KG · Berlin 7. Zivilsenat Beschluss LS

Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen einer verzögerten Erteilung einer Baugenehmigung setzen …

Zivilrecht

Leitsatz

Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen einer verzögerten Erteilung einer Baugenehmigung setzen Verzug voraus.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23. Januar 2025 – 8 O 32/24 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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Der Senat hat die – zulässige – Berufung der Klägerin eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

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Antrag zu 1)

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Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 881.957,09 Euro. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dieser Anspruch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte durch zunächst mangelhafte Antragstellung die verzögerte Genehmigung des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598 erst mit Bescheid vom 20. April 2021 (2. Nachtrag Nr. 2019/2306) zu vertreten habe, was schließlich dazu geführt habe, dass die Auftraggeberin der Klägerin nicht bereits im Zeitraum Juni 2020 bis April 2021 in den Genuss eines geringeren Finanzierungszinssatzes gekommen sei.

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Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Schaden nicht um einen Mangelfolgeschaden. Zutreffend stellt die Klägerin selbst unter Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Juni 2021 – 2 U 2751/19 –, juris Rn. 15 heraus, dass der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg eine dauerhafte genehmigungsfähige Planung schuldet. Die Beklagte schuldete daher hier einen Werkerfolg. Sie schuldete eine genehmigungsfähige Planung für den 2. Nachtrag zur Baugenehmigung. Diesen Erfolg hat die Klägerin ersichtlich herbeigeführt. Denn dieser 2. Nachtrag wurde letztlich mit Bescheid vom 20. April 2021 genehmigt (2. Nachtrag Nr. 2019/2306).

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Die Klägerin macht hier gerade nicht geltend, dass die erteilte Genehmigung nicht ihren Vorgaben entsprochen hätte oder unter anderen Mängeln leide, sie macht vielmehr geltend, dass aufgrund angeblich fehlerhaften Tätigwerdens der Beklagten die Genehmigung verzögert erteilt worden sei und ihr deshalb ein Schaden entstanden sei. Damit macht sie in der Sache indes keine Mangelfolgeschäden geltend, denn das Werk der Beklagten ist insoweit nicht mangelhaft. Die Klägerin macht einen Verzögerungsschaden geltend, den sie gemäß § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB liquidieren kann. Dass die Beklagte hier in Verzug war, ist indes nicht festzustellen. Die Klägerin hat weder zu einer einen Verzug begründenden Mahnung der Beklagten vorgetragen, noch dargelegt, dass eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass für die Leistungen der Beklagten konkrete und verbindliche Termine vertraglich vereinbart worden wären.

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Antrag zu 2c)

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Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die mit ihrem Antrag zu 2c) begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Kosten und Schäden zu ersetzen, die dieser aus der mangelhaften Beantragung des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598 entstanden sind oder noch entstehen werden. Denn für die begehrte Feststellung wäre erforderlich, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hätte. Indes ist – wie bereits ausgeführt – nicht festzustellen, dass die Beklagte sich im Verzug befand.

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Antrag zu 2 a)

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Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe es im Hinblick auf die nachfolgend erteilte Baugenehmigung Nr. 2016/1598 vom 26. Juli 2017 versäumt, den Weiterbetrieb der Spielhalle in den von ihr gestellten Bauantrag aufzunehmen (Bl. 101 der E-Akte des Landgerichts), ist jedenfalls eine Kausalität zwischen einer etwaigen fehlerhaften Antragstellung und dem heute nicht mehr genauso wie im Vorfeld der Baumaßnahmen zulässigen Betrieb der Spielhallen nicht festzustellen.

