Seit dem 12. Juni 2026 ist nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG - auch in Altverfahren - eine …
Leitsatz
Seit dem 12. Juni 2026 ist nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG - auch in Altverfahren - eine (hilfsweise) Verpflichtungsklage statthaft, wonach das BAMF verpflichtet wird, festzustellen, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass betreffend den Kläger die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.
Der 6… geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge reiste er im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner im Dezember 2019 geborenen Tochter und deren Mutter nach Griechenland ein, wo ihnen jeweils antragsgemäß am 7… 2023 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Im März 2024 verließen sie Griechenland und reisten nach Deutschland ein.
Im Bundesgebiet stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6… 2024 gemeinsam mit seiner Tochter und deren Mutter, der afghanischen Staatsangehörigen X…, einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger am 8… 2024 zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Griechenland wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Er habe dort gemeinsam mit seiner Tochter und deren Mutter, mit der er verheiratet sei, in einem Flüchtlingscamp gelebt. Dort sei er für zwei bis drei Monate gezwungen gewesen, zehn bis zwölf Stunden täglich für 20 Euro zu arbeiten. Nach der Schutzzuerkennung hätten sie das Camp verlassen müssen. Für eine Wohnung hätten sie kein Geld gehabt. Wenige Tage später seien sie nach Deutschland gereist, wo er sein Bildungsniveau erhöhen und seiner Tochter eine gute Zukunft bieten wolle. In Griechenland habe er keine Arbeit und keine Unterstützung. Auf die Frage, ob er oder sein Kind Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung hätten, gab der Kläger an, sie seien gesund. Außerdem lebten seine Eltern in Deutschland und befänden sich hier im Asylverfahren.
Mit E-Mail vom 8… teilte X… dem Bundesamt mit, sich von dem Kläger getrennt zu haben und bat um Trennung der Asylverfahren, die das Bundesamt daraufhin vornahm.
Mit Bescheid vom 15. September 2025, zugestellt am 22. September 2025, 15. September 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an, wobei der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zudem sprach das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil der Kläger bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger dort menschenrechtswidrige Bedingungen oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohten, seien nicht gegeben. Familiäre Bindungen oder das Kindeswohl stünden der Abschiebung nicht entgegen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, sodass auch keine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. September 2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Lebensbedingungen in Griechenland kämen einer unmenschlichen Behandlung gleich. Zumutbare Schlafplätze seien nicht in ausreichender Zahl für alle Rückkehrer verfügbar und er könne dort seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sichern. Ein Verweis auf die Schattenwirtschaft sowie auf Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete informelle Siedlungen verstoße gegen Unionsrecht; insofern regt der Kläger eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung an. Er leide an erheblichen psychischen Erkrankungen, habe chronische Schmerzen und eine Hautkrankheit. Nach der Trennung von X… habe seine Tochter zunächst mehrere Tage in der Woche bei ihm gewohnt. Derzeit sei seine Tochter jeweils von Samstag auf Sonntag bei ihm, in dieser Zeit gehe er mit ihr spielen, essen und einkaufen. Der Umgang mit seiner Tochter sei aus psychologischer Sicht ein Hauptstabilisator. Die Eheschließung mit X… habe vor etwa neun Jahren in Afghanistan in traditioneller Weise vor einem Imam mit Zeugen stattgefunden. Er sei dringend auf Psychotherapie angewiesen, befinde sich in psychiatrischer Behandlung und erhalte Psychopharmaka.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2025 hat die Beklagte der Tochter des Klägers und deren Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheides aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2025 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 dieses Bescheides zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes betreffend Griechenland festzustellen,
sowie hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraus-setzungen des Artikels 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Kläger, dessen Tochter und deren Mutter, und die den Kläger betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer die Sache durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat, § 76 Abs. 1 AsylG.
A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B. Die Klage hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist sie zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Sie ist in der Hauptsache als auf die vollständige Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 – juris Rn. 12). Darüber hinaus ist zunächst ein Hilfsantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids statthaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2025 – 3 B 41/23 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20).
