Der Beteiligte zu 1), ein in A tätiger Rechtsanwalt, stellte am 26.11.2007 bei dem Beteiligten zu 2), dem …
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1), ein in A tätiger Rechtsanwalt, stellte am 26.11.2007 bei dem Beteiligten zu 2), dem Direktor des Amtsgerichts Hagen, einen Antrag auf eingeschränkte Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren („Internet-Grundbucheinsicht“). Zur Begründung kreuzte er in dem Formularantrag „S-1/2005“ an, das automatisierte Abrufverfahren sei „im Hinblick auf § 133 Abs. 2 Satz 3 GBO angemessen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlungen“. Die Frage in dem Formular, nach welchem Gebührenmodell er die Abrechnung wünsche, kreuzte er mit „Entgelt nach § 85 Abs. 2 GBV“ an. Dazu heißt es in dem Formular, bei Wahl dieses Entgelts sei eine besondere Vereinbarung erforderlich, die nach Antragstellung übersandt werde.
Die Beteiligten schlossen daraufhin unter dem 28./30.11.2007 „auf der Grundlage von § 133 GBO und §§ 80, 81 Abs. 1, 82, bis 85 der Grundbuchverfügung“ einen Einrichtungsvertrag, bei dem die monatliche Grundgebühr entfällt und die übliche Einrichtungsgebühr von 500 € verrechnet werden sollte. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 und 5 des Vertrages sollte bei dessen Kündigung oder sonstigen Beendigung die evtl. noch offene Einrichtungsgebühr von 500 € sofort zur Zahlung fällig sein. § 6 regelt die Kündigung. Nach § 6 Abs. 2 muss das Vertragsverhältnis gekündigt werden, wenn eine der Teilnahmevoraussetzungen des § 133 Abs. 2 oder 4 GBO weggefallen ist; nach § 6 Abs. 3 lit. d) kann das Vertragsverhältnis insbesondere gekündigt werden bei Nichtzutreffen der Angaben, welche zur Begründung des berechtigten Interesses an dem Grundbuchdatenabruf gemacht wurden.
Mit der dem Beteiligten zu 1) erteilten Benutzerkennung wurden seit Zulassung zum Verfahren am 03.12.2007 bis einschließlich 22.01.2009 keine Einsichtnahmen in Grundbücher vorgenommen. Der Beteiligte zu 2) wies den Beteiligten zu 1) deshalb mit Schreiben vom 28.01.2009 darauf hin, dass er beabsichtige, den Einrichtungsvertrag vom 28./30.11.2007 zu kündigen, weil die Teilnahmevoraussetzungen nicht vorlägen. Das Nichtvorliegen der Teilnahmevoraussetzungen habe nach § 133 Abs. 3 GBO und § 6 Abs. 2 des Einrichtungsvertrages zwingend den Widerruf der Teilnahmegenehmigung bzw. die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Einrichtungsvertrages zur Folge. Der Beteiligte zu 1) widersprach dem Schreiben mit der Begründung, er habe in dem Antrag vom 26.11.2007 nicht behauptet, es läge eine besondere Eilbedürftigkeit in wiederkehrenden Fällen vor, seine Anfrage habe sich nur auf eine einmalige eilbedürftige Übermittlung bezogen.
Mit Schreiben vom 03.03.2009 kündigte der Beteiligte zu 2) den Vertrag mit sofortiger Wirkung, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Nr. 1 GBO nicht erfüllt seien. Der Einwand des Beteiligten zu 1), sein Antrag habe sich nur auf eine einmalige eilbedürftige Übermittlung bezogen, sei nicht nachvollziehbar, ein entsprechender Vorbehalt sei ihm nicht mitgeteilt worden, andernfalls hätte er zur Zurückweisung des Antrags geführt. Das Schreiben ist dem Beteiligten zu 1) durch Niederlegung zugestellt und am 06.03.2009 von ihm bei der Post abgeholt worden.
