Versicherungsanspruch aus Kaskoversicherung bei Fahrzeugschaden KI-Titel
Kaskoversicherung · Versicherungsfall · Reparaturkosten · Selbstbehalt · Leistungsanspruch
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.06.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2021 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72%, die Beklagte zu 28% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000, -- € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
II.
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1. Die zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung und des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts nach dem versicherten Ereignis vom 22.03.2021 ein Betrag von weiteren 1.900,05 € zu.
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b) Entgegen der Meinung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil hatte der Kläger einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag wegen des Unfallereignisses vom 22.03.2021, insbesondere hinsichtlich der infolgedessen konkret eingetretenen Beschädigungen, nicht weiter darzulegen, da die Beklagte einen Versicherungsfall dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, vielmehr zur weiteren Aufklärung des Schadens ein Gutachten des Privatsachverständigen CC in Auftrag gegeben und auf dessen Basis, ausgehend von einem wirtschaftlichen Totalschaden, auch abgerechnet hatte. Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 29.08.2023, dort S. 2, Bezug genommen.
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c) An der in dem vorgenannten Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, der Kläger könne lediglich auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, hält der Senat - wenn auch mit abweichender Begründung - fest.
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Nicht nur hat der Kläger für die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis eine Reparatur des versicherten Fahrzeugs nach Eintritt des hier streitgegenständlichen Versicherungsfalls am 22.03.2021 nicht nachgewiesen, so dass schon aus diesem Grund eine Abrechnung allein nach dem sog. Wiederbeschaffungsaufwand in Betracht kommt, vgl. Ziffer 1.5.2 Abs. 1 lit. a) 2. Unterpunkt der hier vereinbarten AKB (vorgelegt als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 02.02.2022 - GA I 65R ff.). Zudem hat die im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen DD ergeben, dass - wie von der Beklagten bereits vorgerichtlich angenommen - ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Auch in diesem Fall erfolgt nach Ziffer 1.5.1 Abs. 1 der streitgegenständlichen AKB eine Zahlung lediglich des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes, d. h. der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und etwaig vorhandenem Restwert des Fahrzeugs.
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aa) Nach Ziffer 1.5.1 Abs. 2 1. Unterabsatz der AKB ist ein Totalschaden dann gegeben, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist nach dem zweiten Unterabsatz der vorgenannten Regelung definiert als der Preis, "den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen".
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Nach dem dritten Unterabsatz von Ziffer 1.5.1 Abs. 2 AKB ist der Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
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bb) Der vom Senat u.a. mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts beauftragte Sachverständige, Herr Dipl.-Ing. DD, hat in seinem Gutachten vom 06.11.2024 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, der Wiederbeschaffungswert für das streitgegenständliche Fahrzeug belaufe sich auf 15.500, -- €. Dabei hat der Sachverständige eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts zum einen nach dem "Schwacke"-System und zum anderen unter Zuhilfenahme des Portals "EE" retrospektiv auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts am 22.03.2021 vorgenommen unter Berücksichtigung auch der individuellen Besonderheiten des streitgegenständlichen Fahrzeugs. So hat der Sachverständige bei der rechnerischen Wertermittlung nach "Schwacke" nicht nur die bei diesem Fahrzeug gegebenen Vorschäden bei der Wertermittlung berücksichtigt (vgl. S. 7 des Gutachtens vom 06.11.2024 - GA II 8), sondern auch die in dem klägerischen Fahrzeug vorhandene umfangreiche und laut Sachverständigem "sehr wertige" Sonderausstattung, welche er mit einem Aufschlag von 10% des Neupreises berücksichtigt hat (vgl. aaO, S. 8 und 9). Ferner hat der Sachverständige in die Wertermittlung werterhöhend die Minderlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, gemessen an Fahrzeugen vergleichbaren Alters, Güte und Art, eingestellt. Nach "Schwacke", so der Sachverständige weiter, errechne sich ein gerundeter Wiederbeschaffungswert von 14.750,- €, welcher infolge des umfangreichen und hochwertigen Sonderzubehörs auf 15.950, -- € zu korrigieren sei. Diesen Wert hat der Sachverständige sodann in Relation gesetzt zu der retrospektiv durchgeführten Marktrecherche mithilfe des Portals "EE". Nach Auswertung der sich bei einer Filterung nach Laufleistung und Erstzulassungsjahr 2010 ergebenden noch acht auch hinsichtlich ihrer Sonderausstattung mit dem Klägerfahrzeug vergleichbaren Pkw hat der Sachverständige aus den dort ermittelten Preisen einen Durchschnittswert von (gerundet) 15.000, -- € ermittelt. Wegen des überdurchschnittlichen Erhaltungszustands des klägerischen Pkw hat der Sachverständige seiner Wertermittlung jedoch den rechnerisch nach "Schwacke" ermittelten Wert von 15.950, -- € zugrunde gelegt. Dieser Wert sei, so der Sachverständige weiter, wegen des abgasrelevanten Vorschadens aufgrund der aktivierten Motorkontrollleuchte, dessen Ursache sich nicht weiter aufklären ließ, infolge der sich hieraus ergebenden Unwägbarkeiten auf 15.500, -- € herabzusetzen; damit sei auch der Vorschaden an der hinteren Seitenwand wertmäßig hinreichend berücksichtigt (vgl. S. 12 und 13 aaO).
