Die Juleica wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt und entfaltet damit bundesweite Geltung.
Leitsatz
Die Juleica wird von den Bundesländern gegenseitig anerkannt und entfaltet damit bundesweite Geltung. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Juleica ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, sofern der Kläger bereits Inhaber einer Juleica eines anderen Jugendhilfeträgers ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begeht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Jugendleiter*in-Card (im Folgenden: Juleica).
Der am F. 1990 geborene Kläger ist Sozialassistent für den Bereich Kita und Schule bei der Beigeladenen und beantragte erstmals im Jahr 2015 die Erteilung einer Juleica, die ihm der Beklagte bewilligte und im Jahr 2018 verlängerte.
Unter dem 19. Juni 2021 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Juleica bei der Beigeladenen für weitere drei Jahre. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene am 10. August 2021 ab. Die Ablehnung beruhte ausweislich einer E-Mail vom 9. August 2021 auf der Einschätzung des Stadtjugendpflegers der Beigeladenen Herrn G., wonach bei dem Kläger die notwendige "persönliche Zuverlässigkeit" nicht zu erkennen sei. Der Kläger stellte am 10. August 2021 einen erneuten Antrag für die Erteilung einer Juleica, da er im Juleica Websystem die Information erhalten hatte, dass sein Antrag nicht bearbeitet werden konnte. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 befürwortete die Beigeladene unter Hinweis auf die Einschätzung von Herrn G. vom 8. September 2021 die Erteilung einer Juleica für den Kläger.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021, vom 26. November 2021 und 23. März 2022 bat der Beklagte die Beigeladene um Darlegung der Gründe, die zunächst zur Ablehnung und später zur Zustimmung des klägerischen Antrags geführt hätten. Am 30. Mai 2022 fand ein Gespräch von Mitarbeitenden des Beklagten und der Beigeladenen ohne die Anwesenheit von Herrn G. statt.
Bereits unter dem 21. Oktober 2021 bat der Beklagte das Polizeikommissariat H. um Stellungnahme zur persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Laut der Antwort zu diesem Auskunftsersuchen vom 2. November 2021 lägen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS 83 Einträge vor, in denen der Kläger als "meldende Person" bzw. als "Zeuge" zu verschiedenen Anlässen auftauche. Zudem gebe es drei Einträge, in denen der Kläger als Beschuldigter für Straftaten wie Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Computerbetrug genannt werde. Herausragend aus den o.g. 83 Einträgen sei die Strafanzeige (VBS-Nummer I.), in welcher der Kläger ebenfalls als Meldender/Zeuge geführt werde. Ausweislich des beigefügten Schriftverkehrs zu dieser Strafanzeige, u.a. zur polizeilichen Vernehmung des Klägers, gab sich der Kläger im Jahr 2020 bei Instagram als 11-jähriges Mädchen aus und führte mit einem ihm bekannten 19-Jährigen sexuellen Schriftverkehr. Nach eigenen Aussagen hatte der Kläger diesen Fake-Account mit der Absicht, pädophile Menschen anzusprechen und aufzudecken, eröffnet.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Juleica ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Verhalten im Zusammenhang mit der Strafanzeige und dem Fake-Account bei Instagram könne gut gemeint sein, sei jedoch sozialpädagogisch unangemessen und übergriffig und gebe Anlass dazu, die persönliche Zuverlässigkeit zumindest in Frage zu stellen. Diese Erkenntnisse und die Tatsache, dass der Antrag des Klägers vom 19. Juni 2021 vom Jugendpfleger der Beigeladenen zunächst abgelehnt, der folgende Antrag vom 10. August 2021 jedoch befürwortet worden sei, sowie die Tatsache, dass Herr G. auf mehrmalige Aufforderungen nicht reagiert habe, drängten sich berechtigte Zweifel am Handeln des freien Trägers auf. Hierbei handele es sich also eindeutig um einen atypischen Fall, demnach liege die Überprüfung im (intendierten) Ermessen des öffentlichen Trägers. Oberste Priorität eines jedes Jugendhilfeträgers müsse immer das Wohl der Kinder und Jugendlichen und deren Schutz haben. Sollten die Zweifel im Nachhinein durch eine entsprechende Stellungnahme des freien Trägers ausgeräumt werden, könne der Kläger einen neuen Antrag auf Erteilung einer Juleica zu stellen. Im anderen Fall wäre das Risiko einer falschen Entscheidung in Form der Ausstellung einer Juleica bei fehlender Zuverlässigkeit ungleich größer.
