LAG Rheinland-Pfalz 3. Kammer Urteil

Schmerzensgeld – Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer

Schmerzensgeld - Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer

Arbeitsrecht Abgeändert

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen der aus dem schädigenden Ereignis vom 14. Dezember 2020 erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der unter 1. ausgeurteilte Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten besteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5/6 und trägt der Beklagte zu 1/6.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über das Bestehen von Ansprüchen des Klägers auf Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020.

2

Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter der A. A. GmbH.

3

Der Beklagte ist mit Wirkung zum 15. Januar 2020 in die Dienste der A. A. GmbH eingetreten.

4

Mit dem Beklagten am 8. Dezember 2020 zugegangenem Schreiben vom

5

7. Dezember 2020 (vgl. Blatt 15 f. der beigezogenen Akte 2 Ca 1412/20) hat die A. A. GmbH gegenüber dem Beklagten unter anderem erklärt:

...

6

hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverhältnis, geschlossen am 30.12.2019 fristlos und aus wichtigem Grund. Zu diesem Schritt sehen wir uns durch gravierende Pflichtverletzungen Ihrerseits gezwungen.

7

Ihre arbeitsvertragliche Pflichten haben sie erheblich verletzt, indem Sie heute, am Montagmorgen, den

8

7. Dezember 2020 Ihren Arbeitsplatz verließen und nach Hause fuhren, obwohl Sie wussten, dass es sich bei den Arbeiten um Terminarbeiten handelt.

9

Ferner haben Sie auch Ihren Arbeitskollegen, Herrn E. E. ohne wichtigen Grund, von der Baustelle weggeholt.

...

10

Am 14. Dezember 2020 ist es in den Betriebsräumen der A. A. GmbH zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen.

11

In einer Erstbescheinigung vom 15. Dezember 2020 (vgl. Blatt 8 der Akte) ist dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose "Multiple Prellungen" bis zum 21. Dezember 2020 bescheinigt worden.

12

In dem "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 (vgl. Blatt 182 f. der Akte) heißt es unter anderem:

...

13

2. Angaben der versicherten Person zum Unfallhergang und zur Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist

14

Der UV hat Bestätigung als selbstständiger Unternehmer persönlich in BG versichert zu sein unterschrieben. Auf der Arbeit von ehemaligem Mitarbeiter körperlich angegriffen worden. Dieser wollte den UV umbringen (vor Zeugen laut gesagt). Er wurde mit der Faust ins Gesicht geschlagen, danach auf eine Kiste mit den Oberschenkel gefallen. Er hat sich gewehrt, mit der rechten Faust den Täter geschlagen. Während dem Kampf hat der UV unkontrolliert Stuhl in die Hose abgesetzt (durch psychische Belastung). Polizei war vor Ort.

...

15

5.1 Beschwerden/Klagen

16

Munderöffnung schmerzhaft, Schmerzen in der rechten Hand und beiden Oberschenkel.

17

5.2 Klinische Untersuchungsbefunde

18

Monokelhämatom links. Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links, Mundschluss und Munderöffnung schmerzhaft, Zähne intakt, keine offene Verletzung. Druckschmerz und Schwellung über dem MCP 4 rechts, pDMs intakt, keine Wunden. Ca. 12x4 cm Hämatomverfärbung am dorsalen proximalen Oberschenkel rechts, Prellmarke am lateralen proximalen Oberschenkel links. pDMS intakt, Beine frei beweglich, belastbar.

19

6 Ergebnis bildgebender Diagnostik

20

Clementschitsch Aufnahme Unterkiefer: V.a. Fraktur Ramus Mandibulae links. Hand in 2 Eb. rechts: Keine frische knöcherne Verletzung. CT Unterkiefer: Keine frische knöcherne Verletzung.

21

7 Erstdiagnose - Freitext -(Änderungen/Konkretisierungen unverzüglich nachmelden, bei Frakturen zwingend AO-Klassifikation angeben.)

22

Handprellung rechts, Unterkieferprellung links, Prellung beide Oberschenkel, V.a. PTSD

...

23

In der Folgebescheinigung vom 21. Dezember 2020 (vgl. Blatt 9 der Akte) ist dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit wegen "Schädelprellung, Multiple Prellungen" bis zum 31. Dezember 2020 bescheinigt worden.

24

Mit dem Beklagten am 17. Dezember 2020 zugegangenem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der A. A. GmbH und des Klägers vom 16. Dezember 2020 (vgl. Blatt 144 ff. der Akte) haben diese für die A. A. GmbH gegenüber dem Beklagten unter anderem erklärt:

...

25

durch Vorlage dieses Schriftsatzes zeigen die Unterzeichner an, dass sie die Firma A. A. GmbH, A.-Allee 6, A.-Stadt, diese vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten A., ebenda, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

26

Die auf die Unterzeichner lautende Vollmacht wird anwaltlich versichert und kann, dies für den Fall des qualifizierten Bestreitens, natürlich jederzeit schriftlich und im Original zu den bei Ihnen geführten Unterlagen gereicht werden.

27

Bereits jetzt wird indes darum gebeten, die auf hiesiges Büro lautende Vollmacht zu beachten, dies verbunden mit der Bitte, alle in dieser Angelegenheit noch notwendig werdende Korrespondenz ausschließlich mit hiesigem Büro zu führen.

28

Gegenständlich ist vorliegend der Vorfall vom 14.12.2020, 14.30 Uhr, der sich so darstellte, als dass Sie die Räumlichkeiten hiesiger Mandantin, gelegen in A.-Stadt, betraten, um den Geschäftsführer hiesiger Mandantin körperlich anzugreifen und zu bedrohen. Dies in der Form, dass Sie hiesigem Mandanten und seiner Familie mit empfindlichen Übeln drohten.

29

Die Vorgänge sind bereits strafrechtlich angezeigt, die Vorgänge werden über die Ermittlungsbehörden verfolgt.

30

Mit gesondertem Vorgang werden wir, auch darauf weist der Unterzeichner hin, die für den Geschäftsführer hiesiger Mandantin geltend zu machenden Ansprüche weiterverfolgen. Hier werden sicherlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anzumelden sein.

