sowie die Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 22. Mai 2026). Im Gegensatz dazu stellten die Sachverständigen zwei Jahre später fest, dass K.s Beziehung zum Vater und umgekehrt als belastet zu bewerten sei, was sich insbesondere an K.s abweisenden verbalen Äußerungen gezeigt habe. So habe er während der Interaktionsbeobachtung am 4. Dezember 2024 mehrmals zum Vater gesagt, dass dieser ihn in Ruhe lassen solle. Dennoch hätten sich auch freundliche Situationen gezeigt, beispielsweise als sie sich gemeinsam nach einem Würfel bückten, sich dabei ihre Köpfe berührten und K. lächelte oder als der Vater sich hinter K. stellte, als dieser aus dem Fenster schaute, und K. dies zuließ (vgl. S. 40 des Gutachtens, Bl. 183 AG).
c)
Auch der von K. seit mehreren Jahren geäußerte Wille kann bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben.
In der letzten vom Senat durchgeführten Kindesanhörung wiederholte K., was er bereits in allen seit dem Jahr 2021 durchgeführten Anhörungen geäußert hat: Er wolle bei der Mutter leben und den Vater nicht sehen. So äußerte er ungefragt, dass er bei der Mama bleiben wolle, da er dort mehr Spaß habe. Zum Vater wolle er nicht, er habe Angst vor dem Vater, sei bei ihm nicht fröhlich und er möge den Vater nicht. In seinen Anhörungen betonte er auch immer wieder, dass es seine eigene Entscheidung sei, den Vater nicht sehen zu wollen.
Zwar haben die Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt, dass der Wille von K. durch Beeinflussung der Mutter entstanden und damit als nicht autonom und nicht authentisch einzuschätzen ist. Vielmehr passe sich K. den Wünschen und der Haltung seiner Mutter an (Bl. 182 AG) und lehne den Vater - zumindest vordergründig - ab, ohne hierfür substantiierte Gründe anführen zu können. So gab K. am 16. Mai 2024 gegenüber den Sachverständigen einerseits an, dass er den Vater nicht sehen wolle, er andererseits aber - wenn entschieden werden sollte, dass er den Vater sehen müsse - mit dem Vater in die Spielzeugabteilung bei Ü. gehen wolle oder aber sich vorstellen könne, mit ihm Eis und Kuchen zu essen, Roller zu fahren oder Handball zu spielen. Auch verhielt er sich bei der Interaktionsbeobachtung im Dezember 2024 einerseits vordergründig abweisend, andererseits musste er in manchen Situationen lächeln und konnte die Nähe des Vaters akzeptieren, als dieser hinter ihm am Fenster stand.
Dies zeigte sich auch in den persönlichen Anhörungen von K., bei denen er den Vater ausschließlich negativ, die Mutter hingegen ausschließlich positiv darstellte. Für seine ablehnende Haltung den Vater betreffend konnte K. aber keine nachvollziehbaren und schlüssigen Argumente aufzählen, die auf konkreten Situationen beruht hätten. Er wiederholte vielmehr stereotyp, dass der Vater ihm Sitzstrafen gebe, dass er ihm Schläge androhe und „böse“ sei.
Dennoch ist der von K. geäußerte Wille mit einem gewissen Gewicht bei der Entscheidung zu berücksichtigen. So hat der Sachverständige Prof. Dr. G. im Senatstermin ausgeführt, dass der Wille von K. inzwischen verfestigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann jedoch selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wille beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Dies ist bei K. der Fall, da sein seit Jahren geäußerter Wille erkennbar der stärkeren inneren Beziehung zur Mutter, die seit Jahren seine Hauptbezugsperson ist, entspricht.
Soweit die Sachverständigen im Termin geäußert haben, dass trotz der Verfestigung des Willens die Ablehnung des Vaters noch nicht so massiv sei, dass man an nichts mehr anknüpfen könne, darf der zeitliche Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Denn die Sachverständigen beziehen sich für ihre Annahme auf die Interaktionsbeobachtung vom 7. Dezember 2024, in der sich K. nicht durch die körperliche Nähe des Vaters gestört gefühlt habe. Seit dieser Interaktionsbeobachtung sind aber bereits mehr als eineinhalb Jahre vergangen, in denen K. keinen persönlichen Umgang mehr mit seinem Vater gehabt, diesen vielmehr verweigert und unter dem Einfluss der Mutter gelebt hat. Insofern dürften sich die Anknüpfungsmöglichkeiten noch weiter - möglicherweise sogar erheblich - verringert haben. Dies zeigte sich auch in den Anhörungen des Senats, in denen K. in keiner Weise positiv, sondern nur negativ über den Vater sprach oder auf ihn reagierte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Übergehen der Willensäußerung des Kindes eine Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit und damit der fehlenden Selbstwirksamkeit bedeutet und somit in jedem Fall als nachteilig anzusehen ist. Zwar ist angesichts des Alters von K. diese Erfahrung noch nicht so bedeutsam wie bei älteren Kindern, aber angesichts der festgestellten Verfestigung des Willens zumindest auch nicht so unbeachtlich, als dass der Wille gänzlich ignoriert werden könnte.