Der Beteiligte zu 1) stellte daraufhin mit einem am 09.03.2009 per Telefax bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er seine Erklärung vom 26.11.2007, „Antrag auf Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren“, gemäß § 119 Abs. 1 BGB anficht. Dazu macht er geltend, er sei bei Abgabe dieser Erklärung davon ausgegangen, es sei keine Mindestzahl von Abfragen vorgeschrieben. Er habe den Antrag lediglich für eine einmalige eilbedürftige Ermittlung gestellt. Die von dem Beteiligten zu 2) vorgenommene Auslegung des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO, dass auch bei Eilbedürftigkeit mehrere Übermittlungen erforderlich seien, um die Angemessenheit begründen zu können, sei nicht zwingend und für ihn überraschend.
Der Beteiligte zu 2) wies den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 19.03.2009 darauf hin, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem Amtsgericht nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden könne, schriftlich könne er nur bei dem Oberlandesgericht gestellt werden (§ 26 EGGVG). Mit Verfügung vom selben Tage legte der Beteiligte zu 2) dem Senat die Sache zur Entscheidung vor. Die Akte ist am 20.03.2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist zulässig.
Bei der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Einrichtungsvertrags über die Teilnahme am automatisiertem Grundbuch-Abrufverfahren, die dem Widerruf einer durch Bescheid erteilten Genehmigung gleichkommt (vgl. § 133 Abs. 3 S. 3 und 4, Abs. 7 S. 4 GBO), handelt es sich um einen von dem Beteiligten zu 2) als Justizbehörde erlassenen Justizverwaltungsakt zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die einer gerichtlichen Überprüfung (nur) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG zugeführt werden kann.
Gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG muss ein Antrag im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Diese Frist ist hier gewahrt, weil der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Veranlassung des Beteiligten zu 2) noch in der Monatsfrist des § 26 EGGVG bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Der Antrag ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG abhängig. Da der Beteiligte zu 1) geltend macht, durch die Aufhebung der Bescheide in seinen Rechten verletzt zu sein, ist der Antrag auch sonst zulässig (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
2.
Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn die Kündigung vom 03.03.2009 war gemäß § 6 Abs. 2 des Einrichtungsvertrags i.V.m. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 3 GBO rechtmäßig. Danach ist die Kündigung zwingend zu erklären, wenn eine Teilnahmevoraussetzung nach § 133 Abs. 2 GBO weggefallen ist. Die Vorschrift des § 133 Abs. 3 GBO ist auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO anwendbar (Waldner in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 133, Rn. 7).
Die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren setzt u.a. voraus, dass diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist (vgl. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO). Sind diese Voraussetzungen weggefallen, dann ist die Zulassung zu dem Grundbuchabrufverfahren zu widerrufen bzw. ein entsprechender Vertrag zu kündigen, § 133 Abs. 3 S. 1 GBO, § 6 Abs. 2 des Einrichtungsvertrages. Vorliegend sind weder die Voraussetzungen der Teilnahme wegen der Vielzahl der Übermittlungen noch wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegeben.
Da der Beteiligte zu 1) seit Zulassung zum Verfahren am 03.12.2007 bis einschließlich 02.03.2009 keine Einsichtnahmen in Grundbücher vorgenommen hat, ist der Beteiligte zu 2) zutreffend davon auszugehen, dass die automatisierte Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten vorliegend weder durch eine Vielzahl der Übermittlungen noch wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist. Damit sind, wie der Beteiligte zu 2) in seinem Bescheid vom 03.03.2009 richtig ausgeführt hat, die in § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GBO beschriebenen Voraussetzungen für eine Teilnahme nicht erfüllt, insbesondere auch nicht die vom Beteiligten zu 1) geltend gemachte Voraussetzung, dass die elektronischen Übermittlungen wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Soweit der Beteiligte zu 1) geltend gemacht hat, sein Teilnahmeantrag vom 26.11.2007 habe sich lediglich auf eine einmalige eilbedürftige Übermittlung bezogen, vermag dies an der Rechtslage nichts zu verändern, weil die mit dem Antrag abgegebene Erklärung auf den Plural abstellt (besondere Eilbedürftigkeit der Übermittlungen). Diese Formulierung in dem Formularantrag ist nicht überraschend, vielmehr wäre es überraschend, wegen nur einer Übermittlung einen Anschluss an das automatisierte Grundbuchabrufverfahren erlangen zu können.