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cc) Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Aus den vorstehend genannten Gründen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Sachverständige DD, anders als der Kläger meint, bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nicht lediglich den Mittelwert gebildet hat, sondern die Marktforschung (auch) zum Abgleich mit dem rechnerisch nach "Schwacke" ermittelten Wiederbeschaffungswert betrieben und im Übrigen die gegenüber vergleichbaren durchschnittlichen Fahrzeugen wertbildenden Faktoren des streitgegenständlichen Pkw wie etwa die umfangreiche und hochwertige Sonderausstattung und die Minderlaufleistung werterhöhend, andererseits die vorhandenen Vorschäden aber auch wertmindernd berücksichtigt hat.
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Soweit der Kläger beanstandet, die Ermittlung über das Portal "EE" sei, weil auch Angebote von Privatleuten berücksichtigt worden seien, von vornherein untauglich, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts ist maßgeblich, in welchem Segment mit dem geschädigten Fahrzeug vergleichbare Pkw gleichen Typs und Alters vor allem gehandelt werden (vgl. Meinecke in: Stiefel/Meier, AKB, 19. Auflage, AKB 2015, A.2., Rn. 452). Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei einer feineren Suche über das Portal "EE" sich noch acht vergleichbare Fahrzeuge gefunden hätten, davon drei Händler- und fünf Privatangebote. Die Nichtberücksichtigung der Privatangebote würde daher dem Umstand, dass überwiegend vergleichbare Fahrzeuge nur von privat angeboten werden, nicht hinreichend Rechnung tragen.
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Auch der Einwand, der Sachverständige hätte entweder eine Regel- oder Differenzbesteuerung berücksichtigen müssen, verfängt nicht (vgl. hierzu im Einzelnen nachstehend).
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dd) Die für die Reparatur der durch das versicherte Ereignis vom 22.03.2021 aufzuwendenden Kosten hat der Sachverständige DD unter Angabe nachvollziehbarer Gründe plausibel mit 16.760,73 € veranschlagt. Einwände hiergegen sind von den Parteien nicht erhoben worden.
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d) Die sich demnach ergebenden Reparaturkosten von 16.760,73 € übersteigen den sachverständigenseits ermittelten Wiederbeschaffungswert von 15.500, -- €, so dass nach Ziffer 1.5.1. Abs. 1 AKB eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts zu erfolgen hat.
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aa) Dabei ist von dem vom Sachverständigen DD ermittelten Wiederbeschaffungswert von 15.500, -- € ohne Abzüge (der Regel- oder Differenzbesteuerung, d. h. "netto") auszugehen.
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Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Ziffer 1.5.4 der streitgegenständlichen AKB Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit diese für die vom Versicherungsnehmer gewählten Schadensbeseitigung angefallen ist oder die anspruchsberechtigte Person zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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(a) Letzteres ist hier nicht der Fall - der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.
