LG Düsseldorf – 12 O 503/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
1.1
ohne behördliche Genehmigung eine Garantie auszuloben und/oder zu bewerben und/oder Zahlungen bzw. geldwerte Leistungen darauf zu erbringen, bei der den Kunden nach Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Bestimmung der Gewinnzahlungen die Zahlung von Geld versprochen wird für den Fall, dass die Kunden in einem bestimmten vorangegangenen Zeitraum keinen von den Gesellschaftern des Deutschen Lotto- und Totoblocks selbst ausgelobten Gewinn erzielen;
1.2
mit der Bestimmung „Numerologe“ für sich oder Dienstleistungen zu werben;
1.3
zu behaupten, die Himmelskörper hätten Einfluss auf die Ziehung der Lottozahlen;
1.4.
zu behaupten, über eine Methode zur Bestimmung derjenigen Lottozahlen zu verfügen, die mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit gezogen werden und daher die Wahrscheinlichkeit von „6 Richtigen“ erhöhen
wie nachstehend wiedergegeben:
X
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen seit dem 19. Juli 2005 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziffer 1. in Nordrhein-Westfalen seit dem 19. Juli 2005 erzielt worden sind.
4.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000,-- Euro.
Versäumnisurteil
Gründe
Es liegen keine Urteilsgründe vor.