LSG Saarland Urteil

Ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einer Operation zum Zwecke einer Korrektur und …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.10.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einer Operation zum Zwecke einer Korrektur und Narbenrevision im Bereich der Brustdrüsen zu versorgen.

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Der 1962 geborene Kläger unterzog sich im Jahr 1989 einer Operation zur Brustverkleinerung in den W. Kliniken S.. 1992 wurde eine erneute Operation in der Plastischen Chirurgie im Krankenhaus L. durchgeführt.

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Im April 1999 beantragte der Kläger die Übernahme der Behandlungskosten einer Liposuktionsbehandlung beider Mammae sowie einer erforderlichen Narbenrevision der bestehenden Operationsnarben. Er reichte ein Attest vom 15.03.1999 von Dr. S. ein, wonach das Narbenbild so unschön sei, dass der Kläger sich privat und beruflich einer starken psychischen Belastung ausgesetzt fühle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Saarland (MDK) vom 14.04.1999 von Dr. G. mit Bescheid vom 30.07.1999 ab mit der Begründung, es handele sich um keine Erkrankung im Sinne des Gesetzes.

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Am 10.09.1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung, da die Operationsnarbe unvollständig und schmerzhaft verheilt sei und ihm zusehens Probleme bereite. Er legte Bescheinigungen von Dr. B. vom 24.08.1999 und von K. Sch. vom 27.08.1999 vor, in denen auf die psychische Belastung hingewiesen wurde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.1999 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2000 zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine kosmetische Korrektur, die nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchgeführt werden dürfe. Liege eine psychische Störung vor, so sei sie mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln. Dessen ungeachtet scheide eine Kostenübernahme aber auch deshalb aus, weil in einen für sich gesehen nicht operationsbedürftigen Körperbereich eingegriffen werden solle. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Urteil vom 07.03.2001 abgewiesen (S 1 KR 72/00). Die dagegen eingelegte Berufung (L 2 KR 11/01) nahm der Kläger am 21.08.2001 zurück.

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Am 19.06.2001 beantragte der Kläger erneut unter Vorlage eines Schreibens vom 08.06.2001 von Dr. K. die Korrektur und Narbenrevision im Bereich der männlichen Brustdrüse. Diesen Antrag zog der Kläger telefonisch am 01.08.2001 zurück.

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Einen weiteren Antrag stellt der Kläger am 12.11.2001, wiederum unter Vorlage eines Schreibens von Dr. K. vom 22.10.2001. In diesem Schreiben wird als Diagnose eine dehiszente schmerzhafte Narbenbildung erwähnt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2001 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor, da der Kläger mit einem gleichen Antrag vor dem SG erfolglos gewesen sei.

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Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, aus der vorgelegten Arztbescheinigung gehe hervor, dass es sich nunmehr um eine rein medizinische Behandlung und nicht um einen kosmetischen Eingriff handele.

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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2002 zurück mit der Begründung, der Gutachter des MDK sei in seiner Stellungnahme vom 23.07.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Indikation für eine operative Maßnahme zu Lasten der Kasse nicht erkennbar sei. Er habe ausgeführt, dass keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliege, sondern eindeutig eine kosmetische Indikation gegeben sei.

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Die am 08.05.2002 erhobene Klage hat das SG nach Einholung eines Gutachtens vom 20.05.2003 bei dem Chefarzt Dr. S. mit Urteil vom 15.10.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger geklagten Beschwerden seien auf eine muskuläre Dysbalance im Bereich der großen Brust- und Rückenmuskulatur zurückzuführen. Insbesondere seien die geklagten Verspannungen Ausdruck der Verkürzung der großen Brustmuskel. Narbenbildungen, welche eine Beweglichkeitseinschränkung verursachten, ließen sich nicht nachweisen. Die asymetrische Brustwarzenbildung sowie die Verbreiterung des Hautanteiles der Narben hätten allenfalls kosmetische Bedeutung, aber keinen Krankheitswert. Der Sachverständige verfüge als Chirurg auch über eine hinreichende Qualifikation zur Beurteilung des Krankheitswertes verbliebener Narben. Dagegen spreche auch nicht, dass es sich bei dem Sachverständigen nicht um einen sogenannten plastischen Chirurgen handele, sondern um einen „einfachen“ Chirurgen. Denn die plastische Chirurgie sei keine andere Fachrichtung als die Chirurgie.