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(b) Einen Nachweis für den Anfall von Mehrwertsteuer, sei es im Rahmen einer (mutmaßlich erfolgten) Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung, hat der Kläger nicht erbracht. Bei einer abstrakten Berechnung, d.h. ohne Nachweis, welche Schadensbeseitigung konkret vorgenommen wurde, kommt ein Ersatz der Umsatzsteuer nicht in Betracht, weil ihr tatsächlicher Anfall nicht nachgewiesen ist. Weist das Wertgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert aus, ist zu unterscheiden, wie das beschädigte Fahrzeug überwiegend auf dem Markt gehandelt wird. Bei überwiegend regelbesteuert gehandelten Fahrzeugen ist vom Brutto-Wiederbeschaffungswert der volle Regelsteuersatz abzuziehen; bei differenzbesteuerten Pkw hingegen nur der geringere Differenzsteuersatz. Wenn ein solches Fahrzeug überwiegend oder nur auf dem Privatmarkt gehandelt wird, ist gar keine Umsatzsteuer abzuziehen; vielmehr werden diese Fahrzeuge brutto gleich netto gehandelt (vgl. Meinecke in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Auflage, AKB 2015, A.2, Rn. 656 und 657).
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bb) Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige DD den von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert als Brutto-Wert bezeichnet. Aufgrund der vom Sachverständigen gegebenen Begründung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen Brutto = Netto - Wert handelt.
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Die genaue Durchsicht des Sachverständigengutachtens vom 06.11.2024 und insbesondere der dem Gutachten beigefügten Anlage 25 ergibt, dass der Sachverständige zwar drei Händlerfahrzeuge bei der fein gefilterten Marktrecherche aufgeführt hat. Indes, so der Sachverständige auf S. 11 seines Gutachtens, unterlag keines der Fahrzeuge der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so dass davon auszugehen ist, dass der vom Sachverständigen gebildete Mittelwert sich als keiner Steuer unterliegender Wert versteht.
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Zudem ist aus einem weiteren Grund ein Abzug weder des Regel- noch des Differenzsteuersatzes von dem mit 15.500, -- € angegebenen Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen.
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Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer detaillierteren Marktrecherche unter Berücksichtigung der Laufleistung und des Erstzulassungsdatums sich nur noch acht mit dem klägerischen Fahrzeug vergleichbare Pkw bei dem Portal "EE" ermitteln ließen. Die überwiegende Mehrzahl dieser Fahrzeuge, nämlich fünf, waren Privatangebote; diese beliefen sich demnach zahlenmäßig auf fast das Doppelte gegenüber den nur drei Händlerfahrzeugen. Folglich ist für das klägerische Fahrzeug ein Markt für vergleichbare Fahrzeuge, abstellend auf den Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses, überwiegend bei Privatanbietern gegeben gewesen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Annahme, dass vergleichbare Fahrzeuge schon 2021 überwiegend auf dem Privatmarkt gehandelt wurden - der Abzug von Umsatzsteuer, gleich, ob nach Regel- oder Differenzsteuersatz, ist daher nicht geboten.
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cc) Von dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert ist der vom Sachverständigen DD nachvollziehbar und gut begründet mit 6.700, -- € ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Die Einwände der Parteien gegen die im Wege kaufmännischer Kalkulation ermittelte Restwertberechnung des Sachverständigen DD greifen nicht durch. Der Verweis der Beklagten auf die von ihr als Anlage B 6 (Anlagenband Beklagte) vorgelegten Restwertangebote überzeugt nicht, weil diese bereits nicht (und damit in Gegensatz zu der von beiden Parteien zitierten Rechtsprechung des BGH, s. nachstehend) den regionalen Markt abbilden; zum Teil sind dort sogar Angebote aus Polen, Tschechien und Litauen verzeichnet. Der Sachverständige war, auch mit Blick auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20 -, veröffentlicht etwa bei juris), nicht gehalten, für die Ermittlung des Restwerts auf Angebote ausschließlich des regionalen Marktes zurückzugreifen. Nach Auffassung des Senats verhält sich die zitierte Entscheidung des BGH nicht dazu, wie im Falle einer - wie hier - losgelöst von jeglichem Anbietermarkt erfolgenden Restwertermittlung zu verfahren ist. Der Sachverständige DD hat zwei Möglichkeiten zur Restwertermittlung dargestellt: Zum einen die Einstellung des Fahrzeugs in eine Restwertbörse und zum anderen eine kaufmännische Restwertkalkulation, ausgehend vom ermittelten Wiederbeschaffungswert und den Gesamtreparaturkosten (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 06.11.2024 - GA II 18).