Der Kläger hat am 15. August 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Die ausgeführten Gründe reichten für die Außerkraftsetzung der im Bescheid erwähnten Regelvermutung nicht aus. Der Beklagte berufe sich fast ausschließlich auf eine unzulässige Datenerhebung bei der Polizei H.. Bei diesen Einträgen werde er stets als Zeuge und Meldender geführt. Die hohe Anzahl begründe sich darin, dass er als Notdienstleiter der Beigeladenen tätig sei. Der Beklagte hinterfrage die Einträge nicht; auch der Grund für die Anfrage bei der Polizei statt der Anforderung etwa eines Führungszeugnisses sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Strafanzeige gegen einen 19-Jährigen sei falsch, dass er - der Kläger - diesen zu einer Straftat "verführt" habe. Sein Verhalten sei auch nicht sozialpädagogisch unangemessen und übergriffig und biete keinen Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit. Als Notdienstleiter der Beigeladenen sei er einiges gewöhnt. Seine Kindheit sei äußerst belastend gewesen. Sein hohes Engagement sei auf diese Umstände zurückzuführen. Sein Verhalten entspreche dem Vorgehen von Ermittlungsbehörden zur Überführung von Straftätern. Er sehe bei Kriminalität nicht weg. Im Bescheid gebe es nur diskriminierende Andeutungen. Auch das Verhalten des Jugendpflegers der Beigeladenen könne die Ablehnung nicht begründen. Dass dieser sein erstes Votum abgeändert habe, zeige, dass es sich nicht um eine festgefahrene Einschätzung handele. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte das zweite Votum in Frage stelle und offenbar ein drittes Votum haben wolle. Er erfülle alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Juleica, die für ihn erforderlich sei, damit er im Rahmen seiner ehrenamtlichen Betätigungen entsprechende Ämter wahrnehmen könne.
Die Datenerhebung bei der Polizei verstoße gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung und sei rechts- und verfassungswidrig, die Auswertung unzutreffend. Er - der Kläger - gehe von Täuschungshandlungen gegen das Gericht aus. Die Darstellung, es gebe 83 Einträge in der Polizeidatei, sei irreführend und manipulativ; der Beklagte versuche, ihn vor dem Gericht in Misskredit zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass es sich hier um eine Retourkutsche für die Strafanzeige gegen den betroffenen 19-Jährigen handele, der als Jugendgruppenleiter tätig gewesen sei. Es zeige sich eine unverkennbare Sympathie des Beklagten für den damaligen Täter, der augenscheinlich in Schutz genommen werden solle. Demgegenüber werde er - der Kläger -, der eine strafbare Handlung aufgedeckt habe, ungerechtfertigterweise herabgewürdigt. Bereits im Jahr 2011 habe er bei der Überführung eines Täters mithelfen können.
Auch die anonymen Vorhaltungen von besorgten Eltern gegen ihn aus 2015 rührten daher, dass er bestrebt sei, als Kontaktperson für Kinder und Jugendliche aufzutreten, um Missstände in deren sozialen Umfeld, auch aus deren Elternhaus, die er aus eigener Jugend kenne, aufdecken zu können. Die einzelnen Vorgänge in der Datei der Polizei hätten keine weiteren Folgen gehabt und es habe sich jeweils herausgestellt, dass kein strafbares Verhalten vorgelegen habe. Die Datei vermittele keinen vollständigen Überblick. Es bleibe außer Acht, dass er seine Ausbildung bei der Stadtjugendpflege der Beigeladenen erfolgreich abgeschlossen habe. Er sei immer verantwortungsvoll mit seiner Position und schließlich auch mit den Aufgaben als Jugendgruppenleiter umgegangen.
