OVG Niedersachsen Beschluss LS

Ein Beurteilungsbeitrag hat die Aufgabe, dem Beurteiler die Informationen zu verschaffen, die es ihm …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein Beurteilungsbeitrag hat die Aufgabe, dem Beurteiler die Informationen zu verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Dies verlangt substantiierte und wertende Aussagen zu den vom Beurteiler zu bewertenden Einzelmerkmalen, hier die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Einzelmerkmale Sachkompetenz, Sozialkompetenz, Leitungskompetenz und Managementkompetenz. Enthält eine Beurteilungsbeitrag nahezu ausschließlich Informationen über die Aufgabenbereiche und die Tätigkeit des Beamten als solche beschreibend, nicht aber bewertende Aussagen, kommt einem Beurteilungsbeitrag keine hinriechende Aussagekraft zu.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer (Einzelrichterin) - vom 29. Oktober 2024 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 3. März 2022 aus Anlass seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten.

Der Schulleiter der Oberschule F. -Stadt bewertete die dienstlichen Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum 9. Februar 2019 bis zum 8. Februar 2022 in der dienstlichen Beurteilung vom 3. März 2022 mit dem Gesamturteil "D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt". Der Beurteiler hatte zuvor einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 9. Februar 2019 bis zum 31. Juli 2021 von der Schulleiterin der Grund- und Oberschule (GOS) G. -Stadt eingeholt, am 8. Februar 2022 eine Unterrichtsstunde im Fach Musik besichtigt sowie am selben Tag ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch mit dem Kläger geführt.

Die o. a. dienstliche Beurteilung enthält nach den persönlichen Daten zunächst Ausführungen zum Verfahrensteil "Unterrichtsbesichtigung" (Unterrichtsplanung, Unterrichtsdurchführung, Reflexion). Es folgen Ausführungen zum Verfahrensteil "auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch"; unter "Beschreibung/Inhalt" finden sich diesbezügliche Ausführungen zur Sachkompetenz, Sozialkompetenz, Leitungskompetenz und Managementkompetenz. In dem Abschnitt "weitere Erkenntnisse" wird ausgeführt, der Kläger sei seit dem 1. August 2021 an der Oberschule F. -Stadt tätig, sei Mitglied im Schulvorstand und habe an der einzigen bisherigen Sitzung mitgewirkt. Seinen unterrichtlichen Verpflichtungen komme der Kläger gewissenhaft und in vollem Umfang nach; ein Beurteilungsbeitrag findet keine Erwähnung. Es folgen zusammenfassende Aussagen sowie die Eignungsaussage und das Gesamturteil (Rangstufe).

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, die Begründung der Beurteilung bezüglich angeführter Mängel der schriftlichen Unterrichtsplanung und im Bereich der Sozialkompetenz bleibe pauschal und kursorisch. Hinsichtlich der Ausführungen zur sozialen Kompetenz werde nicht deutlich, worauf sich die Kritik des Beurteilers beziehe; ohne Konkretisierung sei eine sachgerechte rechtliche Auseinandersetzung nicht möglich. Er müsse vermuten, dass für diese unterdurchschnittliche Beurteilung auch der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin der GOS G. -Stadt ursächlich sei. Diese Schulleiterin scheide als Beitragende eines Beurteilungsbeitrags wegen Befangenheit aus, weil sie in einem anderen Verfahren einen voreingenommenen und vorverurteilenden Bericht über ihn erstellt habe.