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Den Restwert von 6.700, -- € für das streitgegenständliche Fahrzeug hat der Sachverständige anhand einer kaufmännischen Kalkulation und damit ohne Durchführung einer Marktrecherche ermittelt. Die Wahl dieser Methode hat der Sachverständige DD überzeugend und nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Notwendigkeit einer retrospektiven Restwertbestimmung für das Jahr 2021 sich bei einer Marktrecherche der seinerzeit vorhandene Markt nicht mehr korrekt abbilden ließe. Dies sei bedingt vor allem durch Preisveränderungen wegen Marktverschiebungen infolge der Corona - Pandemie und der zunehmenden Elektromobilität. Damit ist in diesem konkreten Einzelfall eine Restwertermittlung anhand einer kaufmännischen Kalkulation, die im Ergebnis hinsichtlich der im Einzelnen berücksichtigten Parameter von den Parteien nicht beanstandet worden ist, die geeignetere Methode gewesen. Hieran ändert auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des hiesigen 6. Senats (Urteil vom 08.11.2024, 6 U 52/24, n.v.) nichts - auch dort lag der Restwertermittlung eine - hier fehlende - Marktrecherche des Sachverständigen zugrunde.
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e) Nach Ziffer 1.5.1 Abs. 1 der AKB errechnet sich der tenorierte Anspruch unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlung von 6.599,95 € und der Selbstbeteiligung in Höhe von 300, -- € wie folgt: 15.500, -- € - 6.700, -- € - 300, -- € - 6.599,95 = 1.900,05 €.
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f) Dieser Anspruch ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.04.2021 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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Verzug der Beklagten ist mit Ablauf des 29.04.2021 eingetreten. Diese Frist hatten die Klägervertreter der Beklagten zur Zahlung weiterer Leistungen mit Schreiben vom 22.04.2021, welches eine Mahnung iSd § 286 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt, gesetzt.
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g) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten von zweimal 416,50 € für die vorgerichtliche Tätigkeit des Privatsachverständigen FF nicht zu.
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aa) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr ist in Ziffer 1.5.3 Abs. 2 der vorliegend vereinbarten AKB geregelt, dass Sachverständigenkosten nur bezahlt werden, wenn die Beklagte dessen Beauftragung veranlasst oder dieser zugestimmt hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
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bb) Auch ein Anspruch aus § 85 Abs. 2 VVG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer Kosten, die dem Versicherungsnehmer etwa durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Entsprechendes ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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cc) Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzögerungsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 257 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben. Nicht nur dürfte der Privatsachverständige FF bereits beauftragt worden sein, bevor die Beklagte durch den Ablauf der vom Kläger selbst in seinem Schreiben vom 14.04.2021 (vgl. Anlage K 3 - GA I 13) genannten Zahlungsfrist zum 20.04.2021 in Verzug gesetzt worden war. Denn seine erste Stellungnahme datiert bereits vom 20.04.2021 (vgl. Anlage K 5 - GA I 16). Damit ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der Verzögerung der weiteren Zahlung und den für diese Stellungnahme entstandenen Kosten nicht gegeben. Auch für die für die zweite Stellungnahme des Privatsachverständigen FF aufgewendeten Kosten lässt sich nicht feststellen, dass diese durch den Verzug der Beklagten adäquat verursacht wurden, zumal, wie nachstehend weiter ausgeführt wird, mit dem Tätigwerden des Sachverständigen FF das vom Kläger verfolgte Ziel einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht erreicht worden ist.
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dd) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Privatsachverständigen aus § 280 Abs. 1, 257 BGB wegen Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte, insbesondere wegen einer Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Zwar hat der Versicherer im Interesse aller Versicherten den Schaden zutreffend zu ermitteln, zumal er hierzu besser in der Lage ist als der Versicherungsnehmer (vgl. Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage, § 85, Rn.11). Die hier unrichtige Schadensermittlung der Beklagten, die zu einem weiteren Anspruch des Klägers von 1.900,05 € führt, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer Pflichtverletzung bei der Schadensermittlung.