Der Beklagte sei mit ihren unzulänglichen Informationen auch an die Beigeladene als seine Arbeitsgeberin herangetreten. Diese habe aber um die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gebeten, was er sofort beantragt habe, und nicht veraltete Datenbestände bei der Polizei angefragt. Der geringe Aufwand des Beklagten bei gleichzeitig großzügigem Umgang mit unzureichenden Daten sei völlig unverhältnismäßig. Der Beklagte habe jedwedes Maß und jedwede Objektivität verloren. Eine sozialpädagogische Gesamtschau habe der Beklagte nicht vorgenommen. Die angewandten sozialpädagogischen Prinzipien und Lehrsätze seien unklar. Eine durch die Beigeladene vorgebrachte externe juristische Stellungnahme ergebe, dass sein Verhalten nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte verstecke sich hinter seinem Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der persönlichen Eignung. Es sei unklar, welche Tatsachen wie bewertet und gewichtet worden seien. Seine Qualifikationen würden ohne wissenschaftliche, rechtliche oder pädagogische Grundlage in das Gegenteil verkehrt. Es sei falsch, dass die Zuverlässigkeit seitens der Beigeladenen verneint worden sei. Die Beklagte habe die behaupteten Zweifel nie konkret benannt und beschränke sich auf bloße Andeutungen. Es handele sich um eine unterschwellige, äußerst üble Verleumdungsaktion, die durch nichts gerechtfertigt sei. Hier werde ein Zeuge und Anzeigenerstatter zu einem Täter stilisiert. Es reiche nicht aus, ihm die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch einzuräumen. Er werde von der Beigeladenen nur wegen des laufenden Verfahrens derzeit nicht mehr im Bereich der Jugendpflege beschäftigt. Er habe an einer Schulung des Kinderschutzbundes "Kindeswohlgefährdung - Erkennen, Beurteilen, Handeln" im Februar 2023 teilgenommen. Bereits im Oktober 2021 habe er an einer Schulung "Sexuelle Gewalt an Kindern & Jugendlichen" des Freiburger Zentrum für Kinder- und Jugendhilfe mit Buchung teilgenommen. Der Beklagte habe diese Umstände vollständig ignoriert und sei stattdessen aus sachfremden Erwägungen heraus gegen ihn vorgegangen.
Die Stadt J. habe ihm im Jahr 2025 eine Juleica ausgestellt, die bis zum 31. Juli 2028 gültig sei. Allerdings ergebe sich aus dem Runderlass des Landes Niedersachsen zur Juleica eine örtliche Beschränkung der Juleica auf den ausstellenden Träger; lediglich das Erscheinungsbild und die Herstellung der Juleica seien bundeseinheitlich bzw. zentral geregelt. Es gehe ihm - dem Kläger - aber darum, im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entsprechende Funktionen in seiner Heimat, das seien die Beigeladenen und der Beklagte, wahrzunehmen. Weil er keine Juleica des Beklagten habe, sei er von verschiedenen Institutionen zurückgewiesen worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Juli 2022 zu verpflichten, ihm die Juleica zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor: Es sprächen erhebliche Gründe gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers. Die Beigeladene habe dessen Antrag am 10. August 2021 zunächst abgelehnt, den neuen Antrag des Klägers mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 befürwortet. Von November 2021 bis Mai 2022 sei versucht worden, von dem Jugendpfleger der Beigeladenen Herrn G. die Gründe zu erlangen, die zunächst zu einer Ablehnung, dann allerdings zu einer Bewilligung geführt hätten.