Ferner ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2026 (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch der zweite Hilfsantrag statthaft, der auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung – StatusVO) festzustellen. Diese ist gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 auf alle laufenden Asylverfahren anwendbar. Soweit der deutsche Gesetzgeber mit § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG eine davon abweichende zeitliche Anwendbarkeit regeln wollte, muss diese Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs der unmittelbar anwendbaren Statusverordnung unangewendet bleiben (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 7. Juli 2026 – 2 A 323/25.A – juris Rn. 15, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 14; vgl. dazu allgemein: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 – C-106/77, Finanzverwaltung/Simmenthal – juris Rn. 17 f.). Für § 26 AsylG, mit dem der Gesetzgeber nunmehr Art. 23 StatusVO im deutschen Recht ausgestaltet hat, gibt es ohnehin keine Übergangsvorschrift. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG sieht vor, dass das Bundesamt, wenn es den Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 StatusVO ablehnt, in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO zeitgleich mit der Entscheidung feststellt, ob die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO vorliegen. Diese Feststellung kann seit dem 12. Juni 2026 auch in Altverfahren mit einem entsprechenden Hilfsverpflichtungsantrag geltend gemacht werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 2026 – 11 K 192/26.F.A – juris Rn. 12; vgl. zu einem Hilfsantrag auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots in einem Altverfahren nach Inkrafttreten von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 6. August 2016: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 11).
2. Die Zulässigkeit des Hilfsverpflichtungsantrags auf Feststellung der Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StatusVO hängt nicht von einem vorherigen Antrag beim Bundesamt ab. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG trifft das Bundesamt diese Feststellung in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO von Amts wegen, wenn es einen Asylantrag eines im Sinne des Art. 3 Nr. 9 StatusVO ablehnt. Die Feststellung ist nicht antragsgebunden. Das Bundesamt ist verpflichtet, während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens auf Änderungen der Sach- und Rechtslage zu reagieren, soweit diese der Entscheidung des Gerichts – wie hier – zugrunde zu legen sind (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 2026 – 11 K 192/26.F.A – juris Rn. 12). Dies wäre der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterin des Bundesamts auch möglich gewesen, eine Stellungnahmefrist musste der Beklagten insofern nicht eingeräumt werden.
3. Die Klage ist auch innerhalb der einwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: „AsylG a.F.“) erhoben worden.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt aus § 87e Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO). Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt diese Regelung auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens. Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen, einen Einklang der zeitlichen Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes mit der zeitlichen Anwendbarkeit der Asylverfahrensverordnung herzustellen, so zu verstehen, dass die am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes erst auf Asylanträge Anwendung finden sollen, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – VG 39 L 283/26 A – juris Rn. 5 ff.). Ist der Asylantrag – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden, bleibt es dagegen bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes in der Fassung bis zum Ablauf des 11. Juni 2026.
Die Klage ist innerhalb einer Woche ab Zustellung des angegriffenen Bescheids erhoben worden. Der Bescheid ist dem Kläger am 22. September 2025 zugestellt worden. Die Klage ist am 25. September 2025 bei Gericht eingegangen.
II. Die Klage ist nur mit dem auf die Feststellung der Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StatusVO gerichteten Hilfsantrag begründet. Auf diese hat der Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch, sodass ihn die unterbliebene Feststellung in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass auch die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots betreffend Griechenland nicht beansprucht werden kann (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (dazu unter 1.) und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands festgestellt (dazu unter 2.). Der Kläger hat indes einen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StatusVO vorliegen (dazu unter 3.).
1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheides zurecht als unzulässig abgelehnt.
Rechtliche Grundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. gewährt hat. Das ist hier der Fall.
Dem Kläger ist ausweislich des EURODAC-Ergebnisses am 7… 2023 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden.
Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht wegen der Lebensverhältnisse, die den Kläger bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen.
a) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) eingeräumten – und hier zeitlich nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO anwendbaren – Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. – juris Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. – juris Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 18 – und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.).
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung – StatusVO; zu deren Anwendbarkeit auch auf Altfälle ab dem 12. Juni 2026 gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO siehe VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 14) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsverordnung, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 83 ff. – und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. – juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 19 – und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 20, jeweils m. w. N.; allesamt ergangen unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL), die den Inhalt der mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte ebenfalls in den Art. 20 ff. regelte).