31

Für hiesige Mandantin, die Firma A. A. GmbH, A.-Stadt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ihnen durch Vorlage dieses Schriftsatzes

32

Hausverbot

33

zu den Betriebsräumlichkeiten erteilt wird.

34

Wir haben ferner mitzuteilen, dass es Ihnen

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untersagt

36

wird, sich den betrieblichen Räumlichkeiten hiesiger Mandantin bis zu einem Umkreis von 300 m zu nähern oder sich dort aufzuhalten.

37

Es wird Ihnen ferner durch Vorlage dieses Schriftsatzes

38

untersagt,

39

hiesige Mandantin in irgendeiner Form, auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln, zu kontaktieren, insbesondere hiesige Mandantin anzurufen, ihr Faxe zu übermitteln, ihr E-Mails oder SMS zu senden, was wir bitten, zu beachten.

40

Wir weisen darauf hin, dass wir für den Fall der Zuwiderhandlung in jedem Falle auch diesen Vorgängen strafrechtliche Weiterungen geben werden.

41

Ihr Verhalten ist schlichtweg nicht akzeptabel.

42

Rein vorsorglich wird dann auch, gestützt auf den Vorfall 14.12.2020, das Arbeitsverhältnis nochmals

43

außerordentlich gekündigt.

44

Wir weisen darauf hin, dass der Ausspruch der Kündigung vorliegend nur vorsorglich erfolgt, denn das Arbeitsverhältnis ist bereits durch Kündigung vom 07.12.2020 außerordentlich gekündigt.

45

An dieser Kündigung wird festgehalten.

46

Die jetzt ausgesprochene Kündigung dokumentiert nur fortführend, in welcher Art und Weise Sie nicht in der Lage sind, sich sozial adäquat zu verhalten.

47

Weitere außergerichtliche Korrespondenz wird hiesige Mandantin mit Ihnen nicht führen.

...

48

Mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der A. A. GmbH und des Klägers vom 16. Dezember 2020 (vgl. Blatt 130 f. der Akte) haben diese für den Kläger gegenüber dem Beklagten unter anderem erklärt:

...

49

durch Vorlage dieses Schriftsatzes zeigen die Unterzeichner an, dass sie Herr A. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat.

50

Die auf die Unterzeichner lautende Vollmacht wird anwaltlich versichert und kann, dies für den Fall des qualifizierten Bestreitens, natürlich jederzeit schriftlich und im Original zu den bei Ihnen geführten Unterlagen gereicht werden.

51

Bereits jetzt wird indes darum gebeten, die auf hiesiges Büro lautende Vollmacht zu beachten, dies verbunden mit der Bitte, alle in dieser Angelegenheit noch notwendig werdende Korrespondenz ausschließlich mit hiesigem Büro zu führen.

52

Gegenstand hiesiger Beauftragung ist der Vorfall 14.12.2020, bei dem Sie hiesigen Mandanten rechtswidrig und schuldhaft an der körperlichen Unversehrtheit verletzten.

53

Sie erfüllten mithin den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches, sodass Sie gemäß §§ 823 BGB, 847 BGB verpflichtet sind, an hiesigen Mandanten Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Wir weisen ferner darauf hin, dass die Kostenträger, die die fachärztliche Behandlung hiesiges Mandanten tragen, ebenfalls an Sie herantreten werden, um die mit den fachärztlichen Behandlungen verbundenen Kosten bei Ihnen geltend zu machen.

54

Die Bezifferung der Ansprüche werden wir im Nachgang zu diesem Schreiben vornehmen, dies zu dem Zeitpunkt, innerhalb dessen, die auf hiesigen Mandanten lautenden fachärztlichen Berichte vorliegen.

55

Zudem haben wir indes Aufforderung auszusprechen, nach hierhin bis

30.12.2020

56

rechtsverbindlich, Einrede frei und unwiderruflich zu erklären, dass Sie bereit sind, sämtliche aus dem Ereignis vom 14.12.2020 resultierenden Folgen zu tragen.

57

Bleiben wir ohne Nachricht, erübrigt sich jedwede weitere außergerichtliche Korrespondenz, wofür wir um

58

Verständnis bitten.

59

Wir weisen ferner darauf hin, dass wir für hiesigen Mandanten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt haben. Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass es in ihrem eigenen Interesse liegt, sich hiesigem Mandanten, sich dem Wohnsitz hiesiges Mandanten und dem Geschäftssitz hiesiges Mandanten nicht zu nähern.

60

Sollten wir Nachricht erhalten, dass Sie sich hiesigem Mandanten nähern, werden weitere Maßnahmen ausgebracht werden.

...

61

Mit seiner durch seine Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2020 beim Arbeitsgericht Trier eingereichten Klage vom 16. Dezember 2020 und seiner durch seine Prozessbevollmächtigten beim Arbeitsgericht Trier am 22. Dezember 2020 eingereichten Klageerweiterung vom 22. Dezember 2020 hat sich der Beklagte gegen die beiden Kündigungen der A. A. GmbH gewehrt. Das Verfahren, dessen Akte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 3 SLa 22/24 - (vgl. Blatt 252 der Akte) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist beim Arbeitsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1412/20 geführt worden.

62

Am 19. Januar 2021 hat in dem zwischen dem hiesigen Beklagten und der A. A. GmbH geführten Verfahren 2 Ca 1412/20 ein Gütetermin stattgefunden. Ausweislich des gefertigten Protokolls (vgl. Blatt 40 f. der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Trier mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1412/20) hat Herr Rechtsanwalt A. den Termin für die A. A. GmbH alleine wahrgenommen.

