OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 11. Senat für Familiensachen Beschluss zitiert von 1

Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sachverständigenauswahl bei Kindeswohlgefährdung KI-Titel

elterliche Sorge · Kindeswohlgefährdung · Sachverständigenauswahl · einstweilige Anordnung · Aufenthaltsbestimmungsrecht

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leonberg vom 27.11.2025, Az.: 6 F 382/25, wird hinsichtlich Ziffer 1 des Beschlusses zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leonberg vom 27.11.2025, Az.: 6 F 382/25, wird der Beschluss hinsichtlich Ziffer 2 aufgehoben.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten S. H. und A. S. jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts Leonberg, durch den im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre am XX.XX.2020 geborene Tochter auf den Antragssteller übertragen worden ist. Zudem wurde ihm die Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme an der im Hauptsacheverfahren (Familiengericht Leonberg, Az.: 6 F 236/25) angeordneten sachverständigen Begutachtung allein übertragen.

2

Die Mutter wurde am XX.XX.1984 geboren, ist berufstätig und wohnt zur Miete. Der Vater wurde am XX.XX.1982 geboren, ist wohl erwerbslos, zahlt allerdings Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts. Die Beteiligten führten bereits eine Mehrzahl von familiengerichtlichen Verfahren (Familiengericht Leonberg, Az.: 6 F 339/22, Az.: 6 F 340/22, Az.: 6 F 140/23, Az.: 6 F 248/23, Az.: 6 F 279/23eA). Der Vater beantragte zuletzt am 24.06.2025 in der Hauptsache (Familiengericht Leonberg, Az.: 6 F 236/25), ihm die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zu übertragen.

3

Im Hauptsachverfahren sprach sich der Verfahrensbeistand des Kindes am 29.07.2025 noch gegen einen Obhutswechsel des Kindes aus. Das Jugendamt berichtete, es sehe eine latente Kindeswohlgefährdung, eine Herausnahme sei mithin nicht akut erforderlich, aber die Mutter schade dem Kind mit ihrem Verhalten. Es müsse eine Sicherheitsplanung erfolgen, unter anderem mit mehr Umgang zugunsten des Vaters. Die vom Jugendamt unter Einbindung des Vaters gewünschte Sicherheitsplanung kam mit der Mutter nicht zustande.

4

Mit Beschluss vom 16.09.2025 hat das Gericht in der Hauptsache die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Über die Auswahl der Sachverständigen besteht mit der Mutter Streit. Die Mutter hat die gerichtlich bestellte Sachverständige förmlich abgelehnt. Ihr Ablehnungsgesuch vom 27.09.2025 hat das Amtsgericht mittlerweile durch Beschluss vom 27.11.2025 zurückgewiesen.

5

Der Vater beantragte im vorliegenden Verfahren am 20.10.2025 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich allein, nachdem er das Kind entgegen einer anderslautenden Absprache mit der Mutter in dem vorgenannten Verfahren vom 29.07.2025 (Bl. 123 d.A.) nicht in den Kindergarten zurückbrachte. Die Mutter holte das Kind am 03.11.2025 von dort ohne vorherige Absprache mit dem Vater oder anderen Verfahrensbeteiligten wieder zu sich, nachdem sie sich am Vormittag beim Jugendamt noch mit einem begleiteten Umgang einverstanden erklärt hatte.

6

Der Vater machte zur Begründung seines Antrages geltend, dass das Wohl des Kindes im Haushalt der Mutter gefährdet sei. Vor allem, weil die Mutter einen regelmäßigen Umgang nicht akzeptiere. Die Mutter verfüge über keinerlei Bindungstoleranz. Des Weiteren kooperiere sie im Hinblick auf die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nicht hinreichend mit dem Kindergarten und dem Jugendamt.

7

Die Mutter beantragte, den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung abzuweisen und die Herausgabe des Kindes an sie anzuordnen. Zudem regte sie an, "der KM das alleinige Sorgerecht einvernehmlich zur übertragen, hilfsweise sämtliche Vollmachten seitens des KV auszustellen" sowie dem Vater nur noch begleiteten Umgang zu gewähren.

8

Die Mutter trug vor, das Kind lebe seit fünf Jahren bislang einvernehmlich bei ihr. Eine Kindeswohlgefährdung liege während ihrer Obhut nicht vor. Einem Umgang mit dem Vater stehe sie nicht ablehnend gegenüber. Vielmehr habe der Vater der Mutter das Kind zeitweise rechtswidrig entzogen. Der Vater versuche, das Kind gegen die Mutter aufzubringen ("Dann bleib bei deiner scheußlichen Mutter!"). Das Kind habe wiederholt bekundet, nicht beim Vater, sondern bei der Mutter leben zu wollen. Der Wille des Kindes sei eindeutig und zu beachten. Es sei der Vater, der erziehungsunfähig sei, weil er den Willen des Kindes brechen wolle und selbst bindungsintolerant sei.