Die von dem Beteiligten zu 1) erklärte Anfechtung seiner Erklärung vom 26.11.2007 greift nicht durch, weil der von ihm geltend gemachte Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Im Rahmen seines eigenen Vorbringens ist bereits zweifelhaft, ob sich die Anfechtung nur auf seinen Antrag vom 26.11.2007 oder auch seine auf den Abschluss des Einrichtungsvertrages gerichtete Willenserklärung vom 30.11.2007 bezieht, die für die durch die Kündigung des Beteiligten zu 2) beendete Rechtsbeziehung maßgebend ist. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft, dass der Beteiligte zu 1) sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt haben will. Denn er hat auch nicht ansatzweise erläutert, wie er überhaupt zu der unrichtigen Vorstellung gelangt sein will, sein Antrag und der anschließend geschlossene Einrichtungsvertrag sei auf einen einmaligen Datenabruf gerichtet. Zu einer solchen Schlussfolgerung könnte der Beteiligte zu 1) überhaupt nur gelangt sein, wenn er weder das von ihm unterschriebene Antragsformular noch seine auf den Abschluss des Einrichtungsvertrages gerichtete Willenserklärung auch nur ein einziges Mal gelesen hätte. Beide Unterlagen ergeben aber bereits bei einem ersten flüchtigen Durchlesen eindeutig, dass es sich um ein zeitlich unbefristetes, auf eine Vielzahl von Einzelabrufen gerichtetes Vertragsverhältnis handelt. Wem sich diese Folgerung nicht bereits aus der Bezeichnung als „automatisiertes Grundbuch-Abrufverfahren“ erschließt, muss zu diesem Schluss jedenfalls im Hinblick auf die Vergütungsregelung gelangen, die bei der von dem Beteiligten zu 1) persönlich und handschriftlich angekreuzten Tarifalternative gem. § 85 Abs. 2 GBV eine Verrechnung der Einrichtungsgebühr mit einer erhöhten Abrufgebühr für jeden Einzelabruf vorsieht. Der Beteiligte zu 1) ist Rechtsanwalt. Dass er diese Modalität der Entgeltvereinbarung quasi blind und ohne jede Kenntnisnahme ihres Inhalts angekreuzt haben will, hält der Senat für nicht glaubhaft und die Art seines Vortrags in diesem Zusammenhang für eine Zumutung. Sollte der Beteiligte zu 1) demgegenüber - was aus Sicht des Senats in tatsächlicher Hinsicht nahe liegt - den Einrichtungsvertrag in der irrigen Erwartung geschlossen haben, sich quasi auf Vorrat den Zugang zum automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren verschaffen und diesen nur bei Bedarf in wenigen Einzelfällen nutzen zu können, ohne sofort die Einrichtungsgebühr von 500 € entrichten zu müssen, so handelte es sich um einen nach § 119 Abs. 1 BGB unbeachtlichen Motivirrtum.
Der Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen hat, wie dargelegt, zwingend den Widerruf der Teilnahmegenehmigung bzw. die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Einrichtungsvertrages zur Folge, vgl. § 133 Abs. 3 GBO sowie § 6 Abs. 2 des Einrichtungsvertrages, so dass der Beteiligte zu 1) das Vertragsverhältnis kündigen und gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 und 5 des Einrichtungsvertrages die Einrichtungsgebühr in Höhe von 500 € entsprechend dem regulären Tarif nach der GBAbVfV erheben konnte.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.