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. – juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 – juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. – juris Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 20 – und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der Europäische Gerichtshof seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland – juris Rn. 219 – und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 – juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL), folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Qualifikationsverordnung auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. – noch unter Geltung der Qualifikations-RL – BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 21 – und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 22 – und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 23 – und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 24 f. m. w. N.).
Die fachgerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 – juris Rn. 18). Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer Tatsachenrevision entbinden das Gericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 – juris Rn. 20).
b) Nach diesen Maßstäben geht das Gericht davon aus, dass für die Gruppe volljähriger, männlicher international Schutzberechtigter ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden, die also jung, arbeitsfähig, alleinstehend und gesund sind, im Regelfall nicht das ernstliche Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24 sowie vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 – VG 34 L 246/25 A – juris Rn. 22 ff.).
aa) Ihren Lebensunterhalt müssen anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr im Wesentlichen aus Erwerbstätigkeit bestreiten, sofern sie nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen, aus dem zumindest übergangsweise Unterstützung erfolgen kann.
(1) Es besteht für international Schutzberechtigte weiterhin kein Zugang zu Sozialleistungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nach einer Abschiebung. Beinahe alle griechischen Sozialleistungen sind an mehrjährige Voraufenthaltszeiten in Griechenland und andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Refugee Support Aegan/Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025 [„RSA Stellungnahme April 2025“], S. 33 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024 [„SFH Update 2024“], S. 12).
Das beitragsunabhängige „Garantierte Mindesteinkommen“ (EEE) ist für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso wenig verfügbar. Die Erkenntnisse gehen zwar zum Teil davon aus, dass hierfür keine Voraufenthaltszeiten erforderlich sind (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 34). Nach anderen Erkenntnissen ist jedoch ein Mietvertrag erforderlich, der seit sechs Monaten besteht beziehungsweise ein Zertifikat über die Obdachlosigkeit, welches nur schwer zu erlangen ist. Hierfür ist insbesondere eine Registrierung beim Sozialdienst der Gemeinde erforderlich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 27. Mai 2025 [„BFA Mai 2025“], S. 31; SFH Update 2024, S. 12). Dies stimmt mit Angaben eines ehemaligen Verbindungsbeamten der Beklagten überein, wonach bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die erforderliche Residenzzeit von sechs Monaten unterbrochen werde und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden müsse (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 121). Jedenfalls sind für die Beantragung – auch als obdachlos registrierte Person – insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Steuerbescheid, eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA), ein Bankkonto und TAXISnet-Zugangsdaten erforderlich (vgl. RSA Stellungnahme April 2025, S. 36; SFH Update 2024, S. 12). Der Erhalt dieser Unterlagen ist mit sehr hohen bürokratischen Hürden und oft langen Wartezeiten verbunden und damit in dem Zeitraum alsbald nach einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden (vgl. BFA Mai 2025, S. 23). Im Ergebnis ist der (theoretische) Zugang zum EEE für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht geeignet, unmittelbar nach ihrer Rückkehr zum Lebensunterhalt beizutragen. Hiergegen spricht in der Gesamtschau zudem, dass selbst bei einer erfolgreichen Beantragung die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel des EEE im hier zu betrachtenden kurzen Zeitraum nach der Rückkehr als äußerst unwahrscheinlich erscheint.
(2) Ein tatsächlicher Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist voraussichtlich im Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nicht gegeben.
Zwar steht anerkannt Schutzberechtigten der reguläre Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen (vgl. BFA Mai 2025, S. 42). Ein zurückkehrender Schutzberechtigter sieht sich jedoch mit hohen Hürden konfrontiert, die gegen eine mögliche Lebensunterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit für viele Monate sprechen; zudem haben die meisten anerkannten Schutzberechtigten mangels Sprachkenntnissen und eines sozialen oder familiären Netzwerkes keinen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10 f.). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird insbesondere eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Die Aktivierung erfordert allerdings einen Wohnsitznachweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung als Adressnachweis (vgl. BFA Mai 2025, S. 30; RSA Stellungnahme April 2025, S. 31).