9

Der Verfahrensbeistand des Kindes erstattete im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2025 wie folgt Bericht:

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Beide Eltern beharrten auf ihren unversöhnlichen Standpunkten. Das Kind sei altersentsprechend gut entwickelt und habe eine Bindung zu beiden Elternteilen. Die Kindertagesstätte habe berichtet, dass das Kind, wenn es aus dem Haushalt der Mutter komme, angespannter sei und mehr in Konflikte gerate. Wenn es vom Vater komme, sei seine Teilhabe im Kindergarten besser. Der vom Kind verbal geäußerte Wille bilde sich in seinem Verhalten nicht ab. Zudem sei davon auszugehen, dass der verbal geäußerte Wille des Kindes beeinflusst sei. Wenn das noch junge Kind weiter einem solchen Koalitionsdruck ausgesetzt sei, sei das Kind einer latenten Kindeswohlgefährdung ausgesetzt. Sofern sich die Eltern nicht einigen könnten, werde empfohlen, den Lebensmittelpunkt des Kindes zu verändern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen, um den Druck auf das Kind zu verringern.

11

Das Jugendamt berichtete anlässlich des vorgenannten Termins ebenfalls mündlich:

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Das Kind reagiere massiv auf den Loyalitätskonflikt. Darin, dass die Eltern das Kind nicht von seinem Loyalitätskonflikt entlasteten, sei eine latente Kindeswohlgefährdung zu sehen. Nachdem der Vater das Kind ab 20.10.2025 bei sich behalten habe, habe das Jugendamt einen Hausbesuch beim Vater gemacht. Dort habe es keine Anzeichen dafür feststellen können, dass das Kind nicht gut versorgt werde.

13

Die Mutter habe das Kind schließlich wieder aus der Kindertagesstätte geholt. Im Haushalt der Mutter sei das Kind kontrollierter und weniger gelöst. Es habe sich kontrolliert bewegt und kontrolliert mit dem Jugendamt gesprochen. Das Kind zeige erneut Belastungsreaktionen. Fortschritte in der Hauptsache seien nicht festzustellen. Dem verbal geäußerten Willen des Kindes sei nicht zu viel Gewicht beizumessen. Ein Obhutswechsel sei angezeigt, um das Kind von dem Konflikt zu entlasten.

14

Das Kind wurde am 18.11.2025 angehört. Nachdem es dort zunächst von einem schönen Besuch mit dem Vater im Karlsruher Zoo berichtet hatte, bekundete A. unvermittelt, sie wolle bei der Mama wohnen, beim Papa sei nichts schön. Zudem kaufe ihr die Mama kein "Quatscheis," sondern Eis ohne Zucker. Der Vater kaufe auch die falschen Nudeln. Wenn er mal die richtigen kaufe, dann bereite er sie nicht richtig zu. Bei Mama sei es schöner. Dort gebe es auch weniger Fernsehen. Und wenn sie beim Papa sei, habe sie Heimweh. "Dann ziehe ein unsichtbares Band an ihrem Herzen."

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Mit Beschluss vom 27.11.2025 übertrug das Familiengericht dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind und die Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme an dem in der Hauptsache beschlossenen Gutachten.

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Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei gemäß §§ 1666, 1671 Abs. 1 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Vater zu übertragen, weil ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die schützenswerten Interessen des Kindes nicht wahre. Denn zwischen den Eltern bestehe keine hinreichende Kommunikationsebene mehr, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin gemeinsam auszuüben. Das Gericht gehe sodann davon aus, dass im Haushalt der Mutter eine latente Kindeswohlgefährdung bestehe, der nur durch einen Haushaltswechsel begegnet werden könne. Das Kind habe in beiden Kindertagesstätten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Eine Erörterung der Thematik mit der Mutter sei nicht möglich gewesen. Zudem wirke das Kind im väterlichen Haushalt gelöster als im mütterlichen. Außerdem bestehe beim Vater eine höhere Kooperationsbereitschaft mit Fachpersonal. A. sei durch den Loyalitätskonflikt belastet. Ein stabiler Wille des Kindes sei nicht festzustellen. Zwar spreche es sich verbal für einen Verbleib bei der Mutter aus. Die Ablehnung des Vaters habe A. jedoch nicht begründen können. Eine Sicherheitsplanung mit dem Jugendamt in Form einer Ausweitung der Umgangskontakte zum Vater sei gescheitert. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme des Kindes an der Begutachtung auf den Vater beruhe auf §§ 1628, 1666 BGB.