Die Anfrage beim Polizeikommissariat H. sei erfolgt, um umfangreichere Kenntnis der bis dato undurchsichtigen Sachlage zu erhalten, zumal der Jugendhilfeträger durch die Beigeladene Kenntnis über einen Vorfall einer Strafanzeige erlangt habe. Nach Angaben der Polizei sei der Kläger mehrfach auffällig geworden. Im Zeitraum von 2016 bis November 2021 gebe es 83 Einträge, in denen der Kläger als "meldende Person" bzw. als "Zeuge" zu verschiedenen Anlässen auftauche. Diese hohe Anzahl erwecke bei Gesamtbetrachtung der Situation zumindest Skepsis. Relevant für die Einschätzung der persönlichen Zuverlässigkeit sei nicht erst die strafrechtliche Relevanz (Führungszeugnis), sondern vielmehr das Verhalten des Klägers insgesamt. Es gebe zudem drei Einträge, in denen der Kläger als Beschuldigter für Straftaten wie Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Computerbetrug genannt werde. Herausragend sei jedoch die Strafanzeige (VBS-Nummer I.), in der der Kläger ebenfalls als Meldender/Zeuge geführt werde. Der Kläger habe sich bei Instagram als 11-jähriges Mädchen ausgegeben und mit einem ihm bekannten 19-Jährigen sexuellen Schriftverkehr geführt, somit diesen quasi zu einer Straftat "verführt". Nach eigenen Aussagen habe der Kläger diesen Fake-Account mit der Absicht, pädophile Menschen anzusprechen, eröffnet. Dieses Verhalten, mit dem er eigenmächtig als "verdeckter Ermittler" tätig gewesen sei, könne auf gut gemeinten Motiven beruhen, sei jedoch sozialpädagogisch als fragwürdig, unangemessen und übergriffig einzustufen und gebe Anlass dazu, die persönliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Dem örtlichen Träger der Jugendhilfe obliege nicht die (strafrechtliche) Ermittlung. Er trage allerdings die Verantwortung im Kinderschutz. Die belastende Kindheit des Klägers spiele bei der Einschätzung der Geeignetheit keine Rolle, da es hier um das Wohl der Kinder und Jugendlichen gehe, mit denen der Kläger Kontakt habe. Es gehe hier nicht um das Wohl des Klägers. Im Rahmen der Tätigkeiten, die mit einer Juleica verbunden seien, handele es sich um eigenverantwortlichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen. Oberste Priorität im Handeln eines jedes Jugendhilfeträgers müsse immer das Wohl der Kinder und Jugendlichen und deren Schutz haben. Daher könne er mit einer Erteilung der Juleica nicht die Verantwortung für den Umgang des Klägers mit jungen Menschen übernehmen.
Die Datenerhebung bei der Polizei A-Stadt sei rechtmäßig und als Amtshilfeersuchen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 VwVfG erfolgt, da er zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers auf die der Polizei vorliegenden Kenntnisse angewiesen gewesen sei. Zudem liege ein rechtmäßiges Auskunftsersuchen zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NDSG vor, die Voraussetzungen einer Zweckänderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 NDSG seien erfüllt. Zudem sei nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Verantwortliche, also die Stelle, die die Daten erhoben habe, - hier die Polizei H. - für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verantwortlich. Er - der Beklagte - habe lediglich um eine schriftliche Einschätzung gebeten. Es liege keine unzutreffende Auswertung vor. Er habe die Informationen in einer Gesamtschau sozialpädagogisch bewertet, wie es ihm zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit auch obliege. Dabei seien die vorliegenden Tatsachen so ausgewertet worden, wie sie vorlägen. Im Bescheid werde auch herausgestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Strafanzeige als "Meldender/Zeuge" geführt werde. Es liege jedoch seinem Beurteilungsspielraum, die vorhandenen Tatsachen hinsichtlich der persönlichen/charakterlichen Eignung zu würdigen.