(3) Der Kläger ist jedoch darauf zu verweisen, eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Einzelrichter schließt sich damit nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 45; Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 105 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 101). Zur Sicherung der Grundbedürfnisse ist es Antragstellern im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Auch eine Tätigkeit im rechtlich grenzwertigen oder sogar illegalen Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ ist zumutbar, wenn es sich nicht um eine kriminelle oder andere staatlich sanktionierte Tätigkeit handelt und sie mangels tatsächlicher Verfolgung des Ausländers geeignet ist, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 83.21 – juris Rn. 29 f.; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 45).
In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 49 und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 64). Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 64 m. w. N.). In diesen Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel (vgl. BFA Mai 2025, S. 43; Helena Smith, The Guardian – Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, 5. Mai 2025; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 1. Februar 2023, S. 7). In diesen Branchen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis (vgl. UNHCR, Home for Good?, 1. Dezember 2023 [„Home for Good?“], S. 24).
Eine konkrete Gefahr, durch die Annahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft durch die griechischen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 50 und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 67 ff.). Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen „Schwarzarbeit“ fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben. Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 117 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Zwar gibt es Berichte, dass als Straßenverkäufer tätige Personen ihre Verhaftung riskieren (vgl. BFA Mai 2025, S. 43), jedoch beziehen sich die Erkenntnisse ausschließlich auf diese sichtbare, unter Umständen aus Sicht der griechischen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Tätigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Tourismus und in der Bau- und Landwirtschaft enthalten die Erkenntnisse keine Hinweise auf eine gezielte, umfassende staatliche Sanktionierung von „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmern, die über Einzelfälle hinausgehen. Sofern eine Strafverfolgung von illegal beschäftigten Arbeitnehmern in diesen Branchen eine tatsächliche Gefahr wäre, wäre zu erwarten, dass die Erkenntnismittel angesichts der hohen Anzahl der derart Beschäftigten konkrete Anhaltspunkte für solche Maßnahmen enthalten.
Soweit bezüglich des Verweises auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft unionsrechtliche Bedenken geäußert werden, führen diese nicht zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC stehen. Zwar genießt jeder anerkannt Schutzberechtigte in einem Mitgliedstaat den Schutz der ihn betreffenden Grundrechte, insbesondere der durch Schwarzarbeit unter Umständen berührten Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 31 GRC. Der EuGH hebt im Zusammenhang mit der Ausübung des Art. 33 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie aber die Bedeutung von Art. 1 und Art. 4 GRC hervor (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris Rn. 41). Danach ist in diesem Zusammenhang allein eine Behandlung maßgeblich, die wegen des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, a. a. O., juris Rn. 37, 39). Der Verweis auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft führt nicht dazu, dass der anerkannt Schutzberechtigte dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation versetzt wird, die einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellt. Eine hinreichend konkrete Gefahr, dass die zu erwartende Lebensbedingungen einer solchen Behandlung gleichkommen, besteht nicht.
Das Gericht verkennt nicht, dass in informellen Arbeitsverhältnissen Probleme wie überlange Arbeitszeiten, Unterbezahlung durch Vorenthalt von Sonderzahlungen und im Vergleich zur Bezahlung von griechischen Arbeitnehmern, Mehrarbeit, Ausschluss von Sozialleistungen, Verweigerung von Krankheitstagen und fehlende Entschädigungen bei Arbeitsunfällen verbreitet sein könnten. Aus den Erkenntnismitteln lässt sich jedoch nicht herleiten, dass für den Kläger die konkrete Gefahr im Sinne eines systemischen Mangels im informellen Sektor besteht, innerhalb des durch das Gericht zu berücksichtigenden Zeitraums einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die sich zu einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung verdichtet (a. A. VG Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25 –, juris Rn. 37 m. w. N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24 –, juris Rn. 37 ff.).