d)
Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen im Hinblick auf die nicht bestehende Bindungstoleranz der Mutter (aa). Soweit die Sachverständigen dem Vater aber eine gute und der Mutter überlegene Bindungstoleranz attestieren, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen (bb).
aa) Die Sachverständigen bewerten die Bindungstoleranz der Mutter als massiv eingeschränkt, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle (Bl. 184 AG). In ihrem Gutachten vom 21. März 2025 führen sie aus, dass während der Untersuchungen deutlich geworden sei, dass es der Mutter nicht möglich war, den Sohn darin zu unterstützen, sich beim Vater wohlzufühlen. So unterließ sie es nach den Umgangskontakten nicht, aus den Aussagen des Sohnes herauszuhören, dass der Vater K. sexuell missbraucht habe, weshalb sie Anzeige gegen ihn erstattete, was zu einer langen Umgangsaussetzung führte. Auch hätten die Verfahrensbeiständin und die Umgangspflegerin die Mutter derart erlebt, dass sie Umgänge vordergründig befürwortete, den Sohn jedoch nicht aktiv dabei unterstützte, die Umgänge auch wahrzunehmen. Die Umgangspflegerin habe sogar berichtet, dass es die Mutter zugelassen habe, dass sich K. zum Zeitpunkt des Umgangskontakts mit einem Freund verabredete (Bl. 184 AG). In der Gesamtschau wurde für die Sachverständigen deutlich, dass die Mutter seit vielen Jahren den Umgang boykottierte und nicht nach Lösungsmöglichkeiten suchte und dadurch den Eindruck vermittelte, nicht am Wohl ihres Kindes interessiert zu sein. Dieses Verhalten ermögliche K. keine positive Entwicklung und begünstige dadurch bei K., dass er ihre Haltung bezüglich des Vaters übernehme, was kindeswohlgefährdend sei (Bl. 185/186 AG). Es sei auch zu befürchten, dass K. zunehmend die Haltung der Mutter übernehmen werde, er sei vom Vater sexuell missbraucht worden, was genauso schädlich sei wie ein tatsächlicher sexueller Missbrauch. Dies sahen die Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt aber als noch nicht gegeben an (Bl. 185/186 AG).
Dem entspricht auch die Einschätzung der Umgangspflegerin. Sie führt aus, dass die Bindungstoleranz der Mutter stark eingeschränkt sei. Sie habe „Doppelbotschaften“ an K. gesendet, indem sie ihn vordergründig aufgefordert habe, zum Vater zu gehen, obwohl sie in ihren persönlichen Gesprächen einen Kontakt des Kindes zum Vater abgelehnt habe und damit ihre Äußerungen K. gegenüber nicht authentisch gewirkt hätten. Sie unterstütze K. nicht, um die Vater-Kind-Beziehung zu stärken. Sollte die Mutter ihre Haltung gegenüber dem Vater nicht maßgeblich verändern, werde K. den Vater als wichtige Bindungsperson verlieren, was für seine Entwicklung keinesfalls als kindeswohldienlich einzuschätzen sei (Bericht der Umgangspflegerin vom 28. April 2025, Bl. 277 AG).
Dieser Einschätzung kann sich der Senat im Hinblick auf die mangelnde Bindungstoleranz vollumfänglich anschließen. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Haltung und Ängste der Mutter gegenüber dem Vater angesichts der Schwere der an ihr verübten Straftat - selbst nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. G. im Senatstermin - verständlich sind. Dennoch stellt die mangelnde Fähigkeit, dem Sohn eine positive Beziehung zum Vater zu ermöglichen und diese zu unterstützen, einen erheblichen Mangel ihrer Erziehungsfähigkeit dar.
bb) Demgegenüber sei - nach Einschätzung der Sachverständigen - die Bindungstoleranz des Vaters als gut zu bewerten (Bl. 185, 187 AG). Im Gutachten begründen sie dies damit, dass der Vater in der Untersuchung als zugänglich erlebt worden sei. Er habe erklärt, dass es dem Sohn bei der Mutter gut gehe und es lediglich sein Anliegen sei, ihn regelmäßig zu sehen, nicht aber, ihn der Mutter wegzunehmen. Sollte K. bei ihm leben, würde er ein großzügiges Umgangsrecht einräumen und die Mutter könne ihn jederzeit bei ihm abholen (Bl. 187 AG). Im Senatstermin führten die Sachverständigen auf Nachfrage aus, dass sie auf die positive Bindungstoleranz des Vaters schließen, weil er in der gesamten Zeit immer verlässlich gewesen sei, primär den Wechsel nicht gewollt und nicht angestrebt, sondern nur Kontakt gewollt habe. Ferner hätten sie aufgrund der Äußerungen des Vaters keine Anhaltspunkte gehabt, dass er dies nur taktisch gesagt habe. Sie hätten keine Zweifel an seinen Äußerungen gehabt. Sie gingen auch nicht davon aus, dass er aufgrund des großen Elternkonflikts den Umgang hintertreiben würde. Besondere Tests für die Einschätzung der Bindungstoleranz bei Eltern gebe es hingegen nicht, wie die Sachverständige M. im Erörterungstermin beim Amtsgericht am 24. Juni 2025 ausführte (Bl. 316 AG).