63

Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2021 (vgl. Blatt 38 ff. der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 - - (vgl. Blatt 253 der Akte) beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Aktenzeichen 8012 Js 2395/21) hat das Amtsgericht Trier dem hiesigen Beklagten zur Last gelegt, durch sein hier streitgegenständliches Verhalten am 14. Dezember 2020 vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben sowie einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht zu haben. Dieser Einschätzung liegen unter anderem die schriftlichen Zeugenaussagen von Frau F. F. vom 7. Januar 2021 (vgl. Blatt 21 ff. der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Aktenzeichen 8012 Js 2395/21) und von Frau G. G. vom 7. Januar 2021 (vgl. Blatt 24 ff. der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Aktenzeichen 8012 Js 2395/21) zugrunde. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch hat der hiesige Beklagte ausdrücklich auf die Höhe der Tagessätze bzw. der festgesetzten Geldstrafe beschränkt (vgl. Blatt 50 der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Aktenzeichen 8012 Js 2395/21).

64

Mit am gleichen Tag per E-Mail an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten übermitteltem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der A. A. GmbH und des Klägers vom 15. Februar 2021 (vgl. Blatt 10 f. der Akte) haben diese unter anderem erklärt:

...

65

die Unterzeichner nehmen Bezug auf vorbezeichnete Angelegenheit, in der neben arbeitsgerichtlichen Maßnahmen natürlich auch die zivilrechtlichen Ansprüche zugunsten hiesiges Mandanten geltend zu machen sind.

66

Hiesiger Mandant war aufgrund des Vorfalles und der damit einhergehenden Verletzungen im Zeitfenster 15.12.2020 bis einschließlich 31.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt, da Schädelprellungen und multiple

67

Prellungen zu diagnostizieren waren.

68

Entsprechende fachärztliche Berichte werden wir noch einholen.

69

Ferner wird geltend gemacht ein Schmerzensgeldvorschuss zum Zwecke der beliebigen Verrechnung in Höhe von

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1.000,00 EUR.

71

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere auch die aus der Behandlung resultierenden Folgen wie Fahrtkosten und mögliche Verdienstausfallschäden.

72

Wir weisen auch darauf hin, dass die Kostenträger der Heilbehandlung entsprechend informiert wurden.

73

Soweit Sie mit Schreiben vom 22.12.2020 mitteilen, dass hiesiger Mandant das Büro nicht umfassend informiert hätte, wollen wir dies nicht weiter kommentieren, uns liegen zwischenzeitlich die Aussagen der Zeuginnen F.. und G. vor, die genau das bestätigen, was von hier aus vorgetragen wurde.

74

Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen weisen wir darauf hin, dass auch im arbeitsgerichtlich geführten Verfahren natürlich eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit nicht herbeigeführt werden kann.

75

Soweit die Kraftfahrzeugbeschädigung bereits angekündigt war, kommen wir mit gesondertem Schreiben auf den Vorgang zurück.

...

76

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der A. A. GmbH und des Klägers vom 2. März 2021 (vgl. Blatt 57 der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Trier mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1412/20) haben diese für die A. A. GmbH im Verfahren 2 Ca 1412/20 unter anderem erklärt:

...

77

Für die Beklagte, insbesondere deren Geschäftsführer, kommt es keinesfalls in Betracht, dass eine vergleichsweise Regelung abgeschlossen wird.

...

78

Neben den Körperverletzungsgeschehnissen ist der Kläger auch gegenüber der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet, da ein Kraftfahrzeug in erheblichem Umfang beschädigt wurde.

79

Ferner ist der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, diese Sachverhalte sind Gegenstand gesonderter Verfahren.

...

80

Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen dürfte es mehr als verständlich sein, dass es dem Geschäftsführer der Beklagten nicht zumutbar ist, den Termin gemeinsam mit dem Kläger wahrzunehmen.

81

Es wird somit beantragt, den Geschäftsführer der Beklagten von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.

...

82

Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der A. A. GmbH und des Klägers vom 21. April 2021 (vgl. Blatt 74 f. der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Trier mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1412/20) haben diese in dem zwischen dem hiesigen Beklagten und der A. A. GmbH geführten Verfahren 2 Ca 1412/20 eine Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO eingereicht und angekündigt, dass der Geschäftsführer der A. A. GmbH zum Termin am 27. April 2021 nicht erscheinen wird. In der vorgenannten Vollmacht heißt es unter anderem:

...

83

In dem Rechtsstreit

84

A. A. GmbH, ...

85

gegen

C., ...

86

ArbG Trier - 2 Ca 1412/20

87

hat das Gericht mein persönliches Erscheinen zum Termin am 27.04.2021 zur Sachaufklärung angeordnet. Ich erteile hiermit

88

Herrn Rechtsanwalt B. B., ...

89

Vollmacht zu meiner Vertretung. Der Vertreter ist umfassend unterrichtet, zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt.

...

90

Am 27. April 2021 hat in dem zwischen der A. A. GmbH und dem Beklagten geführten Verfahren 2 Ca 1412/20 ein Kammertermin stattgefunden. Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung am 27. April 2021 (vgl. Blatt 50 f. der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Trier mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1412/20) hat Herr Rechtsanwalt B. den Termin für die A. A. GmbH alleine wahrgenommen und haben die A. A. GmbH und der Beklagte den nachfolgenden Vergleich geschlossen:

...

91

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige

92

Kündigung vom 07.12.2020 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 21.12.2020 sein Ende gefunden hat.

93

2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und die sich aus der Abrechnung ergebende Nettovergütung an den Kläger ausgezahlt (November und Dezember 2020).

94

3. Die Beklagte erteilt dem Kläger die Arbeitspapiere entsprechend dem geschlossenen Vergleich.

95

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Abmahnung vom 10.12.2020 gegenstandslos ist.

96

5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

97

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

...

98

Mit am gleichen Tag beim Amtsgericht Trier eingegangen, dem Beklagten am 16. Juni 2023 zugestellten Schriftsatz vom 27. April 2023 (vgl. Blatt 1 ff. der Akte) hat der Kläger gegen den Beklagten gerichtlich Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 geltend gemacht.

99

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (vgl. Blatt 28 ff. der Akte) hat das Amtsgericht Trier den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Trier verwiesen.

100

Mit am gleichen Tag beim Amtsgericht Trier eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2023 hat der Beklagte seinerseits erstmals gerichtlich Ansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 geltend gemacht.