Der Vorwurf von "Täuschungshandlungen gegen das Gericht" sei nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei auch, dass eine undurchsichtige Sachlage erst mit Auskunftserteilung eingetreten sei. Vielmehr sei durch mehrere Gespräche mit der Beigeladenen bekannt gewesen, dass Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründeten. Hervorzuheben sei, dass der Antrag auch von der Beigeladenen am 9. August 2021 mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze; dabei sei insbesondere auf das übergriffige Verhalten und die mangelnde Vorbildfunktion des Klägers verwiesen worden. Dass dann ohne weitere Gespräche mit ihm - dem Beklagten - der Antrag doch bewilligt worden sei und eine Stellungnahme des Stadtjugendpflegers, der in persönlichem Kontakt zum Kläger stehe, nicht mehr habe eingeholt werden können, rechtfertige weitere Zweifel. Dem Kläger seien mehrfach persönliche Gespräche angeboten worden. Er - der Beklagte - habe keine sachfremden Erwägungen angestellt, sondern das persönliche Verhalten des Klägers in Bezug auf den Umgang mit Kindern und Jugendlichen gewürdigt. Der Kläger zeige ein sehr übergriffiges und sozialpädagogisch fragwürdiges Verhalten, das seine Vorbildfunktion in Frage stelle. Zudem sei durch mehrfache Beschwerden von Eltern bekannt geworden, dass der Kläger übermäßig intensiven privaten Kontakt zu Kindern pflege; dies habe er mit E-Mail vom 11. November 2015 auch eingeräumt.
Bestritten werde, dass er mit den von der Polizei H. erlangten Informationen an die Beigeladene herangetreten sei. Ausweislich des Vermerks des Kreisjugendpflegers vom 16. November 2015 sei ein erweitertes Führungszeugnis des Klägers nach § 72a SGB VIII schon vor längerer Zeit angefordert worden. Er - der Beklagte - habe wiederholt Stellungnahmen des Klägers sowie des Stadtjugendpflegers der Beigeladenen erbeten. Es habe eine intensive Tatsachenermittlung und Abwägung der betroffenen Belange stattgefunden, was auch die vergleichsweise lange Dauer des Verfahrens rechtfertige. Er habe die zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers erforderlichen Tatsachen vollumfänglich bewertet. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da der Kinder- und Jugendschutz das Interesse des Klägers überwiege.
Da der Kläger inzwischen im Besitz einer Juleica sei, habe sich der Klagegrund in der Hauptsache erledigt und sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, da die Juleica bundesweite Geltung entfalte, unabhängig davon, von welchem Träger das Bewilligungsverfahren betrieben worden sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie trägt u.a. vor: In einem Telefonat zwischen dem Kreisjugendpfleger des Beklagten Herrn K. und dem Stadtjugendpfleger Herrn G. anlässlich des Antrags des Klägers auf Verlängerung der Juleica sei auch darüber gesprochen worden, dass der Kläger sich im Internet als minderjähriges Mädchen ausgegeben habe, um Pädophile zu überführen. Herr K. habe deswegen erhebliche Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit des Klägers gehabt. Herr G. habe sich von dieser Auffassung beeinflussen lassen und dem Antrag daher nicht zugestimmt. Die erneute Antragstellung des Klägers habe Herr G. zum Anlass genommen, noch einmal nachzudenken. Er sei zu der Überzeugung gekommen, dass er seine privaten Ansichten und seine berufliche Sichtweise trennen müsse. Aus seiner beruflichen Sicht habe Herr G. nichts Negatives über den Kläger sagen können, er habe daher seine Meinung geändert und dem Antrag zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter verhandeln und entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
1.
Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung jeder verwaltungsgerichtlichen Klage entfällt u.a. dann, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers objektiv nicht mehr verbessern kann und deshalb ohne Mehrwert ist. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass ein Gericht mit einem nutzlosen Anliegen befasst wird (vgl. BVerwG Urteile vom 24.1.2024 - 6 CN 1/22 -, juris, Rn. 17 und vom 8.7.2009 - 8 C 4.09 -, juris, Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2021 - 13 MN 46/21 -, juris, Rn. 6; jeweils m.w.N.).
a)
Nach diesem Maßstab fehlt dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei seiner Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Juleica durch den Beklagten - das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Der Grund dafür ist, dass im Sommer 2025 ein anderer öffentlicher Träger der Jugendhilfe - nämlich die Stadt J. - dem Kläger eine Juleica erteilt hat. Aufgrund des Wesens und der Ausgestaltung der Juleica könnte die Ausstellung einer Juleica durch den Beklagten die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern.
