OLG · Hamburg 3. Senat für Familiensachen Beschluss

Überlassung der Ehewohnung während Trennungszeit KI-Titel

Ehewohnung · einseitige Nutzung · einstweilige Anordnung · Gewalt in der Ehe · Trennungszeit

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Orientierungssatz

Die Vollstreckung aus einem einstweiligen Wohnungsüberlassungstitel gemäß § 96 Abs. 2 FamFG bleibt auch im Anschluss an eine Versöhnung der Eheleute prinzipiell möglich. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder dessen Vollstreckung eingestellt wird, besteht letztlich für die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Überlassung der Ehewohnung während der Trennungszeit.

2

Die 41-jährige Antragstellerin und der 38-jährige Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der 7-jährigen C und des 5-jährigen S. Die gemeinsame Tochter hat einen Pflegegrad 3. Die Beteiligten sind seit August 2023 gemeinsame Mieter einer circa 86qm großen 4-Zimmer-Wohnung in Hamburg - Alsterdorf.

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Im Dezember 2022 kam es erstmals zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, in dessen Zuge die Antragstellerin die Polizei um Hilfe rief. Im Jahr 2024 kam es zu einer weiteren handgreiflichen Auseinandersetzung der Beteiligten, bei der die Antragstellerin die Polizei einschaltete. Diese verwies den Antragsgegner aus der Ehewohnung. Ihr wurde in der Folge antragsgemäß mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (Az. 271 F 93/24) im Wege der einstweiligen Anordnung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen.

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Zwischenzeitlich näherten sich die Eheleute wieder an. Sie versöhnten sich und der Antragsgegner zog wieder in die Ehewohnung ein. Die Ehefrau wurde schwanger, verlor aber das Kind. Am frühen Morgen des 29. März 2026 kam es erneut zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Die Antragstellerin wendete sich an die Polizei und diese sprach erneut eine Wegweisung des Antragsgegners aus.

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Unter dem 7. April 2026 beantragte die Antragstellerin ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Wohnung zu überlassen. Zur Begründung trug sie vor, dass sie bereits seit einem Jahr in der Ehewohnung getrennt lebe. Der Antragsgegner akzeptiere die Trennung jedoch nicht. Sie befinde sich aktuell auf der Suche nach einer Wohnung mit den beiden Kindern, da sich der Antragsgegner weigere auszuziehen. Ein weiteres Zusammenleben in der Ehewohnung sei ihr nicht zumutbar. Der Antragsgegner überschreite fortlaufend und in erheblicher Weise ihre persönlichen und körperlichen Grenzen. Er versuche nahezu täglich, sie gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen körperlich zu berühren, zu umarmen oder zu küssen. Trotz klarer und wiederholter Ablehnung setze er dieses Verhalten fort. Er dringe trotz eindeutiger Aufforderungen nahezu täglich und auch nachts in ihr Schlafzimmer ein. Sie lebe infolge dieses Verhaltens in ständiger Angst, fühle sich in der eigenen Wohnung nicht mehr sicher und leide unter erheblichen psychischen Belastungen sowie massiven Schlafstörungen. Es komme wiederholt zu erheblichen Eskalationen, in denen der Antragsgegner laut, aggressiv und massiv Druck auf sie ausübe. In der Vergangenheit habe sich die Antragstellerin mehrfach gezwungen gesehen, die Wohnung mit den Kindern zu verlassen oder sich in Sicherheit zu bringen, da die Situation für sie nicht mehr erträglich gewesen sei (16. August 2025: Hotel, 10. Oktober 2025: Freundin, 31. Oktober 2025: Kiel und 01. Januar 2026: Freundin).

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Das Amtsgericht erließ im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2026 die beantragte einstweilige Anordnung. Dieser trat der Antragsgegner mit seinem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, entgegen. Die Eheleute hätten im März 2026 noch nicht getrennt gelebt. Sie sei im Jahr 2025 noch schwanger vom Antragsgegner gewesen und sie hätten bis in den Januar 2026 Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Er stellte die Auseinandersetzungen der Eheleute anders dar als die Antragstellerin.