101

Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Schmerzensgeldanspruch aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten besteht.

102

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen:

103

Ihm stehe gegenüber dem Beklagten ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 1.000,00 Euro zu. Der Beklagte habe ihn am 14. Dezember 2020 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn hinter dem Schreibtisch im Schwitzkasten gehalten, ihn dann hinter dem Schreibtisch hervorgezogen und in eine Ecke geschleudert und sei anschließend mit einem Stuhl auf ihn losgegangen. Zudem habe der Beklagte ihm gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Er - der Kläger - habe sich gegen die Angriffe des Beklagten lediglich verteidigt. Durch die Angriffe habe er erhebliche Verletzungen an Kopf, Rücken, Brustkorb und Bauch erlitten. Zudem habe er Aufgrund der Angriffe und der Drohung mit Angstzuständen zu kämpfen gehabt.

104

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 27. April 2023 (vgl. Blatt 1 ff. der Akte), vom 29. Juni 2023 (vgl. Blatt 20 f. der Akte) sowie vom 17. Oktober 2023 (vgl. Blatt 72 ff. der Akte) und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - (vgl. Blatt 93 der Akte) Bezug genommen.

105

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

106

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen den aus dem schädigenden Ereignis vom 14. Dezember 2020 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

107

2. festzustellen, dass der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Schmerzensgeldanspruch aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten besteht.

108

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

109

1. die Klage abzuweisen,

110

2. den Kläger zu verpflichten, an ihn wegen den aus dem schädigenden Ereignis vom 14. Dezember 2020 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

111

3. festzustellen, dass es sich bei seinen Forderungen gegen den Widerbeklagten um Forderungen aus einer von dem Widerbeklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung handelt.

112

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

113

die Widerklage abzuweisen.

114

Der Beklagte hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - erstinstanzlich zusammengefasst vorgetragen:

115

Dem Kläger stehe ihm gegenüber kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Der Kläger habe ihn am 14. Dezember 2020 plötzlich und völlig unerwartet angegriffen. Er habe sich gegen die Angriffe des Klägers lediglich gewehrt. Durch die Angriffe des Klägers habe er - der Beklagte - eine Prellung am Kopf erlitten und sei seine Zahnprothese zerstört worden. Er - der Beklagte - bestreite, dass der Kläger erhebliche Verletzungen an Kopf, Rücken, Brustkorb und Bauch erlitten habe und mit Angstzuständen zu kämpfen gehabt habe.

116

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 13. Juli 2023 (vgl. Blatt 40 ff. der Akte) sowie vom 2. November 2023 (vgl. Blatt 82 ff. der Akte) und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - (vgl. Blatt 94 der Akte) Bezug genommen.

117

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - (vgl. Blatt 91 ff. der Akte) die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Trier in Bezug auf die Ansprüche des Klägers zusammengefasst ausgeführt: Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten am 14. Dezember 2020 seien verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt. Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit der am 16. Juni 2023 zugestellten Klage vom 27. April 2023 gerichtlich geltend gemacht. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Der Verletzte habe ein erhebliches eigenes Interesse daran, möglichst schnell Genugtuung zu erfahren. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15. Februar 2021, also zwei Monate nach dem Vorfall, habe der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert. Durch das Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2021 habe der Kläger dem Beklagten zwar frühzeitig zu verstehen gegeben, dass er die Zahlung eines Schmerzensgeldes erwarte. Anschließend sei das Thema aber vom Kläger nicht weiterverfolgt worden. Spätestens am 27. April 2021 - bei Abschluss des Vergleichs im Kündigungsschutzprozess - habe für den Kläger Veranlassung bestanden, im Interesse einer Gesamtbereinigung der Angelegenheit seine Forderung zur Sprache zu bringen. Hieran ändere der Umstand, dass Arbeitgeberin des Beklagten die A. A. GmbH gewesen ist, während ein Schmerzensgeldanspruch dem Kläger persönlich zustehen würde, nichts. Der Kläger sei im Arbeitsverhältnis der Chef des Beklagten gewesen. Die Körperverletzungshandlungen haben ihre Ursache in dem Arbeitsverhältnis gehabt, da Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Krankmeldung und die Lohnzahlung bestanden. In dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt worden. Der Kläger, der als Geschäftsführer für die GmbH gehandelt habe, habe damit zugleich erklärt, an der auf eine vom Beklagten begangene Tätlichkeit gestützten fristlosen Kündigung nicht festzuhalten und die Angelegenheit damit als erledigt anzusehen. Nach Beendigung des Kündigungsschutzprozesses habe der Kläger noch zwei Jahre zugewartet, bevor er die vorliegende Klage erhoben habe. Hierdurch sei beim Beklagten ein Vertrauenstatbestand entstanden. Der Beklagte habe bei objektiver Bewertung die Untätigkeit des Klägers nur so verstehen können, dass dieser von seiner Schmerzensgeldforderung Abstand nehme. Hierauf habe der Beklagte vertrauen und sich darauf einstellen dürfen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - (vgl. Blatt 95 f. der Akte) Bezug genommen.

118

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - am 22. Januar 2024, einem Montag, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 20. März 2024 begründet.

119

Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt.

120

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

121

Ihm stehe gegenüber dem Beklagten ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 3.000,00 Euro zu. Der Beklagte habe ihn - den Kläger - am 14. Dezember 2020 unvermittelt angegriffen. Der Beklagte habe ihn mehrfach geschlagen und mit ihm gerangelt und ihm gedroht, ihn - den Kläger - und seine Familie umzubringen. Er habe sich gegen die Angriffe des Beklagten lediglich verteidigt. Durch die Angriffe habe er ein Hämatom am linken Unter- und Oberlid, einen Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links, einen Druckschmerz und eine Schwellung über dem vierten Mittelhandknochen rechts, ein Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts, eine Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links und blaue Flecken im Brust- und Bauchbereich erlitten. Aufgrund der Angriffe und der Drohung des Beklagten habe er mit Angstzuständen zu kämpfen gehabt.

