Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung
Purple Parking Ltd und Airparks Services Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Besteuerung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Art. 28 Abs. 2 Buchst. a – Art. 28 Abs. 3 Buchst. b – Befreiung bestimmter Beförderungsdienstleistungen – Umsatz, bei dem Dienstleistungen des Parkens von Autos und die Beförderung von Reisenden zwischen dem Parkplatz und einem Flughafen zusammentreffen – Vorliegen von zwei unterschiedlichen Dienstleistungen oder einer einheitlichen Leistung – Grundsatz der steuerlichen Neutralität
Tenor
Vorabentscheidungsersuchen – Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) – Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen, wonach die auf der vorausgehenden Stufe gezahlte Steuer zurückerstattet wird, beizubehalten – Beibehaltung einer nationalen Ausnahmeregelung, wonach die auf bestimmte Beförderungsdienstleistungen gezahlte Steuer zurückerstattet wird – Wirtschaftsteilnehmer, der Flugreisenden Parkdienstleistungen in Verbindung mit einer Beförderung zwischen dem Parkplatz und dem Flughafen anbietet – Einstufung des Vorgangs für die Zwecke der Mehrwertsteuer als einheitliche Leistung oder als mehrere eigenständige Leistungen?
Tenor
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Dienstleistungen des Parkens eines Fahrzeugs auf einem außerhalb des Flughafengeländes gelegenen Parkplatz und Dienstleistungen der Beförderung der Insassen dieses Fahrzeugs zwischen dem Parkplatz und dem betreffenden Flughafenterminal für die Bestimmung des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes als eine komplexe einheitliche Leistung anzusehen sind, bei der die Parkdienstleistung im Vordergrund steht.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand