Ob das Verlöbnis als ein der Ehe gleichwertiges Rechtsgut i.S. von § 3 I BVFG anzusehen ist, bleibt offen.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ob das Verlöbnis als ein der Ehe gleichwertiges Rechtsgut i.S. von § 3 I BVFG anzusehen ist, bleibt offen.
2. Der in § 3 I BVFG als Regel aufgestellte Grundsatz individueller Prüfung (BVerwGE 7, 6) führt zur Anerkennung eines schweren Gewissenskonfliktes als selbständigen und eigenen Fluchtgrund der Verlobten.