122

Seine Schmerzensgeldansprüche seien auch nicht verwirkt. Er - der Kläger - habe diese nicht längere Zeit nicht geltend gemacht. Er habe mit den Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2020 und vom 15. Februar 2021 außergerichtlich Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Zudem dürfe er die gesetzlichen Verjährungsfristen ausschöpfen. Auch habe er - der Kläger - durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, dass er seine Ansprüche nicht mehr geltend machen wolle. Ein solcher Eindruck ergebe sich insbesondere nicht aus dem Abschluss des im Verfahren 2 Ca 1412/20 geschlossenen Vergleichs.

123

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 20. März 2024 (Blatt 124 ff. der Akte), vom 24. Juli 2024 (Blatt 179 ff. der Akte), vom 21. August 2024 (Blatt 204 ff. der Akte), vom 7. Oktober 2025 (Blatt 256 ff. der Akte), vom 29. Oktober 2025 (Blatt 276 der Akte), vom 12. November 2025 (Blatt 280 ff. der Akte), vom 17. Dezember 2025 (Blatt 316 ff. der Akte) und vom 2. März 2026 (Blatt 339 der Akte) Bezug genommen.

124

Der Kläger beantragt,

125

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2023 - 2 Ca 604/23 - teilweise abzuändern und

126

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der aus dem schädigenden Ereignis vom 14. Dezember 2020 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2023 zu zahlen;

127

2. festzustellen, dass der mit dem Antrag zu 1 verfolgte Schmerzensgeldanspruch aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten besteht.

128

Der Beklagte beantragt,

129

die Berufung zurückzuweisen.

130

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vor:

131

Dem Kläger stehe ihm gegenüber kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Der Kläger habe ihn am 14. Dezember 2020 unvermittelt angegriffen. Er habe sich gegen die Angriffe des Klägers lediglich gewehrt. Durch die Angriffe des Klägers habe er - der Beklagte - eine Prellung am Kopf erlitten und ist seine Zahnprothese zerstört worden. Der Kläger habe weder die von ihm behaupteten körperlichen noch die von ihm behaupteten psychischen Verletzungen erlitten.

132

Etwaige Schmerzensgeldansprüche des Klägers seien verwirkt. Der Kläger habe diese längere Zeit nicht geltend gemacht. Zwar habe der Kläger mit den Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2020 und vom 15. Februar 2021 außergerichtlich Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Bis zur Erhebung der ihm - dem Beklagten - am 16. Juni 2023 zugestellten Klage mit Schriftsatz vom 27. April 2023 sei der Kläger aber untätig geblieben. Auch habe der Kläger durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, dass er seine Ansprüche nicht mehr geltend machen wolle. Ein solcher Eindruck ergebe sich insbesondere aus dem Abschluss des im Verfahren 2 Ca 1412/20 geschlossenen Vergleichs. Dieser betreffe das Arbeitsverhältnis zwischen ihm - dem Beklagten - und der A. A. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, und eine von der A. A. GmbH ausgesprochene Kündigung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020.

133

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 19. April 2024 (Blatt 140 ff. der Akte), vom 24. Juli 2024 (Blatt 173 ff. der Akte), vom 14. August 2024 (Blatt 192 f. der Akte) und vom 17. November 2025 (Blatt 285 ff. der Akte) Bezug genommen.

134

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 4. März 2026 - (vgl. Blatt 353 der Akte) über die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020 und deren Folgen Beweis durch Vernehmung von Frau F., Frau G., Herrn Dr. med H. und Frau C. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 4. März 2025 - - (vgl. Blatt 353 ff. der Akte) Bezug genommen.

135

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

136

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die zulässige Klage ist, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2023 und die Feststellung begehrt, dass der Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten besteht, begründet, soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, aber unbegründet.

137

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen eines ihm vom Beklagten während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 zugefügten Hämatoms am linken Unter- und Oberlid sowie wegen eines ihm vom Beklagten während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 zugefügten Druckschmerzes über dem lateralen Unterkiefer links einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB.

138

a. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper und die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann, ist wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet, ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

139

b. Der Beklagte hat den Kläger am 14. Dezember 2020 mehrfach geschlagen und ihm auch gedroht, ihn und seine Familie umzubringen.

140

aa. Der Beklagte hat den Kläger am 14. Dezember 2020 mehrfach geschlagen und diesem gedroht, ihn umzubringen. Dies hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 eingeräumt.

141

bb. Der Beklagte hat dem Kläger am 14. Dezember 2020 auch gedroht, seine Familie umzubringen. Dies hat der Beklagte zwar nicht eingeräumt. Aufgrund der Vernehmung von Frau F. und Frau G. bestehen nach Überzeugung der Kammer aber keine Zweifel, dass der Beklagte dem Kläger am 14. Dezember 2020 auch gedroht hat, seine Familie umzubringen.

142

Die Zeugin F. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020 ausgesagt, dass der Beklagte in der Tür zum Büro des Klägers stehend seine Augen zusammengekniffen und laut "Ich bring dich um! Ich bring deine ganze Familie um!" geschrien habe und auf Nachfrage bestätigt, dass der Beklagte dabei den Kläger angeschaut habe und sowohl diesen als auch seine Familie habe umbringen wollen. Die Zeugin hat den Vorgang am 14. Dezember 2020 einschließlich der Rahmenbedingungen schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Ihre Aussagen waren insgesamt glaubhaft. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung auch einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, an dem Inhalt der Aussage der Zeugin und der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Diesbezügliche Zweifel hat auch der Beklagte im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgebracht.

143

Die Zeugin G. hat die Drohungen des Beklagten im Rahmen ihrer Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 - anders als die Zeugin F. - zwar nicht bestätigt. Sie hat diese aber auch nicht dementiert. Anders als die Erinnerung der Zeugin F. an die Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020, ist die Erinnerung der Zeugin G. aber auch - was diese bereits in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2026 (vgl. Blatt 334 der Akte) erklärt hat - getrübt gewesen.