Der Beurteiler nahm unter dem 2. September 2022 zu den Einwendungen des Klägers Stellung.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Regionalen Landesamtes für E. C-Stadt vom 5. Oktober 2022 hat der Kläger am 17. Oktober 20222 Klage bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Er hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 3. März 2022 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum 9. Februar 2019 bis 8. Februar 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2024 abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 - ). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragenden Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 - 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 - 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen des Klägers zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat seine klagabweisende Entscheidung maßgeblich auf folgende Erwägungen gestützt: Die dienstliche Beurteilung vom 3. März 2022 und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Die dienstliche Beurteilung des Klägers sei nicht wegen einer Befangenheit der Schulleiterin der GOS G. -Stadt als Verfasserin des Beurteilungsbeitrags fehlerhaft. Die dienstliche Beurteilung sei nicht wegen einer nicht ausreichenden Begründung rechtswidrig. Der Beurteiler sei bei der erteilten Bewertung im Bereich der Unterrichtsplanung und Sozialkompetenz sowie in den zusammenfassenden Aussagen dem Gebot der Plausibilisierung hinreichend nachgekommen. Eine vom Kläger behauptete nicht ausreichende Begründung der Mängel im Bereich Unterrichtsplanung bzw. im Leistungsmerkmal Sozialkompetenz und des Gesamturteils liege nicht vor. Auch den rechtlichen Anforderungen, die an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind, genüge die dienstliche Beurteilung des Klägers noch. Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung sowie auf die dargelegten Maßstäbe sei die Beurteilung sowohl in Bezug auf Mängel in der Unterrichtsplanung und der Sozialkompetenz als auch in den zusammenfassenden Aussagen hinreichend begründet, um das Gesamturteil "D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt" zu rechtfertigen. Soweit der Kläger im Hinblick auf genannte negative Aspekte bei der Unterrichtsplanung meine, diese dürften nicht derart ins Gewicht fallen, sei zunächst festzuhalten, dass er gegen diese selbst gar keine tatsächlichen Einwendungen erhebe, sondern einzig deren Gewicht anders beurteile. Die Mängel seien von dem Schulleiter bereits in der dienstlichen Beurteilung benannt worden, was dieser in seiner Stellungnahme vom 2. September 2022 auch noch einmal explizit aufgeführt und vertieft habe. Dies sei auch in den Widerspruchsbescheid übernommen worden sei. Dass der Kläger ihnen kein erhebliches Gewicht beimesse, führe indes nicht zur Rechtswidrigkeit der festgestellten Mängel im Bereich der Unterrichtsplanung. Daran vermöge auch der Einwand des Klägers, dass in der Unterrichtsdurchführung positive Aspekte ausgeführt worden seien, nichts zu ändern, weil es sich insoweit um zwei verschiedene Teilbereiche des Bewertungskomplexes Unterrichtsbesichtigung handele. Der Kläger entgegne also lediglich mit einem positiven Aspekt aus einem anderen Bereich der Unterrichtsbesichtigung und setze sich nicht mit den genannten Mängeln in der Unterrichtsplanung auseinander. Dies stelle keine substantiierte Einwendung dar. Die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung seiner Sozialkompetenz seien ebenfalls nicht hinreichend substantiiert, sondern er bemängele maßgeblich lediglich die gewählten Formulierungen als zu pauschal und stelle dem sodann wiederum positive Feststellungen zu seiner Leitungskompetenz gegenüber. Auch