Im Einzelnen:
Die Juleica ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaberinnen und Inhaber, aber auch der Anerkennung ehrenamtlichen Engagements (BT-Drs. 20/12900, S. 20). Eine (bundes-)gesetzliche Regelung zur Juleica existiert nicht; gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 73 SGB VIII, wonach in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden sollen (vgl. Janda, in Rolfs/Fuchsloch/Jox, beck.online.Großkommentar, Stand: 1.8.2026, SGB VIII; § 73, Rn. 22). Die Juleica existiert seit 1998 und wurde zuletzt geändert und ergänzt durch den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz 2023 vom 25./26. Mai 2023, mit dem bundesweite Mindestanforderungen festgesetzt worden sind. Auf der Grundlage dieses Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz erging zudem die Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter. Neben den o.g. bundesweiten Mindestanforderungen hat jedes Bundesland ergänzende Qualitätsstandards. In Niedersachsen ergeben sich aktuell die weiteren Anforderungen aus dem am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung "Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)" vom 6. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 76, im Folgenden: Juleica-Runderlass), der den Runderlass vom 5. März 2010 (Nds. MBl. S. 413), geändert durch Runderlass vom 28. April 2016 (Nds. MBl. S. 554), ersetzt hat. Zum besseren Verständnis der Regelungen für den Erwerb und die Verlängerung der Juleica hat die Landeszentralstelle Niedersachsen, die aus dem Landesjugendamt und dem Landesjugendring besteht, zudem eine Kommentierung zum Juleica-Runderlass erarbeitet (https://www.ljr.de/wpcontent/uploads/2025/10/Kommentierung-Juleica-Runderlass_2025.pdf).
Aus den vorstehend genannten Regelungen und Vereinbarungen ergibt sich, dass die Juleica bundesweite Geltung entfaltet, unabhängig davon, welcher Träger das Bewilligungsverfahren betrieben bzw. die Juleica erteilt hat. So heißt es etwa in der o.g. Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter unter Ziff 4.1, dass die Juleica von den Ländern gegenseitig anerkannt wird. Dies greift der o.g. niedersächsische Juleica-Runderlass vom 6. Januar 2025 unter Ziff. 1.1 a.E. auf, wonach aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden können. In Ziff. 3.5 des Erlasses wird die gegenseitige Anerkennung von Juleica-Schulungen erwähnt.
Demgegenüber finden sich in den o.g. Materialien keinerlei Hinweise darauf, dass der örtliche Geltungsbereich der Juleica auf den ausstellenden Jugendhilfeträger beschränkt sein sollte. Wäre dies gewollt, ergäbe die oben beschriebene Koordinierung auf Ebene der Jugend- und Familienministerkonferenz und der Obersten Landesjugendbehörden auch nur wenig Sinn. Soweit der Kläger auf einzelne Regelungen in dem Abschnitt 2 des niedersächsischen Juleica-Runderlasses verweist, beziehen sich diese auf die Erteilungsvoraussetzungen der Juleica und gerade nicht auf ihren räumlichen Geltungsbereich. Auch die klägerseits angesprochene Ziff. 4.3 des Juleica-Runderlasses beschäftigt sich mit dem Verfahren zur Erteilung der Juleica. Dass sich die Vorgaben zur Prüfung der Voraussetzungen, zur Erteilung der Juleica und zum entsprechenden Verfahren auf den einzelnen (prüfenden) Jugendhilfeträger beziehen, schließt nicht aus, dass der Wirkbereich darüber hinaus geht; vielmehr ergibt sich aus der gegenseitigen Anerkennung über die Ländergrenzen hinaus, dass die Juleica - selbstverständlich - auch innerhalb Niedersachsens im räumlichen Wirkungskreis eines anderen öffentlichen Jugendhilfeträgers gültig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Überlegungen der Länder eine Mehrfachvergabe unterschiedlicher Juleicas an dieselbe Person durch verschiedene Träger weder als Ziel noch als zulässige Praxis vorgesehen ist. Die Ausgestaltung der Juleica und ihre gesamte Konzeption ergäben keinen Sinn, wenn es einen Unterschied machte, welcher Jugendhilfeträger die Juleica ausgestellt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich die bundesweite Gültigkeit der Juleica daher nicht lediglich auf das Erscheinungsbild und die zentrale Herstellung der Karte.
