VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist auch, wer sich im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Vertriebener gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist auch, wer sich im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung außerhalb des Vertreibungsgebiets befand, bei einer Rückkehr aber wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volksangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre.

2. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG, insbesondere zur Frage des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.

3. Für die Beurteilung, ob eine Person, die um den Vertriebenenausweis nachsucht, in ihrer Heimat gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, kann auch das spätere Verhalten dieser Person von Bedeutung sein.

4. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist auf solche Personen, die während des Zweiten Weltkrieges aus ihrer Heimat verschleppt und in nationalsozialistische Konzentrationslagern gefangengehalten worden sind, nicht anwendbar.

5. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Voraussetzung, daß der betreffende Aussiedler in dem fremden Staat, den er verlassen hat, einen Wohnsitz besaß.