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Vielmehr hat sich durch die gerichtliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die von der Beklagten auch vorgerichtlich bereits vertretene Auffassung eines wirtschaftlichen Totalschadens bestätigt - die Beklagte war daher berechtigt, die vom Kläger begehrte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, zu deren Nachweis er die Stellungnahmen des Sachverständigen FF eingeholt hatte, zu verweigern. Eine unrichtige Schadensermittlung, die den Vorwurf einer Pflichtverletzung rechtfertigen könnte, ist damit beklagtenseits nicht gegeben.
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Einzig bei den Reparaturkosten hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige CC fälschlich Positionen einbezogen (Tragrahmen, Antriebswellen linksseitig), welche die von ihm angesetzten Reparaturkosten gegenüber der Kalkulation durch Herrn FF und den gerichtlichen Sachverständigen DD haben höher ausfallen lassen. Die Höhe der Reparaturkosten ist bei der hier erforderlichen Abrechnung auf Totalschadenbasis hingegen irrelevant; für die Annahme eines Totalschadens hat sich die der Höhe nach von der Kalkulation des Gerichtssachverständigen DD abweichende Berechnung der Reparaturkosten durch die Beklagte nicht ausgewirkt, da beide Kalkulationen den Wiederbeschaffungswert von 15.500, -- €, welchen auch die Beklagte (als Bruttowert) vorgerichtlich ermittelt hatte, übersteigen.
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Ein weitergehender Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich allein daraus, dass der Sachverständige DD die Höhe des Restwertes für das streitgegenständliche Fahrzeug niedriger bemessen hat als der von der Beklagten beauftragte Sachverständige CC. Diesen Punkt betreffend hat der Sachverständige FF jedoch keinerlei Ausführungen in seinen Stellungnahmen gemacht, was unter der klägerseits vertretenen Annahme einer möglichen Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, für die es einer Ermittlung des Restwertes nicht bedurfte, auch folgerichtig war. Damit hat sich das Ergebnis der Stellungnahme von Herrn FF im Ergebnis nicht positiv für den Kläger ausgewirkt. Ein Ersatz dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt und würde der gesetzgeberischen Wertung in § 85 Abs. 2 VVG, wonach diese Kosten vom Versicherer grundsätzlich nicht zu erstatten sind, zuwiderlaufen.
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h) Einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 800,39 € nebst gesetzlicher Zinsen hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weil er nicht aktivlegitimiert ist.
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Unstreitig verfügt der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung, welche nach seinem Vorbringen im Verhandlungstermin vom 22.04.2022 (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, GA I 105) für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits aufgekommen ist. Demnach sind etwaige Erstattungsansprüche nach § 86 Abs.1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Dazu, dass der Kläger vom Rechtsschutzversicherer etwa ermächtigt worden sei, diese Kosten als Prozessstandschafter einzuziehen, ist nichts vorgetragen.
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i) Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 22.05.2025 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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2. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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3. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie vorstehend bereits ausgeführt, weicht die vorliegend ohne jegliche Marktrecherche erfolgte Restwertermittlung nicht von den Vorgaben des BGH in dem Urteil zum Aktenzeichen IV ZR 105/20 ab. Weil für die Restwertermittlung durch den Sachverständigen DD keinerlei Marktrecherche erfolgt ist, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob diese retrospektiv überhaupt möglich ist und dass vom BGH in der genannten Entscheidung ebenfalls ein dreieinhalb Jahre zurückliegender Fall zu beurteilen war. Vielmehr ist aus den vom Sachverständigen DD genannten Gründen (Marktverschiebung wegen der Corona - Pandemie und der Einführung von Elektrofahrzeugen) in diesem konkreten Einzelfall und damit ohne Präjudiz für zukünftige Fälle die Restwertermittlung anhand einer kaufmännischen Kalkulation geboten gewesen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO.
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Die Freistellungsanträge betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten hat der Senat bei der Wertfestsetzung nicht mit berücksichtigt. Kosten als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG sind u. a. Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall, Gutachterkosten, Mahnkosten und Inkassogebühren. Auch die hier im Sinne einer Freistellung geltend gemachten Sachverständigenkosten dienten der Feststellung der Höhe des klägerischen Anspruchs, welche als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG wertmäßig daher unberücksichtigt bleiben.