Die Beschwerden haben ungeachtet der Frage, ob diese fristgerecht erhoben wurden, keinen Erfolg
Tenor
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. August 2026 werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerden haben ungeachtet der Frage, ob diese fristgerecht erhoben wurden, keinen Erfolg. Sie bleiben jedenfalls deshalb erfolglos, weil die Klägerinnen durch die Ablehnung der von ihnen beantragten Beiladung
4des GKV-Spitzenverbands K.d.ö.R, Reinhardtstraße 28 in 10117 Berlin,
5des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., Gustav-Heinemann-Ufer 74 c in 50968 Köln
6der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Wegelystraße 3 in 10623 Berlin
zu den jeweiligen Klageverfahren betreffend die Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte im Entgeltbereich DRG (Datenjahre 2022 bis 2026) materiell nicht beschwert sind. Die Beiladung nach § 65 VwGO, sei es die einfache oder die notwendige Beiladung, hat nicht den Zweck, die Verfahrensposition eines der Hauptbeteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft der Entscheidung auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess hineingezogen zu werden, ändert hieran nichts.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - - 8 B 75.09 -, juris, Rn. 2 f. zur notwendigen Beiladung; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2026 - 5 E 385/26 -, juris, Rn. 2 ff., vom 10. April 2025 - 9 E 587/23 -, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris, Rn. 1 ff; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2020 - 1 So 78/20 -, juris, Rn. 8, a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 3 O 12/12 -, juris, Rn. 4; offen gelassen Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2023 - 11 OB 41/23 - juris, Rn. 7.
Ungeachtet dessen wären die Beschwerden aber auch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Anträge auf Beiladung wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt hat. Es liegen weder die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch diejenigen einer einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO vor. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. an den streitigen Rechtsverhältnissen nicht derart beteiligt sind, dass die jeweils begehrte Sachentscheidung - die Aufhebung der vom Beklagten erlassenen an die Klägerinnen gerichteten Verpflichtungsbescheide - auch gegenüber diesen nur einheitlich ergehen kann. Durch die Aufhebung der angefochtenen Verpflichtungsbescheide werden der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V weder unmittelbar rechtlich beschwert, noch kommt den Anfechtungsurteilen diesen gegenüber eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zu.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Fall einer Anfechtungsklage Kintz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 78. Edition Stand: 01.07.2026, § 65 VwGO Rn. 13.
Welche Rechtsqualität der Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zukommt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eines Zuwartens auf weiteren Vortrag der Klägerinnen hierzu bedarf es nicht.
Auch eine einfache Beiladung aufgrund von § 65 Abs. 1 VwGO scheidet aus. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung trifft der Senat zwar nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 10 E 183/25 -, juris, Rn. 7 f. m. w. N.
Eine Beiladung kommt danach aber nicht in Betracht, weil weder erkennbar ist, dass die Beiladung aus prozessökonomischen Gründen erforderlich ist, noch, dass diese mit Blick auf die sich u.a. aus § 17b Abs. 3 KHG und § 31 KHG ergebenen Besonderheiten geboten wäre, um dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Möglichkeit zu geben, in diesem Verfahren Einfluss auf die noch ausstehende Entscheidung zu geben. Aus der im Eilbeschwerdeverfahren erfolgten Beiladung (vgl. etwa Beschluss vom 3. Juli 2023 - 13 B 140/23 -) können die Antragstellerinnen keine Ermessensreduzierung für die vorliegenden Klageverfahren herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).