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In einem einstweiligen Umgangsverfahren (271 F 47/26) einigten sich die Eltern im Termin zur mündlichen Erörterung am 22. April 2026 auf einen Umgang des Antragsgegners mit den Kindern donnerstags von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Danach werden die Kinder an der Haustür (nicht Wohnungstür) übergeben. Bezüglich der Ehewohnung konnten sich die Beteiligten nicht verständigen. Im Nachgang zur Verhandlung reichten die Beteiligten Entwicklungsberichte des Werner-Otto-Instituts vom 24. September 2024, vom 14. Oktober 2024 und vom 15. Januar 2026 über C ein.

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Das Jugendamt nahm unter dem 27. Mai 2026 Stellung und führte insbesondere aus: „Beide Eltern schildern übereinstimmend, dass die Kinder die Umgangskontakte mit dem Kindesvater positiv erleben. Gleichzeitig bestehen erhebliche Hinweise auf eine hochbelastete Trennungsdynamik zwischen den Eltern. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch beide Eltern beschriebenen langandauernden Konflikte erscheint ein weiteres gemeinsames Wohnen innerhalb der Ehewohnung aus Sicht des ASD mit erheblichen Risiken für die emotionale Stabilität der Kinder verbunden. […] Aus fachlicher Sicht erscheint die Kindesmutter derzeit als die überwiegend alltagsorganisierende und stabilisierende Bezugsperson im Haushalt der Kinder. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der beobachteten Wohn- und Betreuungssituation wird empfohlen, der Kindesmutter die Ehewohnung zur weiteren Versorgung der Kinder zuzuweisen.“

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Im weiteren Termin zur Anhörung am 17. Juni 2026 teilte das Jugendamt mit, dass es ein Zusammenleben der Eltern für nicht vorstellbar erachte. Die Eltern führten eine hochkonflikthafte Beziehung und die Kinder C und S seien verängstigt. Der Antragsgegner räumte ein, dass es in der Vergangenheit viele Diskussionen zwischen ihm und seiner Frau wegen verschiedener Erwartungen; insbesondere im Hinblick auf die kulturellen Unterschiede gegeben habe. Jetzt habe er seine Einstellung geändert. Er erwarte nichts mehr. Seit drei Monaten sei er obdachlos und wolle seine Kinder nicht verlieren. Er wolle wieder mit seiner Frau in einer Wohnung leben. Ihm sei klar, dass er seine Frau nicht bedrängen dürfe. Es sei eine 4-Zimmerwohnung und er sei bereit, in das kleinste Zimmer zu ziehen. Morgens gehe er aus dem Haus und sei bis nachmittags um 16.00 Uhr im Rahmen seiner Weiterbildung beschäftigt.

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Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 hat das Amtsgericht die erlassene einstweilige Anordnung bestätigt. Die Überlassung sei erforderlich, um eine unbillige Härte für die Antragstellerin und die Kinder zu vermeiden. Das Jugendamt habe nach einem Gespräch mit den Kindern erhebliche Risiken für die emotionale Stabilität von C und S bei einem Zusammenleben der Eltern in einer Wohnung gesehen. Ferner ergebe sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Berichten des Werner-Otto-Instituts (WOI) vom 24. September 2024 und vom 15. Januar 2026, dass insbesondere C durch die Trennungssituation belastet sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner wiederholt gezeigt, dass er auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. April 2026 nicht in der Lage gewesen sei, seine eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und sein Verhalten am Wohl der Kinder zu orientieren. So habe er die Kinder im Rahmen der vereinbarten Umgänge mit seinen finanziellen Problemen und Sorgen, eine Wohnung zu finden belastet und den Kindern viele Fragen gestellt, um zu erfahren, was die Antragstellerin mache. Dies habe nicht nur die Antragstellerin vorgetragen, sondern sei auch von C im Rahmen der Kindesanhörung im Umgangsverfahren am 11. Juni 2026 (Az. 271 F 69/26) zum Teil bestätigt worden. Bei der Kindesanhörung sei der Antragsgegner auf dem Gerichtsflur erschienen und habe die Kinder verunsichert, obwohl er vom Gericht vorab darauf hingewiesen worden sei, dass die Anhörung in Abwesenheit der Eltern stattfinde. Auch die Antragstellerin habe den Antragsgegner hierauf hingewiesen, als der Antragsgegner kurz vor der Anhörung an ihrem Auto erschienen sei und für weitere Irritationen gesorgt habe. Nach der Anhörung habe er dann sein Umgangsrecht eingefordert, obwohl die Antragstellerin ihm den Umgang untersagt hatte und an diesem Tag S krank war, was der Antragsgegner auch wusste. Die Antragstellerin habe sich hierdurch unter Druck gefühlt und es sei erneut zu einer Eskalation zwischen den Eltern gekommen, als der Antragsgegner der Antragstellerin ins Haus folgte. Auch schon vorher sei es am auf einem Sommerfest am 7. Juni 2026 zu einem heftigen Streit zwischen den Eltern gekommen, während sich S auf dem Arm des Kindesvaters befunden habe. Schließlich sei auch in den weiteren Anhörungen (271 F 48/26 und 271 F 69/26) deutlich geworden, dass der Antragsgegner in erster Linie sich und seine eigenen Probleme sehe. Einen begleiteten Umgang habe er abgelehnt und stattdessen vorgezogen gar keinen Umgang wahrzunehmen.

