Die Vermessungsbehörden und Katasterbehörden können gemäß § 1 Abs 1 iVm § 11 NVermKatG (VermKatG ND) die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Vermessungsbehörden und Katasterbehörden können gemäß § 1 Abs 1 iVm § 11 NVermKatG (VermKatG ND) die Angabe über die kommunale Zugehörigkeit von Liegenschaften durch den Zusatz "Kreiszugehörigkeit ungeklärt" ändern (Weiterführung des Urteils des Senats vom 6.1.1995 - 1 L 2131/93 ).
Die Änderung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.
2. Bei den seewärtigen und jenseits der mittleren Tidehochwasserlinie im Mündungstrichter der Bundeswasserstraßen liegenden Liegenschaften handelt es sich traditionell um sog ursprünglich kreisfreie Gebiete.