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Denn der hier geltend gemachten Schaden wäre in jedem Fall im Hinblick auf die Unterbrechung des Spielhallenbetriebs von mehr als zwölf Monaten eingetreten. Eine etwaige fehlerhafte Antragstellung der Beklagten kann hinweggedacht werden, ohne dass der behauptete Schaden entfiele. Nach den das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts war eine Nutzung des 1. UG, wo die Spielhalle betrieben wurde, in der Zeit von Anfang 2018 bis mindestens März 2021 baubedingt nicht möglich. Das Landgericht hat insofern auf S. 2 seines Urteils ausgeführt: „Die Spielotheken wurden während der Bauphase nicht weiter betrieben. Die Nutzung des 1. UG durch den Spielhallenbetreiber war während der HDI-Maßnahmen zur Stärkung des Fundaments für die Aufstockung des Gebäudes unstreitig nicht möglich (KI. Replik S. 4, Bl. 49 d.A.; Bekl. Bl. 73 d.A.). Die Fläche musste leergeräumt und der Innenausbau entfernt werden. Diese Arbeiten begannen Anfang 2018 und die Wiederherstellung des Innenausbaus der Spielhallenfläche war im März 2021 noch nicht abgeschlossen.“ Auf S. 16 des Urteils heißt es weiter: „Denn bis zur einvernehmlichen Umstellung des Antrags am 22.10.2020 war eine Nutzung des 1. UG zum Betrieb von Spielotheken bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Unstreitig konnte ein Weiterbetrieb dieser während der HDI-Arbeiten zur Stärkung des Fundaments und auch in Folge des hierzu entfernten Innenausbaus bis in das Jahr 2021 hinein nicht erfolgen.“

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Dass diese Feststellungen des Landgerichts der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zugrunde zu legen wären, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist nicht erkennbar: Die Klägerin hat lediglich pauschal auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 23. Dezember 2024 (Bl. 102 der E-Akte des Landgerichts) ausgeführt: „Damit ist auch die unzutreffende (bestrittene) Behauptung der Beklagten, wonach ein Betrieb während der Bauzeit angeblich nicht möglich gewesen sei, als unzutreffend widerlegt.“ Damit wird indes allein bestritten, dass der Betrieb der Spielhalle während der gesamten Bauzeit unmöglich gewesen wäre, nicht hingegen der konkrete Vortrag der Beklagten, dass während der HDI-Maßnahmen ein Betrieb nicht möglich gewesen sei, was im Übrigen die Klägerin selbst auf S. 4 ihrer Replik (Bl. 49 der LG-Akte) bestätigt hatte, wo sie ausgeführt hat: „Der Betrieb sollte nur wegen der Zeit, in der der Boden durch ein HDI-Verfahren ertüchtigt wird, pausiert werden, dann aber unmittelbar weitergehen.“

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Diese bindenden Feststellungen des Landgerichts hier gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt, steht dem klägerseits behaupteten Schadensersatzanspruch jedenfalls entgegen, dass es an einem kausalen Schaden fehlt. Denn losgelöst von der für den Betrieb der Spielhalle erforderlichen baurechtlichen Genehmigung (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 – OVG 10 B 7.13 –, juris Rn. 28 ff.), für deren Erteilung allein die Beklagte verantwortlich gewesen sein mag, stand dem Betrieb der Spielhallen zunächst die - von der Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin bzw. dem Spielhallenbetreiber zu verantwortende - tatsächliche Unmöglichkeit ihres Betriebes während der HDI-Maßnahmen entgegen und sodann die fehlende, weil erloschene, indes für den Betrieb notwendige Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Spielhallengesetzes. Denn gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 des Berliner Spielhallengesetzes erlischt die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Spielhallengesetzes), wenn die Inhaberin oder der Inhaber den Betrieb während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

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Demgemäß kann ein etwaiger Pflichtverstoß der Beklagten hier dahinstehen; insbesondere kann die zwischen den Parteien höchst streitige Frage, ob die Beklagte durch die Klägerin angewiesen worden war, für den Bereich der Spielhallen „nur“ eine Nutzung als Lagerfläche zu beantragen, offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es – worauf bereits das Landgericht abgestellt hat – an einer Kausalität zwischen der (Un-)Tätigkeit der Beklagten und dem hier geltend gemachten Schaden wegen Einstellung des Betriebs der Spielhalle. Ab Anfang 2018 war nach den landgerichtlichen Feststellungen der Betrieb der Spielhallen wegen der begonnenen HDI-Maßnahmen und dem damit einhergehenden Entfernung des Innenausbaus nicht mehr möglich. Die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle erlosch sodann spätestens Mitte 2019, weil zu diesem Zeitpunkt der Betrieb der Spielhalle baustellenbedingt länger als zwölf Monate ruhte.