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Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 28.11.2025 zugestellt. Unter dem Datum vom 30.11.2025, Eingang bei Gericht am 01.12.2025, legte diese gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Sie beantragt, den Beschluss vom 24.11.25 aufzuheben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie zu übertragen, ihrem Herausgabeantrag stattzugeben und die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

18

Zur Begründung führt die Mutter aus, eine akute Gefährdung des Wohls des Kindes gebe es in ihrem Haushalt nicht. Es gebe weder eine Vernachlässigung, noch eine Beeinträchtigung des seelischen Wohls des Kindes. Auch Belege für die vom Vater behauptete psychische Erkrankung der Mutter gebe es nicht. Eine latente oder nicht auszuschließende Kindeswohlgefährdung sei nicht ausreichend. Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gem. § 1671 BGB lägen nicht vor. Zunächst habe das Gericht nicht aufgeklärt, welche Angebote es gebe, um die Kommunikation zwischen den Kindeseltern zu verbessern. Im Übrigen habe das Kind fünf Jahre durchgängig bei der Mutter gelebt. Das Kind werde bei der Mutter zuverlässig betreut und versorgt. Die Mutter sei bindungstolerant. Sie habe dem Vater klare Vorschläge zur Ausweitung des Umgangs unterbreitet. Demgegenüber sei der Vater nicht geeignet, die elterliche Sorge für das Kind auszuüben. Er sei bindungsintolerant, weil er der Mutter zeitweise das Kind entzogen und den Kontakt abgebrochen habe. Die Erziehung des Kindes pflege er dem Fernseher zu überlassen. Er fordere zudem, dass der entgegenstehende Wille des Kindes gebrochen werde. Das Kind habe eine sehr starke Bindung an seine Mutter, während die Bindung an den Vater gering ausgeprägt sei. Eine Ausweitung der Umgangskontakte des Vaters habe Vorrang vor einem Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter gehabt. Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Teilnahme des Kindes an einer Begutachtung fehle es an jeglicher Grundlage. Die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses sei auszusetzen, weil dem Kind erhebliche Nachteile drohten. Vor allem, weil einer Verfestigung des Aufenthalts im Haushalt des Vaters vorgebeugt werden müsse.

19

Die Antragstellerseite verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss und beantragt die Beschwerde ebenso zurückzuweisen wie den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.

20

Die Mutter lasse jegliche Bindungstoleranz gegenüber dem Vater vermissen. Bereits seit dem Jahr 2022 werde um den Umgang gestritten. Nachdem im Jahr 2023 ein weiteres Verfahren angestrengt worden sei, in dem das Gericht im Februar 2024 beschlossen habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sei die Mutter erst sechs Monate später bereit gewesen, dem Vater einen Umgang alle zwei Wochen sonntags von 10:00 bis 17:00 Uhr einzuräumen.

21

Nachdem in der Zwischenzeit eine Ausweitung der Umgangskontakte des Vaters erreicht worden sei, dränge die Mutter nun wieder darauf, die Umgangskontakte zum Vater zurückzufahren. Mit dem früheren Kindergarten des Kindes, dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand sei zudem davon auszugehen, dass im Haushalt der Mutter eine latente Kindeswohlgefährdung gegeben sei. Das Amtsgericht habe daher zutreffend festgestellt, dass ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts durch Anordnung eines Obhutswechsels erforderlich sei, um erhebliche Nachteile vom Kind abzuwenden. Vor allem, weil das Kind von der Mutter erheblich beeinflusst und in einen Loyalitätskonflikt gebracht werde. Der Kontinuitätsgrundsatz sei nur ein Gewichtungsfaktor, aber kein Selbstzweck. Wenn die Fortsetzung der bisherigen Verhältnisse dem Wohl des Kindes nicht diene, müsse die Kontinuität aufgegeben werden. Der Vater verfüge über eine hinreichende Bindungstoleranz. Seitdem A. im Haushalt des Vaters lebe, seien der Mutter Vorschläge zum Umgang unterbreitet worden, die diese nicht aufgreife. Zu Recht habe das Gericht dem Vater auch die Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme an der Begutachtung übertragen. Bereits in einem früheren Verfahren habe sich die Mutter geweigert, an der Begutachtung teilzunehmen. Auch im vorliegenden Verfahren habe die Antragsgegnerin über Monate hinweg versucht, die Begutachtung zu behindern.

22

Das Jugendamt verteidigt ebenfalls den amtsgerichtlichen Beschluss:

23

Die Familie sei beim Jugendamt seit Ende 2021 bekannt. Es habe bereits mehrere gerichtliche Verfahren gegeben. Kern der Auseinandersetzung sei der Umgang zwischen dem Vater und seiner Tochter. Im Mai 2025 habe der damals noch betreuende Kindergarten zudem eine Gefährdungsmeldung abgesetzt und schließlich das Betreuungsverhältnis gekündigt, weil eine Zusammenarbeit mit der Mutter nicht möglich sei. Der Kindergarten habe die Mutter als sehr klammernd und bestimmend, sowie das Mutter-Kind-Verhältnis als extrem symbiotisch beschrieben. Zudem habe das Kind zunehmend Grenzen auslotendes, sehr auffälliges Verhalten gezeigt, z.B. körperliche Übergriffe, lautes Schreien, Provokationen, phasenweise Tic sowie Bauchschmerzen und Übelkeit. Des Weiteren habe A. auffällige Aussagen getätigt, beispielsweise, die Kinder hätten für einen Erzieher eine Falle gebaut. Sie wollten ihn vergiften. Sie habe eine Schere, damit schneide sie ihm die Knochen durch. Über eine andere Erzieherin habe das Kind geäußert, es stecke ihr ein Messer ins Gesicht. Über den Vater habe das Kind beispielsweise Aussagen getätigt wie, dass es nichts für den Vater bastele, denn der Vater sei böse und schade ihnen.

24

Nach Eingang der Meldung seien mehrere Versuche unternommen worden, mit den Eltern die Gefährdungsmomente für das Kind auszuräumen. Insbesondere am 17.06.2025 und im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom 29.07.2025. Es sei nicht gelungen, eine Vereinbarung mit den Eltern zur Abwehr der Gefahren zu treffen.

25

Nachdem die Mutter einen Antrag auf Aufstockung des Betreuungsumfangs für das Kind in der neuen Betreuungseinrichtung gestellt habe, habe sich diese gegen eine Verlängerung der Betreuungszeiten ausgesprochen, denn es gebe deutliche Herausforderungen im sozialemotionalen Bereich. Dem Kind falle schwer, stabile soziale Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen. Es verfüge über eine sehr geringe Frustrationstoleranz. Es reagiere schnell überfordert auf die Anforderungen im Gruppenalltag. Seine emotionale Belastung äußere sich häufig durch Rückzug und impulsive Reaktionen. Nach einem Gespräch zwischen dem Kindergarten und der Mutter habe A. genau die auffälligen Verhaltensweisen beim Kontakt mit dem Vater gezeigt, nach denen sich die Mutter im Laufe des Gesprächs mit dem Kindergarten zuvor erkundigt habe. Darauf angesprochen habe das Kind geäußert, die Mutter habe ihr gesagt, sie solle entsprechend reagieren, wenn sie der Vater abhole.

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Ein nachfolgendes Gespräch mit den Eltern am 07.10.2025 sei wiederum ergebnislos verlaufen. An der Einschätzung, es liege eine latente Kindeswohlgefährdung vor, habe sich nichts geändert. Im Gegenteil: Die Situation habe sich verschlechtert. Man habe zur Annahme einer akuten Kindeswohlgefährdung tendiert. Vor allem auch, weil das Kind bei der Übergabe zum Umgang am 17.10.2025 massiv auffällig reagiert habe. Das Mädchen habe den Eindruck vermittelt, nachhaltig beeinflusst worden zu sein. Nachdem die Mutter das Kind am 03.11.2025 wieder zu sich genommen habe, sei der dem Vater eingeräumte Umgang am 14.11.2025 infolge einer Weigerung des Kindes gescheitert. Seitdem A. am 28.11.2025 vom Vater abgeholt worden sei, seien vom Kindergarten keine Auffälligkeiten mehr zu beobachten gewesen.

27

Nach vier Jahren Auseinandersetzung zwischen den Eltern leide A. massiv unter dem Konflikt und falle wiederholt in Betreuungssituation durch ihr Verhalten auf. Der Mutter sei es als betreuendem Elternteil nicht nur nicht gelungen, das Kind vor dem elterlichen Konflikt zu bewahren, vielmehr entstehe der Eindruck, dass sie versuche, das Kind zu instrumentalisieren und es zu beeinflussen, da es ihr an Bindungstoleranz fehle. Die Mutter erscheine nicht gewillt oder in der Lage zu sein, mit anderen Bezugspersonen des Kindes oder den Betreuungseinrichtungen eine kooperative Partnerschaft zum Wohle des Kindes einzugehen. Anstatt Gefahren von ihrem Kind abzuwenden, investiere die Mutter ihre Zeit und Energie darin, die Zusammenarbeit zu erschweren. Bei einem Verbleib beim Vater sei zu hoffen, dass das Kind zur Ruhe komme und von weiterem Schaden durch den Elternkonflikt verschont bleibe.