Sonstige grundsätzliche europarechtliche Bedenken, insbesondere ob der Verweis auf die Schattenwirtschaft durch die Beklagte oder das Gericht die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit untergräbt, berühren nicht die Frage, ob dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. auch: VG Gießen, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 1 L 4899/24.Gl.A –, juris S. 8; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 74). Insbesondere nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, den Anreiz einer rechtswidrigen Einwanderung zu verringern, der durch die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ohne den erforderlichen Rechtsstatus entsteht (vgl. Erwägungsgrund 2). Dies betrifft den Kläger nicht, weil er als anerkannt Schutzberechtigter rechtlich legalen Zugang zum Arbeitsmarkt hat.
Eine Vorlage der Frage, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, Schutzberechtigte zur Deckung ihres Lebensunterhalts auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zu verweisen, an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV hält der erkennende Einzelrichter mangels ernstlicher Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht für geboten.
Hinsichtlich der Vergütung in informellen Arbeitsverhältnissen enthalten die Erkenntnismittel keine aktuellen Angaben. Die Berichte reichen von 5 bis 25 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich bis zu 600 Euro im Monat (vgl. Home for Good?, S. 28). Der monatliche Mindestlohn beträgt in Griechenland aufgrund der Ministerialentscheidung Nr. 8233/27.3.2025 seit dem 1. April 2025 880 Euro (vgl. https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/collective-employment-relations/minimum-wage/). Es ist aufgrund des seit den Befragungen – die Erkenntnismittel sind aus den Jahren 2022 und 2023 – eingetretenen höheren Bedarfs an Arbeitskräften davon auszugehen, dass sich auch im informellen Sektor Erhöhungen der Bezahlungen ergeben haben. Dass sich aus den Einkommen das Existenzminimum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht sichern lässt, kann aus den Befragungen nicht geschlossen werden und ist auch sonst den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 74; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88, VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).
(4) Hilfsorganisationen und karitative Einrichtungen tragen mit ihren Angeboten neben dem Erwerbseinkommen dazu bei, dass männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten eine extreme materielle Notlage und damit eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das gilt namentlich für Zeiträume, in denen kein oder – etwa unmittelbar nach der Einreise – noch kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 78 ff.). Unterstützung vermag zudem durch landsmannschaftlich geprägte Netzwerke einer zahlenmäßig starken Einwanderungsgruppe und durch Netzwerke von Menschen aus demselben Sprach- und Kulturkreis erlangt werden (vgl. BVerwG, a.a.O, juris Rn. 87).
(5) Die Schutzberechtigten in Griechenland sind darauf zu verweisen, durch Eigeninitiative bereits vorab im Bundesgebiet Informationen im Internet, aber auch mithilfe von Flüchtlingshilfeorganisationen, über Begebenheiten und Möglichkeiten, insbesondere bezüglich Hilfsorganisationen in Griechenland, einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 26 und Rn. 53 ff.).
bb) Ein Verstoß gegen Art. 4 GRC droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Obdachlosigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 33 ff.).
Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt dabei der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nicht unzumutbar. Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dieser auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 40 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.).
Der Einzelrichter hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass dieser Maßstab mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV ist deshalb nicht geboten.
(a) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten. Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt; der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 36).
(b) Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt erscheint für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unerreichbar. Der reguläre (private) Wohnungsmarkt steht nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 39). Dass der Kläger Zugang zu finanziellen Mitteln hätte, die ihm ausnahmsweise dennoch den Zugriff auf den privaten Wohnungsmarkt ermöglichen würden, ist nicht ersichtlich.
(c) Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht zu erlangen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11. September 2025 – D-2590/2025 –, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 –, juris Rn. 49; zuletzt offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 43).
Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt (vgl. nur AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39). In einer von RSA durchgeführten Umfrage gaben im März 2025 alle befragten Not- und Obdachlosenunterkünfte an, dass freie Plätze nicht vorhanden seien, sondern vielmehr (zumeist lange) Wartelisten geführt würden (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39 Fn. 144). Hinzu kommt, dass einige Notunterkünfte grundsätzlich keine Schutzberechtigten aufnehmen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 40). Unabhängig von den Kapazitätsproblemen bestehen auch beim Zugang zu Notunterkünften für Schutzberechtigte teils unüberwindbare bürokratische Zugangsprobleme, denn viele Unterkünfte verlangen die umfassende Vorlage von Dokumenten wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer und von medizinischen Unterlagen, im Falle von KYADA etwa Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening (AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 258 f.).