Das Jugendamt widersprach dieser Einschätzung der Sachverständigen im Senatstermin und verwies darauf, dass man lediglich die verbale Zusage des Vaters habe, aber nicht wissen könne, wie sich die Umgänge bei einem Wechsel tatsächlich gestalten würden. Vielmehr seien weder die Mutter noch der Vater derzeit in der Lage, K. ein positives oder neutrales Bild des jeweils anderen Elternteils zu vermitteln, reibungslose Umgangskontakte zu gewährleisten oder den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Konkret begründen konnte es seine Annahme, dass auch der Vater die Umgangskontakte von K. zur Mutter nicht zulassen werde, allerdings nicht. Es ging aber aufgrund des großen Elternkonflikts davon aus.
Der Senat kann eine ausreichende Bindungstoleranz des Vaters entgegen der Einschätzung der Sachverständigen nicht positiv feststellen. Zwar ist es zutreffend, dass der Vater immer verlässlich bei den Umgängen war und es anfangs lediglich sein Bestreben war, regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn zu haben, nicht aber, einen Aufenthaltswechsel herbeizuführen und ihn dadurch der Mutter „wegzunehmen“. Auf der anderen Seite gingen aber auch die Sachverständigen im Senatstermin davon aus, dass der Vater „nicht gut auf die Mutter zu sprechen“ ist. Darüber hinaus lässt die Verlässlichkeit des Vaters bei den Umgangsterminen nicht ohne Weiteres auf seine Bindungstoleranz schließen, da für ihn im Hinblick auf die Durchführung der Umgänge eine völlig andere Motivationslage vorliegen dürfte, wenn das Kind erst bei ihm leben würde. In diesem Zusammenhang ist auch die Einschätzung der Umgangspflegerin zu sehen, die sie gegenüber der Sachverständigen Dipl.-Psych. M. im Telefonat am 1. Juli 2025 geäußert hat. So habe der Vater gesagt, wenn das Kind bei ihm leben werde, könne die Mutter ihn um Umgangskontakte bitten, und es sei ihr Eindruck, dass es ein Machtspiel geben werde und so wie sie den Vater kennengelernt habe, sei es durchaus möglich, dass er sich für die Schwierigkeiten mit dem Umgang in den letzten Jahren rächen werde (Bl. 330 AG). Diesem „Rachegedanken“ konnten die Sachverständigen allerdings im Senatstermin nicht sehen, da der Vater nach ihrer Einschätzung so nicht denke.
Unabhängig von etwaigen Rachegedanken misst der Senat in diesem Zusammenhang dem Bericht der Umgangspflegerin vom 25. April 2025, der zunächst zu einer abweichenden Einschätzung der Sachverständigen geführt hat, sowie der von der Umgangspflegerin vor dem Senat im Beschwerdeverfahren zum Umgang (15 UF 67/23) getätigten Zeugenaussage besondere Bedeutung bei. Die Umgangspflegerin berichtete, dass bei den Angaben des Vaters über die von ihm ausgeübte Gewalt gegen die Mutter deutlich wurde, dass der Vater über die vergangenen Elternkonflikte und deren Hintergründe nicht hinweg zu sein schien. Sie habe nach all den Jahren eine massive Wut in den Augen des Vaters gegenüber der Mutter beobachten können, er habe mit Hass und Aggressivität gesprochen. In ihrer Zeugenaussage berichtete sie ebenfalls von der Wut, die ihrem Empfinden nach im Vater wieder hochgekommen sei. Sie habe den Eindruck gehabt, der Vater wolle mit diesem Bericht ihre Empathie gewinnen und sich möglicherweise rechtfertigen (Bl. 411, 412 zu 15 UF 67/23).
Auf Grundlage dieses Berichts kamen die Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2025 zu dem Ergebnis, dass ein Wechsel des Kindes zum Vater dazu führen würde, dass K. ein extrem negatives und hasserfülltes Bild der Mutter vermittelt bekäme. Es wäre nach dem geschilderten Verhalten des Vaters nicht zu erwarten, dass er seine extrem negativen Effekte gegen die Mutter dem Sohn gegenüber verheimlichen oder gar neutralisieren könne, wenn K. bei ihm lebe, sodass umgekehrt eine erneute erhebliche und das Kindeswohl gefährdende Belastung des Sohnes zu besorgen wäre. Da damit auch beim Vater eine Situation zu erwarten wäre, die die Entwicklung des Jungen erheblich beeinträchtigt, sei in der Gesamtabwägung dem Verbleib des Kindes bei der Mutter der Vorzug zu geben (Bl. 311 AG). Ebenso hatte sich die Sachverständige Dipl.-Psych. M. bereits im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht am 24. Juni 2025 geäußert: So erklärte sie, dass der Vater durch diese Aussage gezeigt habe, „dass er das Pendant zur Mutter ist. Dann ergibt ein Wechsel des Kindes zum Vater keinen Sinn.“ Ferner bekräftigte sie, dass es dann, wenn „es so war, wie Frau B. es geschildert hat“, keiner weiteren Gespräche bedürfe. „Dann würde sich der Vater heute noch eventuell vor K. so äußern.“ (Bl. 315, 216 AG).