28

Auch der Verfahrensbeistand verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss:

29

Das Kind sei nach dem im Zuge der einstweiligen Anordnung vollzogenen Wechsel in der Umgebung des Vaters ebenso wie diese ihrerseits als gepflegt wahrgenommen worden. A. habe sich frei bewegt, gelöst und fröhlich gewirkt. Auf Fragen nach ihrem Lebensmittelpunkt habe das Kind launisch, verstockt und mit Rückzug reagiert. Das Mädchen habe verunsichert, überfordert und selbstregulatorisch gewirkt. Es wolle lieber bei der Mama sein und meine, es komme auf den Kindeswillen an, auf sonst gar nichts. Der Kindeswille sei entscheidend und müsse befolgt werden. Den Rest des Tages wolle sie nicht mehr darüber sprechen. Die Äußerungen des Kindes erweckten den Eindruck, das Kind wiederhole auswendig Gelerntes. Es bediene sich eines nicht altersentsprechenden Wortschatzes. Davon auszugehen sei, dass es sich um einen beeinflussten Willen handle, denn die Äußerungen des Kindes passten zudem nicht zu seinem Verhalten, das von einer gewachsenen und verlässlichen emotionalen Bindung an den Vater zeuge. Mit seinen verbalen Äußerungen wolle das Kind der Erwartungshaltung der Mutter entsprechen und deren Kontrollansprüchen genügen, um sich von ihrem Druck zu entlasten.

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Die Einschätzung habe kindzentriert zu erfolgen. Die Biografie des freundlichen und altersentsprechend gut entwickelten Kindes sei durch mehrere Gerichtsverfahren geprägt. Bei der Mutter sei von einer geringen Bindungsfürsorge auszugehen. Bleibe das Kind in der Obhut seiner Mutter, sei davon auszugehen, dass das Kind weiterhin in seiner Willensbildung beeinflusst und gerichtlichen Verfahren ausgesetzt werde. Ferner, dass sich das vorliegende Umgangsverfahren infolge von Verzögerungen bei der Begutachtung in die Länge ziehe und der Umgang mit dem Vater auch in Zukunft mit belastenden Übergabesituationen im Kindergarten einhergehe. Auf Dauer sei von einem Abbruch der Beziehung zu seinem Vater auszugehen, was zu vermeiden sei. Dieser Umstand schwäche den Kontinuitätsgrundsatz und rechtfertige jedenfalls für die Dauer der Begutachtung den Wechsel in den väterlichen Haushalt sowie begleitete Umgangskontakte mit der Mutter.

31

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1.

32

Die gem. § 57 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat teilweise Erfolg.

33

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt vor, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für einen der Beteiligten zu besorgen sind (Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb: FamFG, 13. Aufl. 2022, § 49 FamFG, Rn. 4). Auch in den Kindschaftssachen gelangen die §§ 49 ff. FamFG grundsätzlich ohne Einschränkung zur Anwendung (Kischkel in Gsell/Otte/Schmidt/Winter: Beck´scher Onlinegroßkommentar FamFG, Stand: 15.12.2025, § 49 FamFG, Rn. 12). In Sorgerechtssachen begründet der Streit der Eltern über den Aufenthalt des Kindes regelmäßig ein dringendes Regelungsbedürfnis (Kohlenberg in Johannsen/Henrich/Althammer: Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 49 FamFG, Rn. 13).

a.

34

Zwar sind an den Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren hohe Anforderungen zu stellen (Schlünder in Hahne/Schlögel/Schlünder: Beck´scher Onlinekommentar FamFG, 56. Edition, Stand: 01.12.2025, § 49 FamFG, Rn. 17b). Und Maßnahmen, die eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ermöglichen, dürfen nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (Schlünder, ebenda, Rn. 17c; BVerfG, FamRZ 2014, 1772). Gerade das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls entzogen werden (Schlünder, ebenda, Rn. 17e), wobei eine latente Kindeswohlgefährdung für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht ausreicht (Schlünder, ebenda, Rn. 17e; OLG Schleswig NZFam 2014, 762).

35

Während an Entscheidungen gemäß § 1666 BGB strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen gestellt werden, gilt dieser Prüfungsmaßstab bei der Prüfung von Entscheidungen gemäß § 1671 BGB nicht in gleicher Weise (vgl. Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, § 1671 BGB, Rn. 43). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den anderen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art 6 Abs 3 GG bestehen müsste (BVerfG, NZfam 2015, 1026). Bei Entscheidungen gem. § 1671 BGB hat sich das Gericht ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren und die für das Kind am wenigsten belastende Entscheidung zu treffen (OLG Karlsruhe, NJW 2008, 670). Es hat die Regelung zu ergehen, für die nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage die höchste Wahrscheinlichkeit spricht, dass eine Entscheidung in der Hauptsache im gleichen Sinne ergehen wird (OLG Karlsruhe, NJW 2008, 670).