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Gegen die Entscheidung wendet der Antragsgegner sich mit seiner Beschwerde vom 7. Juli 2026. Die vom Amtsgericht zunächst im Erlassbeschluss festgestellte Gesamtsituation habe sich in der Anhörung nicht bestätigt. Das Jugendamt habe die Risiken eines Zusammenlebens nicht weiter beschrieben. Im Bericht des Werner-Otto-Instituts sei lediglich die Einlassung der Antragstellerin wiedergegeben worden. Er belaste die Kinder nicht mit seiner Obdachlosigkeit und seiner finanziellen Situation. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe er sich an die Umgangsregelung gehalten. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er einen begleiteten Umgang seinen Kindern nicht zumuten wolle. Er habe klar erklärt, sich an eine Aufteilung der Ehewohnung zu halten. Die Kinder litten derzeit eindeutig mehr unter der erzwungenen Abwesenheit des Antragsgegners. Für sie sei die aktuelle, durch die Gerichtsentscheidungen herbeigeführte Situation, in der sie ihren Vater nur selten und dann auch noch begleitet sehen dürfen, eine massive Belastung.

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Der Senat hat mit Verfügung vom 15. Juli 2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach einer ersten Durchsicht der Akte keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Spannungen würden nicht nur von einer Freundin der Antragstellerin beschrieben (Anlage Ast 1), sondern fußten auch auf unmittelbaren Eindrücken des Amtsgerichts und des Jugendamts. Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 eingereichte E-Mail-Kommunikation des Vaters: „Get the kids' swimsuits ready in a bag. The school papers haven't been signed yet (the concerned person wasn't there yesterday)” und der Mutter: “actually I don’t understand what you have to verify with the office and I will keep the kids today with me” stünden im Einklang mit diesen Eindrücken. Der Antragsgegner habe auch zu seinem Bemühen eine eigene Wohnung zu finden nicht weiter vorgetragen.

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Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 teilt der Antragsgegner mit, dass die benannten Spannungen kein Ausmaß erreichten, das das Wohl der Kinder negativ über ein normales Maß elterlicher Spannungen hinaus beeinträchtigen würde. Er finde seit Monaten keine Wohnung und hat dazu seine zahlreichen Anfragen über E-Bay Kleinanzeigen eingereicht. Er habe monatelang in Hostels und im Auto übernachten müssen. Letzteres sei im schon von der Polizei untersagt worden. Zwischenzeitlich sei er vorübergehend nach Dubai ausgereist, wo er besser unterkommen könne. Sobald er eine Wohnung gefunden habe kehre er zurück.

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II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Überlassung der Ehewohnung im einstweiligen Anordnungsverfahren vorliegen (§§ 49 FamFG, 1361b Abs. 1 BGB). Es besteht ein dringendes Bedürfnis für die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Sach- und Rechtslage gebietet im Interesse der Kinder vorliegend eine sofortige vorläufige Regelung und das Hauptsacheverfahren kann nicht abgewartet werden.