Zwar kamen die Sachverständigen nach einem telefonischen mit der Umgangspflegerin und einer erneuten Exploration des Vaters in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025 zu der Einschätzung, dass nicht davon auszugehen sei, dass das in der letzten Stellungnahme befürchtete Risiko, der Vater werde K. ein extrem negatives und hasserfülltes Bild der Mutter übermitteln, eintreten werde. So habe sich der Vater während der Exploration kooperativ gezeigt und seine Sichtweise zu dem Gespräch mit der Umgangspflegerin nachvollziehbar und plausibel schildern können. Auch habe er glaubhaft mitgeteilt, dass er Umgangskontakte zur Mutter unterstützen werde und dass er während der Exploration weder aufgebracht noch aggressiv gewirkt habe, als er von dem Vorfall von 2016 berichtet habe (Bl. 339 AG). Auch im Senatstermin erläuterten die Sachverständigen auf Nachfrage, dass sie ihre endgültige Risikoeinschätzung im Hinblick auf den Vater allein darauf stützten, dass dieser in der Nachexploration seine Einsicht in die Gewalttat authentisch geschildert habe, wobei tatsächliche Anknüpfungspunkte - neben der durchgängigen Kooperation und den Äußerungen des Vaters - nicht benannt wurden.
Gerade aber von der Einsicht des Vaters in die Gewalttat kann sich der Senat nicht überzeugen. Vielmehr hegt der Senat auf Grundlage des Berichts und der daraufhin erfolgten Zeugenvernehmung der Umgangspflegerin und unter Berücksichtigung der sonstigen Äußerungen des Vaters erhebliche Zweifel an einer Verarbeitung der Gewalttat durch den Vater. Aus dem Bericht der Umgangspflegerin vom 25. April 2024 geht keinerlei Reue oder Entschuldigung des Vaters hervor (so auch Dipl.-Psych. M. am 24. Juni 2025). Vielmehr versucht er zu begründen, warum er so gehandelt hat (die Mutter sei in schwangerem Zustand mit einer Männerbekanntschaft heimlich in ein Café gegangen) und hebt hervor, dass er sie ja nicht umgebracht habe, obwohl dies die kulturelle Konsequenz auf das Verhalten der Mutter gewesen wäre. Er berichtete von dieser Tat auch nicht sachlich und mit Abstand, sondern - so die Umgangspflegerin - voller Wut, Aggressivität und Hass. Zwar mag er dies bei der Nachexploration durch die Sachverständigen nicht so getan haben, das widerlegt aber nicht, dass er sich gegenüber der Umgangspflegerin genau so geäußert hat, wovon der Senat nach Vernehmung der Umgangspflegerin B., die das Verhalten des Vaters in Übereinstimmung mit ihrem Bericht und ohne Belastungseifer schilderte, überzeugt ist. Die Sachverständigen haben dies auch nicht angezweifelt. Der Vater hat selbst zugegeben, dass er „hochgefahren“ sei. Gegenüber den Sachverständigen berief er sich darauf, dass die Umgangspflegerin ihn falsch verstanden haben müsse, da man das Türkische nicht eins zu eins ins Deutsche übersetzen könne (Bl. 337 AG). Auch die Sachverständigen äußerten im Senatstermin, dass da wohl ein Missverständnis zwischen dem Vater und der Umgangspflegerin entstanden sei. Diese Argumentation geht aber bereits deshalb fehl, weil das Gespräch zwischen dem Vater und der ebenfalls türkisch sprechenden Umgangspflegerin in türkischer Sprache stattgefunden hat und somit gerade keine Übersetzungsleistung erforderlich war. Inwiefern dann die Schilderung des Vaters von diesem Gespräch aber plausibel gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass die Sachverständigen auch nach einem Gespräch mit der Umgangspflegerin keinerlei Zweifel an ihrem Bericht über das Gespräch mit dem Vater geäußert haben, diesem aber - anders als in ihrer zweiten gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Mai 2025 - kaum noch Bedeutung zugemessen haben.