hier entgegne er maßgeblich mit positiven Feststellungen aus einem anderen Kompetenzbereich (Leitung), um seine Kritik an den festgestellten Mängeln aus dem Kompetenzbereich der Sozialkompetenz zu untermauern. Dass die Ausführungen zur Leitungskompetenz - wie der Kläger meine - auf seine hohe Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft hindeuteten, sei indes eine eigene Bewertung des Klägers, die sich so in der dienstlichen Beurteilung selbst nicht wiederfinde. Deutlich positive Formulierungen wie "sehr gut", "außerordentlich" "hervorragend", "ausgezeichnet" oder Ähnliches fänden sich dort oder in den zusammenfassenden Aussagen aber gerade nicht. Der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme vom 2. September 2022 ausgeführt, dass im Hinblick auf das Merkmal der Sozialkompetenz der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin der GOS G. -Stadt ausschlaggebend gewesen wäre. Sofern diese Schulleiterin in ihrem Beurteilungsbeitrag ausführe, es hätte zum Teil heftige interkollegiale Konflikte gegeben, als der Kläger die Fachkonferenz Musik zuerst für die ganze Schule geleitet hätte, beziehe sie diese Konflikte - anders als er meine - erkennbar auf den Kläger, weil sie "in dieser Funktion", also in der Funktion des Klägers als Fachkonferenzleiter Musik für die gesamte Schule formuliert habe. Der Kläger sei dem auch nicht substantiiert entgegengetreten und habe etwa angegeben, derartige Konflikte hätte es nicht gegeben. Aufgrund dessen habe es auch weiterer näherer Ausführungen nicht bedurft. Insofern genügten die Angaben des Beurteilers in der dienstlichen Beurteilung, dass der Kläger beim Umgang mit Konflikten nicht durchgängig lösungsorientiert wäre und er vorhandenes Wissen nicht durchgängig praktisch anwendete, den Anforderungen an die Plausibilisierung noch. Entgegen den Ausführungen des Klägers fänden sich in dem Beurteilungsbeitrag auch Ausführungen zu seinen weiteren Aktivitäten. Dass diese nicht erkannt und nicht in die Bewertung in der dienstlichen Beurteilung mit eingeflossen wären, sei daher nicht ersichtlich. Soweit der Kläger (sinngemäß) nicht nachvollziehen könne, warum die vormalige Schulleiterin Ausführungen dazu gemacht habe, dass er einige Einträge im Klassenbuch in Süttlerin verfasst hätte, sollte der Aspekt nach dem diesseitigen Verständnis nicht als positiv zu wertender aufgefasst werden. Deutlich werde dies an der Formulierung "Irritiert waren wir im Kolleg/innenkreis und in der Schulleitung...". Andererseits sei aber auch nicht ersichtlich, dass dieser Punkt bei dem Beurteiler maßgeblich ins Gewicht gefallen wäre, der ihn an keiner Stelle in der dienstlichen Beurteilung selbst erwähnt habe. Auch das Gesamturteil sei gemessen an den aufgezeigten Maßstäben hierzu hinreichend plausibel. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden Beurteilungsspielraums des Schulleiters der OBS F. -Stadt als Beurteiler lasse sich das Gesamturteil nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus den einzelnen Bewertungsbestandteilen und den zusammenfassenden Aussagen ableiten. Dass für ein aus seiner Sicht sehr schlechtes Gesamturteil ein von vornherein erhöhter Begründungsaufwand bestehe, sei nicht ersichtlich, vor allem nicht, wenn die festgestellten Mängel bereits in den Einzelleistungsmerkmalen - wie hier der Fall - ausgeführt würden. Insbesondere da die Einwendungen des Klägers gegen die Mängel im Bereich der Unterrichtsplanung und der Sozialkompetenz nicht durchgriffen und gerade diese Mängel von dem Beurteiler auch noch einmal explizit in den zusammenfassenden Aussagen aufgeführt worden seien, sei das Gesamturteil "D" durch die zusammenfassenden Aussagen und die aufgezeigten Mängel hinreichend begründet.

Dagegen hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung eingewandt: Das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beurteilung mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler zugrunde lägen. Ein Beurteilungsfehler liege regelmäßig dann vor, wenn die Verwaltung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, indem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe, sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Gemessen an diesen Grundsätzen lägen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe vor, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprächen. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass der Beklagte der Beurteilung einen unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Beurteilung stelle einseitig nur auf den bewerteten Unterrichtsbesuch am 8. Februar 2022 ab, ohne sein besonderes Engagement im politischen sowie musikalischen Feld hinreichend und in Bezug auf alle Beurteilungsmerkmale zu berücksichtigen. Er habe an Nachmittagen, Feiertagen und Wochenenden eine dem Kerncurriculum entsprechende Unterrichtsreihe gestaltet und Musikstücke vorbereitet, um Abschlussfeiern und gesonderte Veranstaltungen musikalisch begleiten zu können. Ebenso habe er eigenständig im Namen der Schule wertvolle Kontakte zu Dritten (Musikredakteur, Stadttheater) aufgebaut und gepflegt, wovon Schülerinnen und Schüler profitierten und was ihm stets positiv zurückgemeldet worden sei. Gleiches gelte für seine Arbeit im Bereich Demokratiebildung in den Fächern Geschichte, Politik und Wirtschaft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieses außergewöhnliche Engagement z. B. bei der Bewertung der Managementkompetenz oder im Rahmen der "Weiteren Erkenntnisse" nicht einbezogen worden sei. Durch bloße Nennung einzelner Projekte lediglich im Beurteilungsbeitrag sei dies jedenfalls nicht erfolgt. Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert und genüge daher nicht den allgemeinen Anforderungen. Es möge zutreffen, dass nicht sämtliche Tatsachengrundlagen in die Beurteilung mit aufzunehmen seien. Allerdings sei nicht ersichtlich, mit welchem Gewicht die einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte in das Gesamturteil mit der Note "D" eingeflossen seien und wie aus ihnen das Gesamturteil hergeleitet worden sei. Die Begründung sei materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und könne nicht nachgeholt werden. Im Ergebnis lasse sich nicht plausibel erklären, wie der Beurteiler angesichts des insgesamt erfolgreichen Unterrichtsverlaufs zu der zweitschlechtesten Beurteilung gekommen sei. Die Begründung zeige die Bewertung der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen sowie deren Gewichtung nicht schlüssig auf.