Aufgrund dahingehender Erkenntnisse hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung offengelassen, ob dem ernsthaften Risiko der Obdachlosigkeit eine mögliche Aufnahme in eine von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft entgegensteht, und entscheidungserheblich allein darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im „informellen Sektor“ zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.).
(d) Nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ist es aber jedenfalls zumutbar, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum eine Unterkunft im „informellen Sektor“ zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.). Die Berichte über solche Unterkunftsmöglichkeiten rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das „real risk“ einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, jedenfalls eine zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden.
Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften (Solomon/Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten nicht nur eine günstige Schlafstätte; die informelle Anmietung erleichtert es zudem nicht selten, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland <Bericht über die sachliche Untersuchung von Statusinhabern in Griechenland>, 3. September 2024, S. 37; BFA, Länderinformation Version 12, 30. Juli 2025, S. 42 f.; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 57 f., 95 ff., VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 45 ff.).
Der Verweis auf derartige informelle Unterkunftsmöglichkeiten führt nach den oben dargestellten Maßstäben – an denen der Einzelrichter keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken hat – nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 4 GRC. Es spricht nichts dafür, dass im Regelfall eine informelle Unterkunft in einem derartigen Zustand sein wird, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Wohnsituation entsteht. Ebenso wenig lassen die Erkenntnis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, dass der Kläger wegen unzureichender Kapazitäten der verfügbaren Unterkünfte obdachlos werden würde. Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen – nur sehr begrenzt vorliegenden – Daten nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 53 m. w. N.).
Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bericht der Asylum Information Data Base unter Verweis auf die von UNHCR in Auftrag gegebene Studie vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 11) konstatiert, dass 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 260). Denn dies ergibt sich aus der zitierten Studie nicht. Vielmehr wird dort das Verhältnis von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten in den verschiedenen Unterbringungsformen wiedergegeben, nicht aber der Prozentsatz der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden. Danach sind unter den Obdachlosen mit Fluchthintergrund 44 % international Schutzberechtigte und 56 % Asylsuchende. Demgegenüber wird der Prozentsatz von Obdachlosigkeit unter Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in der Studie mit ein bis drei Prozent angegeben (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 10, so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 5 L 2398/24.DA.A – juris Rn. 163, VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 – juris Rn. 56).
Auch wenn das Gericht nicht übersieht, dass für die „Home for Good?“-Studie weit überwiegend (96 Prozent) Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte befragt worden sind, die sich seit mehr als zwei Jahren in Griechenland aufhielten, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass sich unter den Befragten fast nur anerkannt Schutzberechtigte befanden, deren Schutzzuerkennung im Zeitpunkt der Befragung bereits mehr als zwei Jahre zurück lag – und die sich im Zeitpunkt der Befragung bereits unter Überwindung möglicherweise unmenschlicher und erniedrigender Lebensumstände in der Anfangszeit etabliert hatten –, da auch das Asylverfahren den Angaben der Befragten zufolge häufig zwei Jahre in Anspruch nahm (vgl. Home for Good?, S. 1).
Für einen Übergangszeitraum nach Rückkehr ist der Kläger zudem darauf zu verweisen, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Er kann bereits von hier Kontakt mit Hilfsorganisationen in Griechenland aufnehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel finden. Hierfür stehen Möglichkeiten zur Verfügung (vgl. BFA Mai 2025, S. 54 ff., BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 41). Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland unter Einsatz des zu erwartenden Durchsetzungsvermögens und der abzuverlangenden Eigeninitiative gelingen wird, eine Unterkunft zu finden.
cc) Auch Mängel in der Gesundheitsversorgung begründen nicht die erhebliche Gefahr einer Verelendung des Klägers. Eine Notfallversorgung, auch ohne aktive AMKA, ist gewährleistet (vgl. RSA Stellungnahme Mai 2025, S. 41; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 57 f. und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 88 ff.). Im Übrigen können Einschränkungen des Zugangs anerkannt Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen aus sich heraus die Prognose einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC des Klägers nicht begründen.
dd) Der Kläger gehört auch zu der Personengruppe der arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten, für die in Griechenland eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC grundsätzlich nicht festgestellt werden kann. Er ist 8… Jahre alt, gesund, arbeitsfähig und müsste in Griechenland nur seine eigene Existenz sichern.