Dass der Vater seine Tat aber tatsächlich bereut und sich hierfür entschuldigt hat - wie er es gegenüber den Gutachtern und vor dem Senat behauptet hat -, kann weder den Akten noch den persönlichen Anhörungen der Eltern entnommen werden. So äußerte der Vater im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht am 9. April 2019, dass eine Entschuldigung gegenüber der Mutter mangels Kontakts nicht möglich gewesen sei. Im weiteren Erörterungstermin vor dem Amtsgericht L. am 24. Juni 2025 erklärte er im Widerspruch zu oben genannter Aussage: „Ich bereue es und entschuldige mich dafür, das habe ich auch in der Vergangenheit getan.“ Ähnliche Äußerungen tätigte er in den darauf folgenden Senatsterminen. Im Senatstermin am 22. Mai 2026 sagte er, er könne sich „wenn es sein müsse nochmals“ bei allen Beteiligten entschuldigen. Die Mutter schaute er dabei nicht an. Darüber hinaus wirkte der Vater nach Eindruck des Senats in diesem Termin teilweise sehr angespannt und reagierte gereizt auf die Nachfragen und Vorwürfe der Gegenseite. Auch wirkte die Erklärung des Vaters nicht von Empathie getragen. Dem Senat war ein inneres Bedürfnis des Vaters, sich zu entschuldigen, nicht erkennbar. Wann und wie eine Entschuldigung in der Vergangenheit außerhalb der Gerichtsverhandlung erfolgt sein soll, legte er nicht näher dar. Auf Frage des Senats im Termin am 22. Mai 2026 nach einer etwaigen schriftlichen Entschuldigung erklärte er lediglich, dass sein Anwalt „vielleicht mal“ etwas Schriftliches verfasst habe vor einigen Jahren, aber das wisse er nicht so genau. Er selbst habe nichts geschrieben. Auch ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ein sonstiger Versuch der Wiedergutmachung sind nicht ersichtlich. Jedenfalls hat sich der Vater bei der Mutter nie persönlich - weder schriftlich noch außerhalb des Gerichts - entschuldigt.
Seinen Berichten über die Tat aus dem Jahr 2016 gegenüber den Sachverständigen ist durchweg - auch noch in seiner Exploration im Juli 2025 - eine erhebliche Bagatellisierung zu entnehmen. Dies sehen auch die Sachverständigen so. So spricht der Vater von „Ohrfeigen“ und dass er nach „zwei oder drei Minuten wieder zur Besinnung gekommen“ sei (Bl. 335 AG) und dass sich die Eltern „gegenseitig geschlagen“ hätten (Bl. 338 AG). In seiner ersten Begutachtung im Jahr 2022 berichtet er, dass es zu einem „heftigen Streit“ gekommen sei, sie hätten sich „gegenseitig geschlagen“. Er habe „der Mutter alles verzeihen können“, aber die Anschuldigung der Vergewaltigung „mache ihm große Sorgen“. Es habe Gerichtstermine gegeben, aber „nach ungefähr acht Monaten sei das Verfahren eingestellt worden, die Mutter sei wegen Verleumdung nicht zur Rechenschaft gezogen worden“ (Bl. 134, 135 zu 2 F 484/21). Von seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung berichtete er hingegen nicht. Auch hat der Vater immer bestritten, dass die Mutter bewusstlos gewesen sei. In seinem Bericht gegenüber der Umgangspflegerin hat er dies aber zugegeben, was für die Authentizität des Gesprächs und dafür spricht, dass er sich nicht unter Kontrolle hatte. Auch hat der Vater versucht, sein Verhalten auf sein damaliges vermeintlich junges Alter zu schieben. So sagte er gegenüber Dipl.-Psych. M. am 1. Juli 2025, dass er sich heute in einer ähnlichen Situation wie 2016 sicherlich anders verhalten würde, da er mit „20 Jahren“ anders gewesen sei. Tatsächlich stand der Vater im Zeitpunkt der Tat kurz vor seinem 42. Geburtstag und war nicht erst 20 Jahre alt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Sachverständigen bei sämtlichen Gesprächen, die sie mit den Eltern, insbesondere mit dem Vater, geführt haben, die Strafakte des Amtsgerichts Ka. nicht vorgelegen hat. Diese wurde vom Amtsgericht nicht beigezogen. Der Senat hat die Strafakte nach dem Senatstermin vom 25. Juni 2025 beigezogen und konnte sie aber erst am 1. August 2025 an die Sachverständigen weiterleiten. Wann die Strafakte dort einging und ob die Sachverständigen bereits vor Abfassung der gutachterlichen Stellungnahme vom 18. August 2025 diese gelesen hatten, ist nicht bekannt. Zwar haben die Sachverständigen ihre gutachterliche Empfehlung auch in Kenntnis der Strafakte im Senatstermin am 22. Mai 2026 nicht modifiziert. Allerdings haben sie den Vater mit seinen Bagatellisierungen und Auslassungen im Hinblick auf die Gewalttat von 2016, die er auch noch im Gespräch am 1. Juli 2025 vornahm, nicht direkt konfrontiert. Auf konkrete Nachfragen im Senatstermin erfolgten keine überzeugenden Erklärungen, warum die Bagatellisierungen des Vaters nicht relevant für die endgültige Einschätzung der Sachverständigen sind. Sie bestätigten lediglich, dass sie im Gespräch selbstverständlich gemerkt hätten, dass es dem Vater unangenehm ist und er den Vorfall in ein anderes Licht rücken möchte, weshalb er diesen bagatellisiere. Gerade aber diese Bagatellisierung und Minimierung der Gewalttat durch den Vater ist für den Senat ein klares Anzeichen dafür, dass dieser seine eigene Verhaltensweise nicht ausreichend aufgearbeitet und reflektiert hat.