Damit hat die Beklagte hinreichend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt.

Die angegriffene dienstliche Anlassbeurteilung unterliegt ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln. Zu den an dienstliche Beurteilungen von niedersächsischen Lehrkräften zu stellenden Rechtmäßigkeitsanforderungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2026 - 5 ME 120/25 - näher ausgeführt:

"Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er vollständig auf - schriftliche oder mündliche - Beurteilungsbeiträge angewiesen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2026 - BVerwG 2 VR 17.25 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2025 - 5 ME 39/25 -, juris Rn. 16 jeweils m. w. N.; in diesem Zusammenhang kann die Formulierung in der Handreichung "Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte - Orientierung für die Beratungsarbeit" der Regionalen Landesämter für J. unter Nr. 3 "Umgang mit dem Formblatt ,Beurteilungsbeitrag'", wonach der Schulleiter "eine knappe [...] Bewertung des dienstlichen Wirkens der zu beurteilenden Lehrkraft" vornehme, missverständlich sein). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2024 - 5 ME 34/24 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 21; Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2024 - 5 ME 121/13 -, juris Rn. 19). Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2024 - 5 ME 121/13 -, juris Rn. 19). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Die dienstliche Beurteilung kann auch im Rahmen der Eröffnung und Besprechung sowie im nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren plausibilisiert werden. Hierfür sind Erläuterungen und Konkretisierungen erforderlich, auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob der Dienstherr bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat (BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die dem jeweiligen Werturteil zugrunde liegen und es tragen. Mit der Beurteilungsbefugnis ist dem Dienstherrn vielmehr auch das Recht zuerkannt, die einzelnen im Beurteilungszeitraum liegenden Vorgänge in einer Gesamtschau zusammenzufassen und zu bewerten. Diese Beurteilungsermächtigung hat auch die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte gerichtliche Kontrolle zu wahren. Hält der beurteilte Beamte oder ein Mitbewerber im Konkurrentenstreitverfahren die Beurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die weiterer Konkretisierung oder Plausibilisierung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.). Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten, klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BVerwG, Urteil vom 1.2.2024 - BVerwG 2 A 1.23 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 53 m. w. N.). [...]Hiernach kamen § 25 Nr. 12 NBG a. F. in Verbindung mit § 44 NLVO a. F. und die für Lehrkräfte erlassene Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" (Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011, Nds. MBl. 2012 S. 74, i. d. F. RdErl. v. 14.3.2013, Nds. MBl. S. 282) sowie "Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte" (Rd. MK v. 6.2.2012 - 33-03002 -, SVBl. S. 158) zur Anwendung (Letztere durch Anordnung der Weitergeltung aufgrund des Erlasses MK vom 27.4.2017 - 33 - 03002-01/07 -). Hingegen handelt es sich sowohl bei Handreichungen und Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien von nachgeordneter Stellen im Geschäftsbereich des zuständigen Ministeriums als auch bei einer bloßen ständigen Verwaltungspraxis bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen nicht um "geltende Vorschriften" im Sinne des § 133 Satz 3 NBG. Danach war für die Beamten an Schulen in einer Laufbahn der Fachrichtung Bildung gemäß § 25 Nr. 12 NBG a. F. in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. und Nr. 1 Beurteilungsrichtlinie vorgesehen, dass sie grundsätzlich nicht regelmäßig dienstlich beurteilt werden, sondern nur aus näher bezeichneten Anlässen. Diese Regelung unterliegt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von der Zulässigkeit eines (reinen) Anlassbeurteilungssystems aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - BVerwG 2 C 2.21 -, juris Rn. 34; Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 14; Urteil vom 15.12.2021 - BVerwG 2 A 1.21 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 20.6.2022 - BVerwG 2 B 45.21 -, juris Rn. 14). Auch die Ausgestaltung des Anlassbeurteilungssystems für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte durch die o. a. Beurteilungsrichtlinie nebst den "Ergänzenden Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte" (Rd. MK v. 6.2.2012 - 33-03002) unterliegt mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung (Leistungsbeurteilung) und der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften (Befähigungseinschätzung) und schließt mit einem Gesamturteil ab; sie kann daneben auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten, wenn Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen (§ 44 Abs. 2 und 3 NLVO a. F., Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beurteilungsrichtlinie). Die dienstliche Beurteilung ist zum einen auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts zu stützen; die Besichtigung kann in verschiedenen Sekundarbereichen oder Schulformen erfolgen und der Beurteiler kann zu seiner Unterstützung fachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberater oder Fachmoderatoren) hinzuziehen (Nr. 3 Abs. 2 Beurteilungsrichtlinie). Zum anderen stützt sich die Beurteilung auf weitere Erkenntnisse, die der Beurteiler in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat (Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 Beurteilungsrichtlinie). [...] Vermag der Beurteiler sich kein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierzu hat er - wie bereits dargelegt - inhaltlich aussagekräftige Beurteilungsbeiträge heranzuziehen. Daneben kann er die Beurteilung auf eigene Erkenntnisse stützen, die er in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 40 jeweils m. w. N.), beispielsweise durch Einsichtnahme in die vom Beamten bearbeiteten Vorgänge und Entscheidungen oder durch Teilnahme an Besprechungen oder Verhandlungen. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beurteilungsrichtlinie vorsieht, dass sich der Beurteiler bestimmte eigene Erkenntnisse verschaffen soll, wie etwa im Bereich der Beurteilung von Lehrkräften über die sogenannten Verfahrenselemente (Unterrichtsbesichtigung, Beratung einer anderen Lehrkraft, Durchführung auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch oder die Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung). Solche Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten bilden die Grundlage für die Bewertung der Einzelmerkmale (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beurteilungsrichtlinie), aus denen - soweit beurteilt - das Gesamturteil zu bilden ist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 NLVO a. F.). [...]Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertung in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 29 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 8.8.2022 - 5 ME 62/22 -, juris Rn. 41). Da die Beurteilung die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen hat, dürfen maßgebliche Zeiträume nicht unberücksichtigt bleiben oder der Sache nach "unter den Tisch fallen". Hervorzuheben ist, dass die Berücksichtigung des im Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes umso mehr geboten ist, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - BVerwG 2 VR 19.25 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

Nach Maßgabe dieser Anforderungen greift der vom Kläger erhobene Einwand, die Begründung der Beurteilung zeige die Bewertung der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen sowie deren Gewichtung nicht schlüssig auf, durch. Obwohl der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin zwei Jahre des drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums abdeckt, findet er in dem Abschnitt "weitere Erkenntnisse" nicht einmal Erwähnung, überdies auch inhaltlich keine Auseindersetzung.

In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin der GOS G. -Stadt - unabhängig von der Frage ihrer Befangenheit - keine geeignete Grundlage für die Bewertung der dienstlichen Leistungen an der GOS G. -Stadt bietet.