36

Wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen ist, entspricht es dabei in der Regel billigem Ermessen, dem Kind den bisherigen Lebens- und Daseinsmittelpunkt und sein soziales Umfeld sowie seine bisherigen Bezugspersonen bis zur endgültigen Klärung zu erhalten (OLG Karlsruhe, NJW 2008, 670). Hieran hat sich das Gericht vorrangig zu orientieren (Kohlenberg, ebenda, Rn. 13). Dem Grundsatz der Kontinuität der Lebens- und Betreuungsverhältnisse ist im Rahmen der zu treffenden Entscheidung besondere Bedeutung beizumessen (BVerfG, FamRZ 2009, 189). Wie die Antragstellerseite indessen zu Recht ausführt ist das Kontinuitätsprinzip kein Selbstzweck. Die Anwendung des Kontinuitätsgrundsatz darf nicht dazu führen, dass eine zwar gleichmäßige, aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer Aspekte des Kindeswohls fortgeführt wird (Strifler-Sapper in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 245; OLG München, FamRZ 1991, 1314). Verlangt das Kindeswohl, einen Wechsel der Bezugsperson durchzuführen, so ist dessen Zumutbarkeit zu prüfen (OLG München, FamRZ 1991, 1314). Dabei ist davon auszugehen, dass es einen gesicherten Erfahrungssatz, die Auswechselung der Hauptbezugsperson sei in der Regel mit negativen Langzeitfolgen für die Entwicklung des Kindes verbunden, nicht gibt (FamRZ 1991, 1343, 1345).

37

Ein Wechsel der Hauptbezugsperson kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn der bislang betreuende Elternteil keine Bindungstoleranz zeigt und damit erziehungsungeeignet ist (Veit/Schmidt in Hau/Poseck: Beck´scher Onlinekommentar BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 1671 BGB, Rn. 82). Insbesondere dann, wenn ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind dauerhaft und nachhaltig vereitelt oder erschwert ein und seine Einstellungen auch trotz intensiven Engagements des Jugendamts nicht ändert, kann bei entsprechender Erziehungseignung die alleinige elterliche Sorge entzogen und auf den anderen Elternteil übertragen werden (AG Besigheim, JAmt 2002, 137). Liegt bei einem Elternteil, dessen Bindungstoleranz ohnehin zumindest erheblich eingeschränkt ist, wenn nicht sogar ganz fehlt, auch noch ein zwanghafter Persönlichkeitsstil vor, der eine (latente) Kindeswohlgefährdung darstellt, und der unter anderem eine Förderung von Umgangskontakten behindert, so sind dies Faktoren, die für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil sprechen können. Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier bei den Kindern bereits Verhaltensauffälligkeiten entwickelt haben (Thormeyer, ebenda, Rn. 47; OLG Köln, FamRZ 2017, 1839). Denn erziehungsungeeignet ist auch ein Elternteil, der seine Kinder derart eng und übermächtig an sich bindet, dass diese kaum die Möglichkeit haben, sich eigenständig zu entwickeln (Thormeyer, ebenda, Rn. 46; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1700).

38

Durch den fortwährenden, jahrelangen Streit der Eltern um den Umgang des Vaters mit dem Kind wird das Kind in einen Loyalitätskonflikt verstrickt, der sich zu einer latenten Kindeswohlgefährdung verdichtet hat. Das Kind zeigt deutlich zutage tretende, schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere im sozial-emotionalen Bereich, und konkrete Belastungsreaktionen, die in den Berichten des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes nachvollziehbar, plausibel und – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch glaubhaft dargetan sind. Die beim Kind festzustellenden Auffälligkeiten haben ein Ausmaß und eine Intensität erreicht, das Anlass zur Sorge gibt. Ob sie einer der beiden Elternteile bewusst und schuldhaft hervorgerufen oder verstärkt hat, ist für die Frage, was dem Wohl des Kindes entspricht, in diesem Zusammenhang zunächst gleichgültig. Der Kontinuitätsgrundsatz wird durch diesen Umstand im vorliegenden Fall gravierend geschwächt, zumal er sich in dem Gesichtspunkt erschöpft, welcher Elternteil das Kind schwerpunktmäßig betreut, nachdem das soziale Umfeld im Übrigen, insbesondere die Betreuungseinrichtung, im Wesentlichen unverändert bleibt. Und wie der tatsächliche Ablauf gezeigt hat, hat der Wechsel des Kindes aus dem mütterlichen in den väterlichen Haushalt zu einer Linderung des auf dem Kind lastenden Drucks und zu einer Verbesserung seiner Gesamtsituation beigetragen, sodass geboten erscheint, die nunmehr eingetretene Beruhigung nicht durch einen erneuten Wechsel zu gefährden.

39

Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, die mit einem erneuten Ortswechsel verbunden ist, dient in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, sofern nicht schwerwiegende Gründe vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist (Bumiller, ebenda, Rn. 6; OLG Hamm FamRZ 2009, 432; OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1516; OLG Köln, NJW 1999, 224).

