Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des …
Verwaltungsrecht Gegenvorstellung zurückgewiesen
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert nicht an dem erstrebten Amt zu orientieren (vgl. jetzt § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG), weil das vorliegende Verfahren nicht die "Verleihung eines anderen Amtes", sondern nur die Freihaltung einer Planstelle zur Sicherung des verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung betrifft.
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Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 1995 - 6 B 1028/95 - und vom 27. Februar 1998 - 6 E 175/98 -.