Ein Beurteilungsbeitrag hat - wie vorstehend dargelegt - die Aufgabe, dem Beurteiler die Informationen zu verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2026 - BVerwG 2 VR 17.25 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2025 - 5 ME 39/25 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.4.2026 - 5 ME 120/25 -, juris Rn. 20). Dies verlangt substantiierte und wertende Aussagen zu den vom Beurteiler zu bewertenden Einzelmerkmalen, hier die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Einzelmerkmale "Sachkompetenz", "Sozialkompetenz", "Leitungskompetenz" und "Managementkompetenz". Der Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin der GOS G. -Stadt trifft keine gesonderten Aussagen zu den einzelnen vorgenannten Einzelmerkmalen, sondern sie macht "zusammenfassende Aussagen", die nahezu ausschließlich Informationen über die Aufgabenbereiche und Tätigkeit als solche beschreibend vermitteln. So finden sich Aussagen, dass der Kläger in Vollzeit gearbeitet habe, in welchem Umfang er an der Grundschule unterrichtet habe, in welchen Fächern er unterrichtet habe, dass er als Klassenlehrer zusätzlich den Klassenlehrerunterricht und den EVA-Unterricht erteilt habe, dass er sich bei der Gestaltung von Schulfeiern eingebracht habe, dass er die Fachkonferenz Musik geleitet habe, dass er sich an der Weiterentwicklung von europäischen Themen im Unterricht interessiert gezeigt habe, dass er in der Fachkonferenz eine Beschäftigung mit der neueren europäischen Geschichte angeregt habe, dass er in der eigenen Klasse Projekte durchgeführt habe, EU-Abgeordnete interviewt habe, an Wettbewerben teilgenommen habe und dass er private Initiativen vorangetrieben habe. Insoweit fehlen aber wertende Elemente etwa dahin, ob die diesbezüglichen Leistungen als weniger gelungen, durchschnittlich, überdurchschnittlich oder überragend anzusehen sind. In diesem Sinne wertende Aussagen etwa zur fachlichen, didaktischen oder methodischen Kompetenz, über Rechts- und Verwaltungskenntnisse, über Planungsfähigkeit und Innovationsfähigkeit während seiner Tätigkeit bei der GOS G. -Stadt finden sich nicht. Nur vereinzelt sind solche wertenden Aussagen, etwa zur Teamfähigkeit und zur Überzeugungskraft ("Zündfunken" liefern) vorhanden. Hiernach kommt dem Beurteilungsbeitrag eine hinreichende Aussagekraft zu den Einzelmerkmalen nicht zu.

Die Berechtigung des Einwands des Klägers, die Begründung der Beurteilung zeige die Bewertung der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen sowie deren Gewichtung nicht schlüssig auf, zeigt sich ferner darin, dass es der Beurteiler versäumt hat, zunächst die vier o. a. Einzelmerkmale auf Grundlage aller Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Beurteilungszeitraum - hier aus den beiden Verfahrensteilen "Unterrichtsbesichtigung" und "auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch", aus einem (aussagekräftigen) Beurteilungsbeitrag (hier für den Zeitraum der Tätigkeit an der GOS G. -Stadt) sowie eigenen Erkenntnissen des Beurteilers (hier für den Zeitraum der Tätigkeit an der Oberschule F. -Stadt) - zu bewerten und aus ihnen das Gesamturteil (zusammenfassende Aussagen, Eignungsaussage und Rangstufe) zu bilden (§ 44 Abs. 3 Satz 1 NLVO a. F.; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.4.2026 - 5 ME 120/25 -, juris Rn. 33). Der Beurteiler hat die Einzelmerkmale nicht auf Grundlage aller vorgenannten Erkenntnisse gebildet. Vielmehr hat er allein in dem Abschnitt "Beschreibung/Inhalt" des Verfahrensteils "auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch" (S. 2 f. der dienstlichen Beurteilung) Aussagen zu den Einzelmerkmalen getroffen, die sich inhaltlich allein auf diesen Verfahrensteil beziehen, nicht jedoch auf der Grundlage aller Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Soweit der Beurteiler in den "Zusammenfassenden Aussagen" zu den Einzelmerkmalen Aussagen getroffen hat, sind sie punktuell und beziehen sich nicht auf die Gesamtheit der Erkenntnisse.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.