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Die Antragstellerin ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer (weiteren) einstweiligen Anordnung letztlich nicht abzusprechen. Zwar hat das Amtsgericht der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2024 (Az. 271 F 93/24) die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit überlassen. Gemäß § 96 Abs. 2 FamFG ist (jedenfalls) bei einer einstweiligen Anordnung in Ehewohnungssachen die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 ZPO während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht. Die erlassene einstweilige Anordnung ist auch in der Folge nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Der Antragsgegner hat in dem vorangegangenen Verfahren seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Deshalb wäre es prinzipiell möglich die im Jahr 2024 erlassene einstweilige Anordnung zur Grundlage einer Vollstreckung zu machen.

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Die bisherige einstweilige Anordnung unterlag jedoch zwischenzeitlich der Aufhebung. Die Beteiligten hatten sich versöhnt. Teilweise wird angenommen, dass ein Titel seine Wirksamkeit verliert, wenn es zu einer Versöhnung der Beteiligten kommt (vgl. KG, B. v. 13.10.2023 – 3 UF 35/23, BeckRS 2023, 30854, Rn. 12; BeckOK FamFG/Sieghörtner Rn. 10; Musielak/Borth/Frank, 8. Auflage 2026, § 96 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Auflage 2020, § 96 Rn. 4). Gegen diese Anspricht jedoch, dass materiell-rechtliche Einwände eine Vollstreckung außerhalb des § 95 Abs. 1 FamFG, § 775 ZPO aus dem Titel nicht hindern, er also nicht seine Wirksamkeit verliert (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.2.2026 – 16 WF 128/25, BeckRS 2026, 11284 Rn. 22; BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 20).

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In einer Versöhnung der Beteiligten liegt jedoch regelmäßig ein endgültiger Verzicht auf die Rechte aus dem Titel, sodass der Titel herauszugeben und auf einen entsprechenden Rechtsbehelf aufzuheben ist. Der Titel darf nicht auf Vorrat für eine künftig etwa neu erforderlich werdende Wohnungsüberlassung zurückgehalten werden (vgl. KG, B. v. 13.10.2023 – 3 UF 35/23, BeckRS 2023, 30854, Rn. 12; OLG Koblenz Beschl. v. 11.10.2018 – 13 WF 805/18, BeckRS 2018, 41960 Rn. 4; OLG Hamburg, B. v. 1.9.2015 – 2 UF 109/15, BeckRS 2016, 02213 Rn. 6; Cirullies FamRZ 2016, 953 (955); BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96, Rn. 20).

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Nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang die unterschiedlichen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Prozessgericht) im Rahmen der Vollstreckung diesen Einwand berücksichtigen dürfen. Es ist auch nicht abschließend geklärt, ob der Antragsteller die Vollstreckbarkeit durch einen erneuten gerichtlichen Hinweis (OLG Koblenz Beschl. v. 11.10.2018 – 13 WF 805/18, BeckRS 2018, 41960 Rn. 4) wieder aktivieren, also wieder vollstreckungsfähig machen kann.

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Gegenüber einem eine Wohnungsüberlassung gem. § 96 FamFG durchsetzenden Gerichtsvollzieher kann der Schuldner aufgrund der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens allerdings nicht mit sachlich-rechtlichen Einwendungen Gehör finden (BeckOGK/Billhardt, 1.4.2026, FamFG § 96 Rn. 21). Deswegen hätte es prinzipiell dem Antragsgegner oblegen, gemäß § 54 FamFG die Aufhebung des früheren Beschlusses und gemäß § 55 FamFG die Einstellung der Vollstreckung zu beantragen. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder dessen Vollstreckung eingestellt wird, ist letztlich der Antragstellerin vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung nicht abzusprechen.

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In der Sache ist die Wohnung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB der Antragstellerin in der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

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Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1, 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

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Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbleibenden dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten (MükoBGB/ Pernice, 10. Auflage 2025, § 1361b Rn. 6). Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung anzusetzen sein (Senat, B. v. 11.10.2025 – 12 UF 122/25, FamRZ 2026, 597; ders. B. v. 7.3.2019 – 12 UF 11//19, FamRZ 2019, 1405, juris Rn. 5; OLG Bamberg, B. v. 1.4.2022 – 2 UF 11/22, FamRZ 2022, 1272, juris Rn. 13; BeckOGK/Erbarth, Stand 1.7.2025, § 1361b Rn. 165).