40

Die Erziehungseignung beider Elternteile bedarf der Überprüfung durch einen Sachverständigen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz wirft das Verhalten beider Elternteilen Fragen auf. Denn beide Eltern haben das Kind etwa unabgesprochen aus dem Kindergarten zu sich geholt und sich damit das Kind belastender Eigenmächtigkeiten bedient, in der Hoffnung sich Vorteile durch die Obhut über das Kind im gerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Hinzukommt der Dauerstreit um das Thema Umgang. Bindungstoleranz bedeutet die Bereitschaft und Fähigkeit, den Kontakt des betroffenen Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu unterstützen und zu fördern (Fuchs in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann: Beck´scher Onlinegroßkommentar BGB, Stand: 01.10.2025, § 1671 BGB, Rn. 241). Das Unvermögen eines Elternteils, die Bindungen des Kindes zu erhalten und zu fördern, insbesondere gegenüber dem anderen Elternteil, wird mit mangelnder Bindungstoleranz umschrieben (Fuchs, ebenda, Rn. 289).

41

Die Frage der Bindungstoleranz ist jedoch ein entscheidendes Kriterium bei der Entscheidung sorgerechtlicher Streitigkeiten (Fuchs, ebenda, Rn. 241). Bei gleicher Erziehungseignung im Übrigen kann die bei einem Elternteil gelegene, größere Bindungstoleranz entscheidend für die gerichtliche Entscheidung sein (Fuchs, ebenda, Rn. 241). Diesbezüglich müssen beide Elternteile ihr Verhalten kritisch hinterfragen und hinterfragen lassen. Hinzukommt, dass derjenige Elternteil, der gegenüber dem anderen Elternteil Loyalitätskonflikte beim Kind hervorruft, weniger in der Lage ist, die Persönlichkeit des Kindes zu formen und zu fördern, weil das mit einem Loyalitätskonflikt konfrontierte Kind seine Persönlichkeit in der Regel nicht frei entwickeln kann, sich vielmehr den wahrgenommenen, wenn auch vielleicht vermeintlichen Wünschen eines Elternteils unterordnet (Fuchs, ebenda, Rn. 232). Gerade hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes sprechen die Verhältnisse im Rahmen der anzustellenden summarischen Prüfung (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 6) im vorliegenden Fall für einen Verbleib des Kindes beim Vater. Hinzukommt die bei diesem besser ausgeprägte Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit involvierten Fachpersonen, sodass es unter dem Gesichtspunkt der Erziehungseignung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nichts zu erinnern gibt.

42

Ein zentrales Kriterium bei der Ermittlung des Kindeswohls ist außerdem der Kindeswille (Veit/Schmidt, ebenda, Rn. 91; BVerfG, FamRZ 2018, 266). Denn unabhängig von seinem Alter und seiner sonstigen Entwicklung ist auch ein Kind Grundrechtsträger und eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge berührt seine Lebensstellung in ihren Grundlagen. Schon deshalb ist selbstverständlich, dass die Vorstellungen des Kindes zu ermitteln sind und bei der gerichtlichen Regelung Berücksichtigung finden müssen (Hennemann in Münchner Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 1671 BGB, Rn. 62).

43

Der Kindeswille hat eine doppelte Funktion: Zum einen ist er der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, die das Kind empfindet oder aber unter Beeinflussung so artikuliert. Zum anderen ist er – ab einem gewissen Alter – ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als zur Selbstständigkeit erzogener und strebender Person (Lack und Johannsen/Henrich/Althammer: Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1671 BGB, Rn. 79). Zu beachten ist jedoch, dass gerade jüngere Kinder ihre persönlichen Bindungen zu den Eltern – vor allem in der auch von ihnen empfundenen Konfliktsituation einer Ehescheidung – dem Gericht oft nicht genau und verlässlich mitteilen können (Lack, ebenda, Rn. 80) oder ihre Willensäußerung so manipuliert worden ist, dass sie die wahren psychischen Neigungen verfälscht wiedergibt (Lack, ebenda, Rn. 80).

44

Ob dies der Fall ist, ist insbesondere unter Hinzuziehung eines geeigneten Verfahrensbeistandes näher aufzuklären (Lack, ebenda, Rn. 80). Dies ist vorliegend erfolgt. Und wie der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sehr wohl geeignete Verfahrensbeistand zutreffend im Rahmen seiner Stellungnahmen aus dem Verhalten des Kindes ableitet, ist zum einen festzustellen, dass der verbal geäußerte Wille des Kindes seinem Empfinden nicht entspricht, wie sich insbesondere auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Obhut des Vaters zeigt. Zum anderen ist nicht nur aufgrund der Berichte des Verfahrensbeistandes, des Jugendamtes und insbesondere auch der gerichtlichen Anhörung, sondern gerade auch aufgrund der von der Mutter eingereichten Eingaben mit Protokollen zu Kontakten mit ihr und der Großmutter mütterlicherseits etwa am Gartenzaun des Kindergartens davon auszugehen, dass der Wille des Kindes von der Mutter bewusst massiv in ihrem Sinne beeinflusst worden ist.