144

c. Der Beklagte hat dem Kläger durch seine Schläge während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 ein Hämatom am linken Unter- und Oberlid sowie einen Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links zugefügt und diesen hierdurch am Körper verletzt.

145

aa. Ausweislich des "Durchgangsarztberichts" vom 15. Dezember 2020 ist beim Kläger am 15. Dezember 2020 ein Hämatom am linken Unter- und Oberlid, ein Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links mit schmerzhaftem Mundschluss und schmerzhafter Munderöffnung, ein Druckschmerz und eine Schwellung über dem vierten Mittelhandknochen rechts, ein Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts und eine Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links festgestellt worden.

146

bb. Unter Berücksichtigung der Angaben im "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 bestehen aufgrund der Anhörung der Parteien sowie der Vernehmung von Frau F. und Frau G. nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel, dass der Beklagte dem Kläger durch seine Schläge während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 das Hämatom am linken Unter- und Oberlid sowie den Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links zugefügt hat.

147

Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 angegeben, er habe aufgrund der Schläge des Beklagten ein Monokelhämatom am linken Auge und Schmerzen am linken Unterkiefer erlitten.

148

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 eingeräumt, den Kläger am 14. Dezember 2020 mehrfach geschlagen zu haben.

149

Die Zeugin G. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020 ausgesagt, dass der Beklagte auf dem Kläger gesessen und mit den Fäusten auf sein Gesicht eingeschlagen habe, der Kläger nach der Auseinandersetzung mit blutverschmiertem Hemd aus seinem Zimmer gekommen sei und sie Spuren von den Schlägen im Gesicht des Klägers - sie hat sich nicht mehr erinnern können, hat aber gemeint, die Spuren seien auf der rechten Seite am Auge gewesen - gesehen habe. Die Zeugin hat ihre Beobachtungen am 14. Dezember 2020 einschließlich der Rahmenbedingungen insoweit schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Soweit sie versucht hat, die Verletzungen zu konkretisieren, hat sie ausgeführt, sich nicht mehr erinnern zu können und damit ihrer Aussage, dass der Kläger nach der Auseinandersetzung an seinem rechten Auge verletzt gewesen sei, vorab selbst eingeschränkt. Dies erscheint der Kammer mit Blick auf die seit der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 vergangene Zeit nachvollziehbar. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung auch einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, an dem Inhalt der Aussage der Zeugin und der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Diesbezügliche Zweifel hat auch der Beklagte im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgebracht.

150

Die Zeugin F. hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020 ausgesagt, dass das Gesicht des Klägers nach der Auseinandersetzung geschwollen und er überall malträtiert gewesen sei und dass ihr Frau G. nach der Auseinandersetzung erzählt habe, dass der Beklagte auf dem Kläger gesessen habe und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe. Die Zeugin hat ihre Beobachtungen am 14. Dezember 2020 einschließlich der Rahmenbedingungen insoweit schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Ihre Aussagen waren insgesamt glaubhaft. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung auch einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Für die Kammer gibt es keine Anhaltspunkte, an dem Inhalt der Aussage der Zeugin und der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Diesbezügliche Zweifel hat auch der Beklagte im Rahmen der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgebracht.

151

cc. Soweit der Kläger behauptet, was der Beklagte bestreitet, dass der Beklagte ihm während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 auch den Druckschmerz und eine Schwellung über dem vierten Mittelhandknochen rechts zugefügt habe, kann die Kammer dies unter Berücksichtigung der Angaben im "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 sowie der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Frau F., Frau G. und Herrn Dr. H. nicht zu ihrer Überzeugung feststellen.

152

Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 eingeräumt, den Kläger am 14. Dezember 2020 mehrfach geschlagen zu haben, ist beim Kläger ausweislich des "Durchgangsarztberichts" vom 15. Dezember 2020 am 15. Dezember 2020 ein Druckschmerz und eine Schwellung über dem vierten Mittelhandknochen rechts festgestellt worden und hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 angegeben, dass eine Hand geschwollen gewesen sei. Die von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger benannten Zeuginnen F. und G. und der von ihm benannte Zeuge Dr. H. haben eine Verletzung des Klägers an der rechten Hand des Klägers aber nicht bestätigen können. Die Zeugin F. hat insoweit lediglich allgemein angeben können, dass der Kläger überall malträtiert gewesen sei. Die Zeugin E. hat lediglich Angaben zu Verletzungen des Klägers im Gesicht gemacht. Der Zeuge Dr. H. hat zu der Verletzung an der rechten Hand des Klägers ebenfalls keine Angaben machen können. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf die Folgen der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020, was der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Abrede gestellt hat, mitgeteilt, der Kläger sei am 15. Dezember 2020 und in der Folgezeit nicht von ihm, sondern von Frau Dr. I. untersucht worden.

153

Des Weiteren hat der Kläger auch nicht hinreichend konkret vorgetragen, wie er sich die Verletzung am vierten Mittelhandknochen rechts zugezogen haben will. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 lediglich angeben können, dass eine Hand geschwollen gewesen sei, er aber nicht mehr wisse, ob das geschehen sei, als er sich gewehrt habe oder als er sich am Boden abgestützt habe.

154

Weiterhin hat der Kläger, soweit er sich eine Verletzung am vierten Mittelhandknochen rechts bei einem eigenen Schlag - ausweislich des "Durchgangsarztberichts" vom 15. Dezember 2020 hat der Kläger am 15. Dezember 2020 angegeben, er habe "sich gewehrt", "mit der rechten Faust" den Beklagten "geschlagen" - zugezogen haben will, auch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass der Schlag auf einer Notwehrlage beruht (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH, 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - Rn. 21 mwN).

155

dd. Soweit der Kläger behauptet, was der Beklagte bestreitet, dass der Beklagte ihm während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 auch ein Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts und eine Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links zugefügt habe, kann die Kammer dies unter Berücksichtigung der Angaben im "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 sowie der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Frau F., Frau G. und Herrn Dr. H. nicht zu ihrer Überzeugung feststellen.