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Gegen das ihm am 23.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2003 Berufung eingelegt.

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Zur Begründung trägt er vor, seit der Operation 1992 leide er unter erheblichen Schmerzen im Narbenbereich, er könne die Schulter nicht mehr richtig bewegen, ebenfalls sei die Beweglichkeit des Kopfes eingeschränkt. Den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. könne er sich nicht anschließen. Insbesondere sei für die Probleme im Narbenbereich nicht inadäquates Training verantwortlich.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 15.10.2003 sowie des Bescheides vom 14.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2002 zu verpflichten, den Bescheid vom 30.07.1999 sowie den Bescheid vom 14.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2000 zurückzunehmen und ihn mit einer operativen Korrektur im Umfeld der männlichen Brustdrüsen und einer Revision der bestehenden Operationsnarben zu versorgen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 17.11.2004 verwiesen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte S 1 KR 72/00 – L 2 KR 11/01 des SG und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf eine operative Korrektur im Umfeld der männlichen Brustdrüsen und einer Revision der bestehenden Operationsnarben abgelehnt.

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Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

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Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung setzt nach dieser Bestimmung eine „Krankheit“ voraus. In der Rechtsprechung wird dieser Begriff als regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand beschrieben, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt Urteile des BSG vom 19.10.2004 – B 1 KR 9/04 R und B 1 KR 3/03 R, jeweils m.w.N.).

24

Dabei kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu. Die Rechtsprechung hat diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSG a.a.O.).

25

Auf Grund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger an keiner Krankheit leidet, die durch die begehrte Operation behandelt werden müsste.

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Der Sachverständige Dr. S. hat beim Kläger Narben festgestellt, die auf 1,5 cm verbreitert seien. Diese Verbreiterung beziehe sich jedoch lediglich auf die Haut. Die Narben auf der Unterlage seien gut verschieblich und es liege keine Adhäsion der Muskelfascie vor. Beim Betasten seien die Narben und die Brüste völlig schmerzfrei. Es finde sich eine vermehrte Ausprägung der Brust- und Nackenmuskulatur beidseits. Beim Kläger, der angegeben habe, Kraftsport in intensivem Ausmaß getätigt zu haben, lägen die typischen Veränderungen vor, welche bei nicht zweckmäßig Kraftsport treibenden Menschen häufig zu sehen seien. Das isolierte Auftrainieren des großen Brustmuskels im mittleren Belastungsbereich führe zu einer Verkürzung der entsprechenden Muskulatur, so dass endgradige Bewegungen schmerzhaft würden. Die asymetrische Brustwarzenbildung sowie die Verbreiterung des Hautanteiles der Narben nach den Operationen 1989 und 1992 hätten allenfalls kosmetische Bedeutung, aber keinen Krankheitswert.

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Der Senat hat keine Bedenken, sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen anzuschließen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Sachverständige habe ihn nicht umfassend untersucht und sich auch nicht nachvollziehbar mit dem Arztbericht des Dr. K. vom 22.10.2001 auseinandergesetzt, ist dies unzutreffend, wie der Sachverständige Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.07.2004 ausführlich dargelegt hat. Im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sieht der Senat auch keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens im Bereich der plastischen Chirurgie oder eines Befundberichtes der R. Klinik in D. weiter aufzuklären.

28

Die Leistungspflicht der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger wegen äußerlicher Entstellung als behandlungsbedürftig anzusehen wäre. Die Rechtsprechung hat eine Entstellung bei einer Frau ohne natürliches Kopfhaar, bei einer Wangenathrophie oder bei Narben im Lippenbereich angenommen beziehungsweise erörtert; im Urteil zum Fall eines Kindes mit einer angeborenen Gesichtsspalte ist zwar von einer Missbildung die Rede, gleichzeitig dürften aber Funktionsdefizite vorgelegen haben (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor; dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

31

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.