45

Zwar führt ein beeinflusster Kindeswille nicht zwingend zur Unbeachtlichkeit (Lack, ebenda, Rn. 80), es ist jedoch Vorsicht geboten (Hennemann in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1671 BGB, Rn. 64). Und die Beachtlichkeit des kindlichen Willens wird durch die Beeinflussung gemindert (Veit/Schmidt, ebenda, Rn. 93). Zudem ist zu beachten, dass je weitergehender eine mangelnde Bindungstoleranz bei einem Elternteil festgestellt wird, desto weniger relevant kann der geäußerte Wille selbst eines Teenagers sein (Fuchs, ebenda, Rn. 289). Insbesondere dann, wenn der Kontakt des Kindes zu dem nicht betreuenden Elternteil unterbunden wird und dadurch eine ggf. sogar kindeswohlgefährdende Eltern-Kind-Entfremdung eingetreten ist, wäre es geradezu eine Farce, sich zur Aufrechterhaltung dieses Zustands hinter dem Kindeswillen zu verstecken (vgl. Veit/Schmidt, ebenda, Rn. 93, OLG Frankfurt, ZKJ 2006, 50).

46

Zum Kindeswohl gehören die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern, die daher besonders berücksichtigt und im Wechselspiel mit anderen Faktoren bewertet werden müssen (Veit/Schmidt, ebenda, Rn. 86). Bestehende Bindungen zu einem Elternteil sind bei einer Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich zu beachten. Der Abbruch bestehender Beziehungen ist zu vermeiden (Hennemann, ebenda, Rn. 52). Das Maß der Bindung eines Kindes an einem Elternteil ist dabei allerdings in der Regel ebenso schwer zu erfassen wie es graduelle Unterschiede in der Bindung sind (Hennemann, ebenda, Rn. 54). Vorliegend ist nach den Berichten des Verfahrensbeistandes von einer Bindung des Kindes an beide Elternteile auszugehen, insbesondere auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – an den Vater, zu dem A. wie geschildert körperliche Nähe sucht und auch deshalb von einer hinreichenden Eltern-Kind-Bindung auszugehen ist.

47

Im Ergebnis mag daher trotz aller sachlicher und persönlicher Angriffe der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes zwar sein, dass sich das Kind seit mehreren Jahren mit dem Willen des Vaters bei der Mutter aufgehalten hat, diese Kontinuität kann jedoch unter den gegebenen Umständen nicht weiter aufrechterhalten werden. Es ist ein Obhutswechsel angezeigt, und zwar auch dann, wenn das Kind dem verbal widerspricht. Denn sein tatsächliches Verhalten steht in deutlichem Widerspruch zu dem verbal geäußerten Willen. Zudem ist von einer massiven Beeinflussung des kindlichen Willens auszugehen. Vor diesem Hintergrund gibt es gegen die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung seitens des Senats nichts zu erinnern.

b.

48

Keinen Bestand kann die amtsgerichtliche Entscheidung jedoch in Bezug auf die Frage der Übertragung der Befugnis zur Entscheidung über die Teilnahme an der sachverständigen Begutachtung auf den Vater allein haben.

49

Die psychologische Begutachtung eines Kindes darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten angeordnet und durchgeführt werden. Im Falle der Verweigerung kann diese gemäß § 1666 BGB gerichtlich ersetzt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 521). So kann bei einer unberechtigten Verweigerung der Begutachtung eines Kindes zum Zwecke der Feststellung, ob und wie Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil möglich sind, eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Dem anderen Elternteil ist dann gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis über diese Frage zu übertragen (OLG Rostock, FamRZ 2011, 1873; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1210).

50

Vorliegend allerdings ist zum einen das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung fraglich, nachdem die involvierten Fachpersonen einhellig von einer "latenten" Kindeswohlgefährdung sprechen, also von einer potentiellen Gefährdung, die derzeit noch nicht offen zu Tage getreten, mithin nicht akut ist. Zum anderen müsste die vom Gericht getroffene sorgerechtliche Maßnahme erforderlich sein. Davon kann angesichts des Umstandes, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Mutter die Teilnahme an der Begutachtung tatsächlich final verweigert, derzeit nicht ausgegangen werden. Insbesondere daraus, dass die Mutter die Begutachtung im Vorverfahren verweigert hat, kann nicht ohne Weiteres auch auf eine Verweigerung der Begutachtung auch im vorliegenden Verfahren geschlossen werden. Die Wahrnehmung bestehender prozessualer Rechte, wie dem Recht auf Ablehnung der Sachverständigen wegen einer Besorgnis der Befangenheit (§§ 6 FamFG, 406, 42 ZPO), kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Die damit einhergehenden Verzögerungen sind von den Beteiligten hinzunehmen, zumal nunmehr durch den Obhutswechsel eine spürbare Linderung der Belastungen für das Kind eingetreten ist.

2.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hat teilweise Erfolg. Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist abzusehen.

3.

52

Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

4.

53

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

5.

54

Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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