Darüber hinaus sind die Erklärungen des Vaters, wie er sich seinen künftigen Umgang mit der Mutter vorstellt, widersprüchlich. Am 24. Juni 2025 erklärte er, dass es in seinem Inneren die Mutter nicht mehr gebe (Bl. 316 AG). In den Einzelgesprächen mit beiden Sachverständigen am 1. Juli 2025 erklärte er einerseits, er habe gegenüber der Mutter keine Gefühle mehr und könne sie „auf der Straße grüßen, mehr sei aber nicht mehr möglich“ (Bl. 338 AG), andererseits konnte er sich dann doch vorstellen, „sich mit der Mutter in einem Café zu treffen, um K. zu entlasten“ (Bl. 334 AG).
Schließlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vater während der früheren Umgangskontakte tatsächlich negativ über die Mutter geäußert hat. Die Sachverständigen haben mit beiden Eltern gesprochen und im Erörterungstermin ausgeführt, dass sich dies letztlich nicht aufklären lasse. Es wäre einerseits sehr plausibel, dass K. unter dem Loyalitätskonflikt durchaus so etwas gesagt habe, obwohl es nicht so gewesen ist, andererseits könne es aber auch sein, dass der Vater gegenüber K. negative Aussagen über die Mutter getätigt hat.
Im Ergebnis stehen die glaubhaften Angaben der Umgangspflegerin zu den wütenden und aggressiven Äußerungen des Kindesvaters über die Kindesmutter, dessen fehlende Entschuldigung und offenbare Bagatellisierung der von ihm begangenen Körperverletzung mit dem Bild eines bindungstoleranten Elternteils nicht in Einklang, weshalb der Senat Zweifel an der guten Bindungstoleranz des Vaters hat.
Dass die Einschätzung der Bindungstoleranz des Vaters für die vorliegende Entscheidung so bedeutsam ist, wird dadurch verdeutlicht, dass die Sachverständigen nach Vorlage der Stellungnahme der Umgangspflegerin vom 25. April 2025 ihre Empfehlung geändert und einen Wechsel zum Vater nicht mehr befürwortet hatten. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2025 führten die Sachverständigen aus, dass es nach dem geschilderten Verhalten des Vaters durch die Umgangsbegleiterin nicht zu erwarten wäre, dass der Vater seine extrem heftigen Affekte gegen die Mutter dem Sohn gegenüber verheimlichen oder gar neutralisieren könnte, wenn K. bei ihm leben würde, sodass umgekehrt eine erneute erhebliche und das Kindeswohl gefährdende Belastung des Sohnes zu besorgen wäre, wenn man diesen Wechsel zum Vater vornähme (Bl. 311 AG).
Die Sachverständigen haben in der Folge die Schilderungen der Umgangspflegerin - auch nach einem zwischen ihr und Dipl.-Psych. M. am 26. Juni 2025 geführten Gespräch - nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr beruhte die erneute Änderung der sachverständigen Empfehlung allein auf ihrem persönlichen Eindruck des Vaters aus der erneuten Exploration, der sich der Senat aus vorgenannten Gründen nicht anschließen kann.
e)
Schließlich bleiben Zweifel an der tatsächlichen Betreuungsmöglichkeit K.s durch den Vater, die dieser im Senatstermin auch nicht ausräumen konnte.
Zwar erklärte der Vater im Senatstermin, dass eine persönliche Betreuung von K. durch ihn überhaupt kein Problem sei. Es gäbe immer jemanden, beispielsweise seine erste geschiedene Frau, seine Töchter oder weitere Mitarbeiter, die für ihn bei der Arbeit einspringen könnten, sodass er sich freinehmen könne, um sich um K. zu kümmern. Seine Erläuterungen blieben aber vage und es gab keinen konkreten Plan oder konkreten Vortrag zu seinen Arbeitszeiten. Ob die Arbeitszeiten tatsächlich so flexibel zu gestalten wären, ist somit zumindest fraglich, zumal die Umgangspflegerin berichtete, dass der Vater teilweise ohne geschlafen zu haben nach durchgearbeiteter Nacht zu den Umgängen gekommen sei.