Soweit der Kläger vorträgt, er sei im räumlichen Bereich des Beklagten und der Beigeladenen von bestimmten freien Trägern für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit mit der Begründung abgelehnt worden, dass er keine Juleica des Beklagten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Falls ein Jugendhilfeträger eine Juleica des Beklagten als höherwertiger ansehen oder die bundesweite Gültigkeit der von der Stadt J. erteilten Juleica verneinen sollte, wäre dies aus den o.g. Erwägungen unzutreffend. Eine solche Fehleinschätzung wäre indes durch den Kläger mit der jeweiligen Einrichtung zu klären und führt nicht dazu, dass dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer weiteren Juleica zuzusprechen wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auch die Inhaberschaft einer Juleica - unabhängig von dem ausstellenden Träger - keinen Anspruch gegenüber freien Jugendhilfeträgern vermittelt, bei bestimmten Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich tätig zu sein.
Auch die klägerseits geschilderten Probleme mit der Beigeladenen, seiner Arbeitgeberin, begründen kein schützenswertes Interesse an der Erteilung einer (weiteren) Juleica durch den Beklagten. Der Kläger hat mit der Beigeladenen ein Beschäftigungsverhältnis als Sozialassistent für den Bereich Kita und Schule. Er wird dort allerdings seit geraumer Zeit nicht mehr in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt, sondern für andere Tätigkeiten herangezogen, die möglicherweise nicht dem Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses entsprechen. Die Vertreterin der Beigeladenen teilte in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2026 mit, dass diese Entscheidung - die man arbeitsrechtlich ggf. als Suspendierung bezeichnen könnte - aufgrund des dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts getroffen wurde. Wie das Vorgehen der Beigeladenen arbeitsrechtlich zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Prüfung. Entscheidend ist, dass die (abgelehnte) Erteilung der Juleica als Ehrenamtskarte durch den Beklagten einerseits und die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen andererseits unterschiedliche Dinge und unabhängig voneinander zu betrachten sind. Selbst wenn durch die Beigeladene ggf. eine unzulässige Verknüpfung zwischen der Ablehnung der Juleica und dem Beschäftigungsverhältnis hergestellt worden wäre, könnte der Kläger dies arbeitsrechtlich, möglicherweise unter Einschaltung des zuständigen Arbeitsgerichts, klären lassen. Darauf folgt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Situation als beschäftigter (aber von seiner Kerntätigkeit offenbar entbundener) Sozialassistent bei der Beigeladenen mit dem hier geltend gemachten Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsposition nicht erreichen kann.
Nach alledem hätte für den Kläger, der Inhaber einer bis zum 31. Juli 2028 gültigen Juleica der Stadt J. ist, die Erteilung einer weiteren Juleica durch den Beklagten objektiv keinen zusätzlichen Nutzen bzw. Mehrwert. Es liegt mithin für die vorliegende Klage kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) vor.
b)
Da der anwaltlich vertretene Kläger seine Klage nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, sind Ausführungen zu der Zulässigkeit einer solchen Klage, insbesondere zum Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, nicht angezeigt.
2.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage erübrigen sich schließlich Erwägungen zu der Begründetheit der Klage (siehe hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - , juris, Rn. 18), also insbesondere zu der Frage, ob die Ablehnung der Erteilung der Juleica mit Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2022 rechtmäßig war bzw. ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich daher nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.