Staatliche Beihilfen – Richtlinie 92/81/EWG
Irland (T-50/06), Französische Republik (T-56/06), Italienische Republik (T-60/06), Eurallumina SpA (T-62/06) und Aughinish Alumina Ltd (T-69/06) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Staatliche Beihilfen – Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden – Befreiung durch die französischen, irischen und italienischen Behörden – Neue Beihilfen – Bestehende Beihilfen – Begründungspflicht – Prüfung von Amts wegen
Tenor
Tenor
1. Die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien wird für nichtig erklärt.
3. Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-62/06 abgewiesen.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R entstandenen Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12)