Auch gab es bislang keinerlei Vortrag des Vaters dazu, ob er einen Wechsel von K. zu ihm bereits vorbereitet hat, beispielsweise durch Suchen nach einer geeigneten Schule, Sprachstunden und Plätzen für therapeutische Betreuung, die K. im Falle eines Wechsels dringend bräuchte.
f)
Bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls überwiegen im Ergebnis die Argumente gegen einen Aufenthaltswechsel von K. zum Vater:
Zwar ist davon auszugehen, dass K. durch einen Verbleib bei der Mutter den Vater als Beziehungs- und Bindungsperson verlieren wird. Die Sachverständigen haben dies als kindeswohlgefährdend eingeschätzt, selbst wenn sich einige noch bei Abfassung des Gutachtens von den Sachverständigen als negativ bewertete Umstände bei der Mutter verändert haben: So hat die Mutter der Einrichtung einer Erziehungsbeiständin für K. zugestimmt, die explizit dafür eingesetzt ist, dass K. seine Beziehung zum Vater reflektieren und ihm im Loyalitätskonflikt geholfen werden kann, und um mögliche Missverständnisse aufzuklären. Auch soll Vertrauen zu seinem Vater wieder aufgebaut werden. Ferner besucht K. seit April 2026 ein Gruppenangebot der psychologischen Beratungsstelle und hat seit März 2026 Einzeltherapiestunden bei einem Therapeuten. Darüber hinaus werteten es die Sachverständigen als positiv, dass die Mutter erklärt hat, dass sie mit K. nicht mehr über den - von ihr als vorgefallen angesehenen - sexuellen Missbrauch geredet hat und die Sachverständigen und der Senat auch im Rahmen der Anhörung von K. nichts feststellen konnten, was darauf hindeuten würde, dass sie dies weiterhin tut. Allerdings blieben die Versuche der Erziehungsbeiständin nun schon seit einem Jahr ohne Erfolg. Nach Einschätzung der Sachverständigen wird sich daran auch nichts mehr ändern.
Auf der anderen Seite kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Wechsel für K. - so auch die Sachverständigen im Senatstermin am 22. Mai 2026 - eine traumatische Erfahrung sein dürfte, der den Sachverständigen zufolge nur abrupt und nicht behutsam erfolgen könne. Weder wird K. freiwillig zum Vater gehen (dies ist aufgrund der nunmehr über ein Jahr dauernden Umgangsverweigerung offensichtlich) noch wird die Mutter an einer Herausgabe an den Vater mitwirken. Dies bedeutet, dass eine Vollstreckung eines Herausgabebeschlusses erforderlich sein würde, was praktisch zu einer Gewaltausübung gegen die Mutter, die bereits Gewaltopfer geworden ist, und das Kind führen würde. Es dürfte jedenfalls fraglich sein, ob diese Folge mit den Verpflichtungen zum Schutz von Opfern von Gewalt nach der Istanbul-Konvention vereinbar wäre. Angesichts dessen, dass der Vater bereits den Umgang mit polizeilicher Unterstützung durchführen lassen wollte - wie die Umgangspflegerin in ihrem Bericht vom 6. Februar 2025 berichtete (Bl. 201 zu 15 UF 67/23) - ist auch nicht davon auszugehen, dass er hiervor zurückschrecken würde. Darüber hinaus kann der Senat nicht erkennen, dass der Vater eine Vorstellung davon hat, wie es nach dem Wechsel weitergehen soll und ob er sich Gedanken dazu gemacht hat, welche Unterstützungsmöglichkeiten K. brauchen würde, geschweige denn dass er bereits etwas vorbereitet oder sich um die Schule gekümmert hätte. Vorbereitungen irgendwelcher Art sind nicht erkennbar, dennoch hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters im Senatstermin sogleich begehrt, den Beschluss vom 18. Dezember 2025, mit dem die sofortige Wirksamkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen ausgesetzt worden ist, aufzuheben, wenn auch unter gleichzeitiger Erklärung, dass vor einer endgültigen Entscheidung des Senats nicht vollstreckt werden würde.
Der abrupte Wechsel zum Vater birgt auch das Risiko, dass bei K. eine Bindungsstörung ausgelöst und er in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Denn ein gegen den Willen des Kindes durchgesetzter Aufenthaltswechsel birgt regelmäßig die erhebliche Gefahr, dass das Kind die Maßnahme als Bestrafung erlebt, die Beziehung zur Mutter nachhaltig beschädigt und das Kind zusätzlich psychisch überfordert wird. In diesem Zusammenhang erläuterte Prof. Dr. G. auch nachvollziehbar, dass K. aufgrund seines Loyalitätskonflikts ein Einlassen auf den Vater als einen Verrat an der Mutter empfinden würde.
Zwar wäre dies möglicherweise zu rechtfertigen, wenn damit eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden würde. Das steht aber nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Zwar gehen die Sachverständigen davon aus, dass K. den Wechsel zu seinem Vater mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ verkraften würde, da noch eine Bindung zwischen Vater und Sohn da sei, was man an der Interaktionsbeobachtung von Dezember 2024 beobachten konnte. Dabei ist aber - wie oben ausgeführt - zu berücksichtigen, dass auch diese Interaktionsbeobachtung bereits eineinhalb Jahre her ist und seit diesem Aufeinandertreffen keinerlei Umgang mehr zwischen Vater und Sohn stattgefunden hat und auch durch die Erziehungsbeiständin keine Öffnung des Sohns zum Vater hin möglich war. Es ist also auch möglich, dass sich K.s Ablehnung so weit verhärtet hat, dass es keine Öffnung zugunsten des Vaters mehr gibt und er sich nicht auf die neue Umgebung einlassen kann. Auch dieses Risiko haben die Sachverständigen als möglich hingestellt, zumal sie nur mit hoher Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Eingewöhnung K.s beim Vater ausgingen.