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Zur Bejahung einer unbilligen Härte ist keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des die Überlassung der Ehewohnung begehrenden Ehegatten erforderlich. Andererseits reichen bloße Unbequemlichkeiten, Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie häufig mit der Trennung von Ehegatten einhergehen, nicht aus, um eine unbillige Härte begründen zu können (OLG Bamberg, B. v. 1.4.2022 – 2 UF 11/22, FamRZ 2022, 1272, juris Rn. 12; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Auflage 2025, § 1361b Rn. 10; MükoBGB/Weber-Monecke, a.a.O., § 1361b Rn. 6). Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind - entsprechend dem verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht – grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. OLG Bamberg, B. v. 1.4.2022 – 2 UF 11/22, FamRZ 2022, 1272, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, B. v. 16.11.2021 – 13 UF 73/21, FamRZ 2023, 262, juris Rn. 55). Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 4.1.2023 – 13 UF 177/22, FamRZ 2023, 1277, juris Rn. 17; OLG Hamm, B. v. 9.11.2020 – 5 UF 85/20, juris Rn. 14, BeckRS 2020, 49181; Senat, B. v. 7.3.2019 - 12 UF 11/19, FamRZ 2019, 1405, juris Rn. 6; Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 11). Nicht nur bei Gewalt, sondern auch wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist, kann dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt auch in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut (Senat, B. v. 11.10.2025 – 12 UF 122/25, FamRZ 2026, 597, ders., B. v. 7.3.2019 – 12 UF 11//19, FamRZ 2019, 1405; Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 11; MükoBGB/Pernice, a.a.O., § 1361b Rn. 9).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ehewohnung der Antragsstellerin zu überlassen. Das Amtsgericht hat mit überzeugenden Gründen herausgearbeitet, dass die Eltern hochstrittig sind und insbesondere die gemeinsame 7-jährige Tochter C darunter leidet. Diese ist - was sich nicht zuletzt aus den eingereichten Berichten des Werner-Otto-Instituts ergibt - besonders schutzbedürftig. Die Diagnose wird in dem Bericht vom 14. Oktober 2024 wie folgt zusammengefasst: „Rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung; Umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und graphomotorischer Funktionen z. n. Adenotomie, Parazentese und Paukendrainage Einlage beidseits 01/2023; Grenzwertiger Kleinwuchs; Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten; Familiäre Belastung durch Trennungssituation der Eltern). Der Antragsgegner räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass es in der Vergangenheit viele Diskussionen zwischen ihm und seiner Frau wegen verschiedener Erwartungen, insbesondere im Hinblick auf die kulturellen Unterschiede gegeben habe. Soweit er mitteilt, dass er seine Einstellung inzwischen geändert hat, seit drei Monaten obdachlos ist und seine Kinder nicht verlieren wolle, bleibt er einen Beleg dafür schuldig. Vielmehr bestätigt sich die Feststellung des Amtsgerichts, dass er seine Bedürfnisse über die seiner Kinder setzt. Er hat lediglich mitgeteilt, dass er den Kindern einen begleiteten Umgang nicht zumuten möchte, ohne die näheren Gründe dafür zu benennen. Inzwischen ist er mit der Einlegung der Beschwerde nach Dubai ausgereist und nächtigt dort in einem Hotel für gut 70 € die Nacht, obwohl es auch im Großraum Hamburg günstigere Hotelübernachtungsmöglichkeiten gibt, die es ihm weniger erschweren würden, effektiv nach einer eigenen Wohnung zu suchen und den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. Das Jugendamt hat es mit deutlichen Worten für ausgeschlossen erachtet, dass die Eltern gemeinsam innerhalb der Ehewohnung wohnen. Dem schließt sich der Senat an.

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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, 41, 48 Abs. 1 1. Alt, 49 FamGKG.