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Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte es bereits pflichtwidrig unterlassen habe, zusammen mit der Baugenehmigung die gewerberechtlich erforderliche Weiternutzung mitzubeantragen, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten bereits aus rechtlichen Gründen nicht ersichtlich. Denn die Beklagte hätte diese Tätigkeit im Hinblick auf § 3 RDG als Architektin überhaupt nicht ausführen dürfen. Bei einer solchen Antragstellung hätte es sich um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG gehandelt, weil sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert hätte. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte auch mit der Beantragung der gewerberechtlichen Genehmigung beauftragt gewesen wäre.

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Antrag zu 2 b)

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Auch die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Kosten und Schäden aus der mangelhaften Beantragung des 1. Nachtrags Nr. 2018/355 vom 15. März 2018 (Antragsdatum 12. März 2018) zur Baugenehmigung Nr. 2016/1598 verpflichtet sei, hat das Landgericht zu Recht nicht ausgesprochen.

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Denn auf diesen am 15. März 2018 beim Bezirksamt eingegangenen Antrag, der – befristet für die Bauphase (Anlage K4) – auf die Genehmigung des Umbaus sowie der Änderung der Rettungswegführung dreier Spielhallen im Untergeschoss gerichtet war, erfolgte die Genehmigung des 1. Nachtrags zur Baugenehmigung am 8. Dezember 2021 (Nr. 2018/355). Mithin hat die Beklagte das geschuldete Werk – eine genehmigungsfähige Nachtragsplanung – erbracht.

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Dass die Beklagte sich hier im Verzug befand, ist nicht festzustellen. Daher sind die von der Klägerin in Aussicht genommenen Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Genehmigung wegen § 280 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

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Ferner und selbständig tragend steht der Begründetheit dieses Antrags wiederum im Wege, dass nach den hier relevanten Feststellungen des Landgerichts jedenfalls in der Zeit von Anfang 2018 bis März 2021 ein Betrieb der Spielhallen baustellenbedingt nicht möglich war. Daher konnte der am 13. März 2018 seitens der Beklagten gestellte erste Antrag auf Genehmigung des Spielhallenbetriebs während der Bauphase jedenfalls für den hier eingangs genannten Zeitraum bereits aus tatsächlichen Gründen nicht dazu führen, dass die Spielhallenbetreiberin ihren Betrieb hätte aufrecht erhalten können. Demgemäß kann ein Pflichtverstoß der Beklagten im Rahmen dieses Antragsverfahrens – ein solcher hier unterstellt – bereits nicht ursächlich für einen von der Beklagten ggf. letztlich zu tragenden Regressanspruch des Spielhallenbetreibers gegen die Klägerin gewesen sein.

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Darüber hinaus bestehen dahingehend Bedenken, dass die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein solcher Regressanspruch überhaupt besteht. Dieser Anspruch bestünde auch nicht im Verhältnis der Klägerin zum Betreiber der Spielhalle, sondern es scheint so, dass die Auftraggeberin der Klägerin ihrerseits noch Teil der Regresskette ist. Aus dieser Regresskette muss eine wirksame Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin oder direkt dem Spielhallenbetreiber folgen, was hier von der Klägerin darzulegen ist. Die bloße Behauptung, dass der Spielhallenbetreiber Schadensersatzansprüche habe, reicht für die Darlegung von potentiellen Regressansprüchen, denen die Klägerin ausgesetzt sein könnte, nicht aus.

21

Auf eine fehlerhafte Bearbeitung des zweiten Antrags vom 22. Oktober 2020 (dazu S. 17 LGU und Bl. 77 der E-Akte des Landgerichts) beruft sich die Klägerin nicht. Im Übrigen stünde hier einem Ersatzanspruch der Klägerin wegen Verzögerungsschäden wiederum § 280 Abs. 2 BGB entgegen, weil die Voraussetzungen des Verzugs bei der Beklagten nicht festzustellen sind.

22

II. Aufgrund vorstehender Erwägungen wird eine Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).

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