Dies ist somit ein großer Unsicherheitsfaktor. Auch müsste diese Herausgabe psychologisch und durch Jugendamt und Erziehungsbeistand gut begleitet werden. Und K. selbst hat gesagt, er werde, wenn er zum Vater müsse, zu 100% einen Weg zurück zu seiner Mutter finden. Auch gegenüber dem Jugendamt äußerte er, er werde dann abhauen.
Doch selbst wenn K. den Wechsel schaffen und sich auf den Vater einlassen sollte, bestehen weitere Risiken, die daraus resultieren, dass der Vater vom Senat als nicht sicher bindungstolerant angesehen wird und somit das Risiko besteht, dass er den Umgang nicht so, wie von ihm dargestellt, unterstützen würde. Daneben ist auch sehr fraglich, ob es die Mutter schaffen könnte, unbelastete Umgänge, die zunächst ohnehin begleitet sein müssten, mit K. wahrzunehmen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sie K. nach einem Wechsel das Gefühl und die Erlaubnis geben könnte, sich beim Vater wohl und sicher zu fühlen. Der Loyalitätskonflikt würde für K. nicht verringert oder behoben werden, zumal nicht feststeht, dass der Vater sich negativer Kommentare über die Mutter enthalten könnte wie oben bereits ausgeführt wurde. Dies birgt auch die Gefahr des Verlusts der Mutter, sei es durch die Verschiebung des Loyalitätskonflikts, sei es durch die Unfähigkeit der Mutter, unbeschwerte Umgänge mit K. wahrzunehmen. Im Ergebnis wäre K. bei dieser Entwicklung jedenfalls auch nach einem Wechsel zum Vater weiterhin dem ihn massiv belastenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt mit der Gefahr des Abbruchs der Beziehung zur Mutter.
Zusammenfassend schätzt der Senat die Risiken eines Aufenthaltswechsels zum Vater - die auch die Sachverständigen gesehen haben - höher ein als die Sachverständigen, sodass für den Senat nicht festgestellt werden kann, dass die Vorteile des Wechsels die Nachteile des Verbleibs bei der Mutter deutlich überwiegen. Damit liegen die für eine Abänderung der Sorgeentscheidung erforderlichen triftigen Gründe nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vor, weshalb der Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn zurückzuweisen und der Beschwerde stattzugeben ist.
3.
Auch ein Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB ist nicht erforderlich.
Zwar hat das Jugendamt angeregt, unabhängig von einer Entscheidung über das Sorgerecht insgesamt den Eltern das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Dem sind die Sachverständigen im Senatstermin aber entgegengetreten und haben für den Senat überzeugend ausgeführt, dass für den Fall, dass K. bei der Mutter bleiben würde, ihm keinerlei Kontakt- oder Umgangsversuche mehr zugemutet werden dürfen.
Dieser Einschätzung der Sachverständigen schließt sich der Senat an. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Versuch, K. zu einem Umgang mit dem Vater zu bewegen, zwecklos. Die Mutter ist in ihrer Ansicht verfestigt und kann K. nicht positiv auf einen Umgang vorbereiten. Dies hatte auch die Umgangspflegerin in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Senat ausgeführt, als sie von ihren Versuchen, die begleiteten Umgänge durchzuführen, berichtete. Sie stellte auch dar, dass sie selbst nach einem telefonischen Austausch mit der Sachverständigen keine Ideen mehr habe, wie ein Umgang möglicherweise gelingen könnte. Vielmehr müsse nach ihrer Meinung ganz viel an der Haltung der Mutter gearbeitet werden, bevor sich an der Haltung des Kindes zu den Umgängen etwas ändern könnte. Insofern bewertet es der Senat als positiv, dass die Mutter im Senatstermin erklärt hat, dass sie sich um eine psychologische Hilfe kümmere, da sie Unterstützung brauche.
In der aktuellen Situation würden sich weitere Versuche, K. zu einem Umgang mit dem Vater zu bewegen, negativ auf K.s Wohl auswirken und ihn weiter verunsichern und belasten.
Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Erziehungsbeiständin mit ihrem aktuellen Auftrag keine Veränderung bei K. im Hinblick auf den Umgang bewirken kann. Dies haben auch die Sachverständigen im Senatstermin ausgeführt. Im Hinblick auf die Erziehungsbeistandschaft könnte somit vielmehr zu überlegen sein, den Auftrag des Erziehungsbeistands zu ändern, um K. ganz allgemein im Alltag eine neutrale Unterstützung zur Seite zu stellen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Der Verfahrenswert beruht auf § 40, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
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