156

Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 eingeräumt, den Kläger am 14. Dezember 2020 mehrfach geschlagen zu haben, ist beim Kläger ausweislich des "Durchgangsarztberichts" vom 15. Dezember 2020 am 15. Dezember 2020 ein Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts und eine Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links festgestellt worden und hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 angegeben, er habe auch noch blaue Flecken an den Oberschenkeln gehabt. Die von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger benannten Zeuginnen F. und G. und der vom Kläger benannte Zeuge Dr. H. haben ein Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts und eine Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links aber nicht bestätigen können. Die Zeugin G. hat insoweit lediglich allgemein angeben können, dass der Kläger überall malträtiert gewesen sei. Die Zeugin F. hat lediglich Angaben zu Verletzungen des Klägers im Gesicht gemacht. Der Zeuge Dr. H. hat zu einem Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts und einer Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links ebenfalls keine Angaben machen können. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf die Folgen der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020, was der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Abrede gestellt hat, mitgeteilt, der Kläger sei am 15. Dezember 2020 und in der Folgezeit nicht von ihm, sondern von Frau Dr. I. untersucht worden.

157

Des Weiteren hat der Kläger auch nicht hinreichend konkret vorgetragen, wie er sich ein Hämatom am hinteren Oberschenkel rechts und eine Prellmarke am seitlichen Oberschenkel links zugezogen haben will. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 lediglich angeben können, dass er auch noch blaue Flecken an den Oberschenkeln gehabt habe, aber nicht mehr wisse, ob diese von Schlägen oder von einem Sturz kamen.

158

ee. Soweit der Kläger behauptet, was der Beklagte bestreitet, dass der Beklagte ihm während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 auch blaue Flecken im Brust- und Bauchbereich zugefügt habe, ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 lediglich angegeben, er habe auch blaue Flecken im Brust- und Bauchbereich gehabt. Die Zeugin G. hat zwar angegeben, sie wisse, dass der Kläger Verletzungen am Körper bzw. Oberkörper gehabt habe. Welche konkreten Verletzungen dies gewesen sein sollen, hat aber weder der Kläger noch die Zeugin angegeben und ergibt sich auch nicht aus dem "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020.

159

ff. Soweit der Kläger behauptet, was der Beklagte bestreitet, dass er infolge der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 und der Drohung des Beklagten, er werde ihn und seine Familie umbringen, psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, kann die Kammer dies unter Berücksichtigung der Angaben im "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 sowie der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Frau F., Frau G. und Herrn Dr. H. nicht zu ihrer Überzeugung feststellen.

160

Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 eingeräumt, den Kläger am 14. Dezember 2020 mehrfach geschlagen zu haben und ihn mit dem Leben bedroht zu haben und hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beklagte dem Kläger am 14. Dezember 2020 auch gedroht hat, seine Familie umzubringen, soll ausweislich des "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 das Mutterhaus Mitte Psychiatrie hinzugezogen werden und hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 angegeben, dass er wegen der Drohung des Beklagten mit seiner Familie gesprochen habe, dass sie achtsam sein müssen, dass er dies auch gegenüber der Polizei ausführlich dargestellt habe, dass er aufgrund der Angst und der Schmerzen letztlich nicht habe schlafen können und dass die körperlichen Schmerzen relativ schnell abgeebbt seien, aber die Gedanken länger da gewesen seien. Die von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger benannten Zeuginnen F. und G. und der von ihm benannte Zeuge Dr. H. haben psychische Beeinträchtigungen aber nicht bestätigen können. Die Zeugin G.. hat insoweit lediglich allgemein angeben können, dass der Kläger Angst gehabt habe. Die Zeugin F. hat insoweit keine Angaben gemacht. Der Zeuge Dr. H. hat zu psychischen Beeinträchtigungen ebenfalls keine Angaben machen können. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf die Folgen der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 14. Dezember 2020, was der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Abrede gestellt hat, mitgeteilt, der Kläger sei am 15. Dezember 2020 und in der Folgezeit nicht von ihm, sondern von Frau Dr. I. untersucht worden. Zudem enthalten auch die Erstbescheinigung vom 15. Dezember 2020 und die Folgebescheinigung vom 21. Dezember 2020 keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen des Klägers.

161

d. Der Beklagte hat durch seine Schläge während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 das Hämatom am linken Unter- und Oberlid des Klägers sowie den Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links des Klägers widerrechtlich verursacht. Eine Notwehrlage hat der Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH, 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 - Rn. 21 mwN).

162

e. Der Beklagte hat durch seine Schläge während der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 das Hämatom am linken Unter- und Oberlid des Klägers sowie den Druckschmerz über dem lateralen Unterkiefer links des Klägers auch vorsätzlich verursacht.

163

f. Im vorliegenden Fall hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro für angemessen.

164

aa. Für die Höhe eines Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Dabei sind in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht rein rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH, 22. März 2022 - VI ZR 16/21 - Rn. 8 mwN).

165

bb. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält die Kammer im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro für angemessen.

166

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zu beachten, dass der Beklagte dem Kläger das Hämatom an dessen linken Unter- und Oberlid sowie den Druckschmerz über dessen lateralen Unterkiefer links vorsätzlich zugefügt hat und dass der Beklagte dem Kläger, auch wenn die Kammer eine psychische Beeinträchtigung des Klägers hierdurch auch unter Berücksichtigung der Angaben im "Durchgangsarztbericht" vom 15. Dezember 2020 sowie der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Frau F., Frau G. und Herrn Dr. H. nicht zu ihrer Überzeugung feststellen kann, vorsätzlich gedroht hat, ihn und seine Familie umzubringen.

167

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist weiter einzubeziehen, dass dem Kläger in der Erstbescheinigung vom 15. Dezember 2020 und der Folgebescheinigung vom 21. Dezember 2020 zunächst aufgrund der Diagnose "Multiple Prellungen" eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 21. Dezember 2020 und dann aufgrund der Diagnose "Schädelprellung, Multiple Prellungen" eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2020 bescheinigt worden ist, aber auch, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 in Bezug auf seine körperlichen Schmerzen angegeben hat, dass er gegen diese Schmerzmittel eingenommen habe und diese relativ schnell abgeebt seien. Weitere Angaben zur Schwere der körperlichen Verletzungen durch die Schläge des Beklagten und das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer und das

168

Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung, die bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden könnten, hat der Kläger weder im Rahmen seines Vortrags noch im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 gemacht. Solche Angaben haben auch die von dem Kläger benannten Zeuginnen F. und G. und der von dem Kläger benannte Zeuge Dr. H. im Rahmen ihrer Vernehmung in der öffentlichen Sitzung am 4. März 2026 nicht machen können.

169

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist weiterhin der zeitliche Abstand zwischen der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 und der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch auch einzustellen, dass der Kläger durch sein Zuwarten mit der Erhebung der Klage zu diesem zeitlichen Abstand beigetragen hat.

170

cc. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Vorgaben hielte die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro selbst dann für angemessen, wenn sie die weiteren vom Kläger behaupteten körperlichen Verletzungen und die vom Kläger behaupteten psychischen Beeinträchtigungen zu ihrer Überzeugung hätte feststellen können. Denn diese Verletzungen und Beeinträchtigungen würden das Schadensbild nur unwesentlich verändern.

171

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2023 zu. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 16. Juni 2023 zugestellt worden. Der Zinsanspruch besteht gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach der Zustellung (vgl. BAG, 15. Juli 2025 - 9 AZR 198/24 - Rn. 27 mwN).

172

3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten besteht (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, 21. Dezember 2921 - VI ZR 457/20 - Rn. 8 ff. mwN).

173

4. Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind nicht verwirkt.

174

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 21. März 2024 - 2 AZR 79/23 - Rn. 34) ist die Verwirkung ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

175

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment.

176

Der Kläger hat seine, im vorliegenden Verfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten sowohl mit der Vertretung seiner eigenen Interessen gegenüber dem Beklagten als auch mit der Vertretung der Interessen der A. A. GmbH gegenüber dem Beklagten beauftragt. Dies haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten mit zwei Schreiben vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt. In diesen beiden Schreiben wird ausdrücklich zwischen den Interessen des Klägers einerseits und der A. A. GmbH andererseits unterschieden. So haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem im Auftrag der A. A. GmbH erstellten Schreiben vom 16. Dezember 2020 ausgeführt, dass sie mit gesondertem Vorgang die für den Kläger geltend zu machenden Ansprüche weiterverfolgen werden und dementsprechend in dem im Auftrag des Klägers erstellten Schreiben vom 16. Dezember 2020 für den Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche angekündigt.

177

Die in den vorgenannten Schreiben erfolgte Trennung wird in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. Februar 2021 und in dem für die A. A. GmbH im Verfahren 2 Ca 1412/20 eingereichten Schriftsatz vom 2. März 2021 aufgeweicht. So haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben vom 15. Februar 2021 neben der Geltendmachung eines Schmerzensgeldvorschusses für den Kläger auch auf das zwischen dem hiesigen Beklagten und der A. A. GmbH geführte Verfahren 2 Ca 1412/20 Bezug genommen und erklärt, dass in diesem eine vergleichsweise Erledigung nicht herbeigeführt werden könne. So haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem für die A. A. GmbH im Verfahren 2 Ca 1412/20 eingereichten Schriftsatz vom 2. März 2021 die Ablehnung eines Vergleichs unter anderem mit Schmerzensgeldansprüchen des Geschäftsführers der A. A. GmbH, also des hiesigen Klägers, gegenüber dem hiesigen Beklagten begründet.

178

Darüber hinaus sind Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten allerdings weder Gegenstand in dem zwischen dem hiesigen Beklagten und der A. A. GmbH geführten Verfahren 2 Ca 1412/20 noch Gegenstand der in dem vorgenannten Verfahren geführten Vergleichsgespräche gewesen. Jedenfalls lässt sich dies weder der Verfahrensakte des Verfahrens 2 Ca 1412/20 noch dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Verfahren entnehmen. Vielmehr hat sich der hiesige Beklagte in dem Verfahren 2 Ca 1412/20 lediglich unter anderem gegen die wegen der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem hiesigen Kläger am 14. Dezember 2020 ausgesprochenen Kündigung durch die A. A. GmbH im Schreiben vom 16. Dezember 2020 gewehrt. Auch werden die Ansprüche des hiesigen Klägers gegenüber dem hiesigen Beklagten nicht von dem zwischen der A. A. GmbH und dem hiesigen Beklagten im Verfahren 2 Ca 1412/20 geschlossenen Vergleich erfasst. Dieser verhält sich nicht zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des hiesigen Klägers und enthält auch keine allgemeine Abgeltungsklausel.

179

Hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass im Verfahren 2 Ca 1412/20 für die A. A. GmbH abgegebene Erklärungen auch für den hiesigen Kläger abgegeben worden sind bzw. dass sich im Verfahren 2 Ca 1412/20 für die A. A. GmbH abgegeben Erklärungen auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des hiesigen Klägers bezogen haben, bestehen danach nicht.

180

Der Kläger hätte bei Abschluss des Vergleichs im Verfahren 2 Ca 1412/20 auch nicht im Interesse einer Gesamtbereinigung der Angelegenheit seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zur Sprache bringen müssen. Denn selbst die Parteien des Verfahrens 2 Ca 1412/20 haben, was sich bereits aus dem Fehlen einer allgemeinen Abgeltungsklausel ersehen lässt, keine Gesamtbereinigung ihrer wechselseitigen Ansprüche beabsichtigt. Zudem ist der Kläger in dem Termin am 27. April 2021 nicht zugegen gewesen.

181

Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte nicht darauf vertrauen können, dass er vom Kläger im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung am 14. Dezember 2020 nicht mehr auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld in Anspruch genommen wird.

182

II. Die Kostenentscheidung folgt ausgehend von einem Wert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 2.000,00 Euro und für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von 3.000,00 Euro aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

183

III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.