(1) Der Prognose ist eine alleinige Rückkehr des Klägers nach Griechenland ohne seine Tochter und deren Mutter zugrunde zu legen.
Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Drittstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach – obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt – für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Drittstaat in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Drittstaat fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in den Drittstaat dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der – nicht auf Kernfamilien beschränkte – Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein, rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr. Diese ist andererseits der Prognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. zum Ganzen mit weiteren Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 13 f.).
Die Voraussetzungen der Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr sind danach nicht erfüllt, denn eine im Bundesgebiet tatsächlich gelebte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht derzeit nicht. Der Kläger und seine Ehefrau leben seit T… voneinander getrennt. Nach den Angaben des Klägers verbringt seine Tochter derzeit nur den Samstag einschließlich der Nacht auf Sonntag bei ihm und wohnt im Übrigen bei ihrer Mutter, wobei die Entfernung nach den Angaben des Klägers erheblich ist. Unter diesen Umständen kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Ausreise nach Griechenland von seiner Tochter und seiner Ehefrau begleitet werden würde, denen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Bei einem dauerhaften Getrenntleben der Eltern in Deutschland ist es gerade nicht so, dass typischerweise davon auszugehen wäre, dass ein minderjähriges Kind mit einem getrennt von ihm lebenden Elternteil ausreisen würde, während das andere Elternteil, bei dem das minderjährige Kind bisher gelebt hat, im Bundesgebiet verbleibt. Vielmehr läge es hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung näher, dass das Kind mit dem Elternteil, bei dem es auch bisher gelebt hat, in Deutschland verbleibt. Dies gilt selbst dann, wenn man das Fortbestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem minderjährigen Kind und dem von ihm getrenntlebenden Elternteil im Einzelfall bejaht; denn es besteht zugleich ebenfalls eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem das Kind lebt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2020 – 13a ZB 19.31056 – juris Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 – VG 31 K 226/20 A – juris Rn. 36).
(2) Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung vulnerabel ist und ihm daher in Griechenland mit Art. 4 GRC unvereinbare Lebensbedingungen drohen.
Ob eine Person als vulnerabel anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VGH München, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris, Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 – juris, Rn. 40). Dabei ist für die Annahme von Vulnerabilität entscheidend, ob die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 40). Für die Bestimmung kann Art. 24 RL (EU) 2024/1346 (Aufnahme-RL) sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 GRC vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRC besonders nahe. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 4 StatusVO (vgl. zu Art. 20 Abs. 3 und 4 Qualifikations-RL: VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109, juris Rn. 25 ff.).
Wird die Vulnerabilität mit psychischen oder körperlichen Erkrankungen begründet, ist die Erkrankung durch den Kläger näher zu substantiieren. Zwar finden die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung keine unmittelbare Anwendung. Denn der unionsrechtliche Begriff der Vulnerabilität kann durch rein nationales Recht mangels entsprechender Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten weder definiert noch beschränkt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris, Rn. 6 ff., 8, m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris Rn. 279).
Dennoch muss ein Asylantragsteller im gerichtlichen Verfahren zur näheren Substantiierung einer zur Begründung einer Vulnerabilität geltend gemachten Erkrankung ein (fach-)ärztliches Attest vorlegen, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Pflicht des Klägers, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in seine eigene Sphäre fallen. Hinzu kommen die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylrecht gemäß § 15 AsylG. Soweit es um Ereignisse und Umstände geht, die in seine eigene Sphäre fallen, muss ein Asylsuchender jedenfalls hinreichend substantiierte Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 11).
Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Substantiierung einer behaupteten Erkrankung an einer PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Zudem muss das vorgelegte Attest hinreichend aktuell sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7). Dieser Maßstab gilt auch für die Substantiierung einer PTBS, die zur Begründung einer Vulnerabilität geltend gemacht wird, die einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegenstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 358/25 A – juris Rn. 57 f.; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – 43 K 420/25 A –, juris Rn. 41 ff.; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 35 K 487/25 A –, juris Rn. 49). Er ist auch bei anderen psychischen Erkrankungen anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen, z. B. bei einer Depression, die sich als Grunderkrankung ebenso wie eine PTBS nicht allein aufgrund visuell erkennbarer äußerer Symptome diagnostizieren lässt, sondern nur aufgrund einer fundierten Exploration mittels Befragung des Betroffenen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. August 2021 – 1 A 73/20.A – juris Rn. 23).
Daran gemessen hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, die ihn mit Blick auf eine Rückführung nach Griechenland vulnerabel erscheinen ließe. Die Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit vom 7… genügt den Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie von einer Sozialarbeiterin ohne erkennbare medizinische Qualifikation ausgestellt wurde. Darüber hinaus liegt lediglich ein vorläufiger ambulanter Arztbrief der P… vom 7… vor, der unabhängig von der Frage nach seiner Aktualität, den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt. Mangels hinreichender Angaben zur Tatsachengrundlage und Methodik sind die darin genannten Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) und einer PTBS (ICD-10: F43.1) nicht ausreichend nachvollziehbar.
Der Kläger wurde mit der Terminsladung vom 14. April 2026 unter Fristsetzung bis zum 26. Mai 2026 aufgefordert, die geltend gemachten psychischen Erkrankungen durch eine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, wobei ihm die inhaltlichen Anforderungen an die Bescheinigung ebenso mitgeteilt wurden wie der Hinweis, dass der vorläufige ambulante Arztbrief der H… vom 7… diesen Anforderungen noch nicht genügen dürfte. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, sodass eine weitere Aufklärung durch das Gericht nicht geboten ist.
2. Die Beklagte hat in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ferner zu Recht festgestellt, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegt.
Rechtsgrundlage der Feststellung ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F., nach dem das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Das hat das Bundesamt zutreffend verneint. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Es sind auch keine anderen Umstände zu erkennen, aus denen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultieren könnte. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht nach Maßgabe des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechende Anwendung finden, substantiiert vorgetragen. Die daraus folgenden Anforderungen gehen über diejenigen hinaus, die für die substantiierte Darlegung einer der Unzulässigkeitsentscheidung entgegenstehenden gesundheitlichen Vulnerabilität gelten. Insofern genügen die ärztlichen Bescheinigungen aus den oben genannten Gründen den Anforderungen von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erst recht nicht.
c) Der Unzulässigkeitsentscheidung kann auch kein Anspruch auf die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. entgegengehalten werden. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 12. Juni 2026 aufgehoben. Eine Fortgeltung kommt nicht in Betracht, vielmehr sind aus den bereits genannten Gründen seit dem 12. Juni 2026 Art. 23 StatusVO und § 26 AsylG n.F. anwendbar, die keinen familiär abgeleiteten Schutzstatus vorsehen, sondern stattdessen unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von anerkannt Schutzberechtigten.
3. Der Kläger hat indes einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 StatusVO feststellt.
Rechtliche Grundlage dieses Anspruchs ist § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG, der regelt: Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 StatusVO abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO vorliegen. Nach Art. 23 Abs. 1 StatusVO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen vorliegen müssen, ist derjenige, in dem der Familienangehörige und die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, einen Asylantrag gestellt haben. Das entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 23 Abs. 2 Qualifikations-RL und § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-768/19 – juris Rn. 42 f.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 – juris Rn. 27 ff.). Diese beruht wiederum auf Art. 2 Buchst. j Gedankenstrich 3 Qualifikations-RL, der den Begriff des Familienangehörigen im Wesentlichen identisch wie Art. 3 Nr. 9 Buchst. c StatusVO definiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG a.F. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dem Zweck dieser Vorschrift und von Art. 2 Buchst. j Gedankenstrich 3 Qualifikations-RL, den Familienverband zu schützen und dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen Rechnung zu tragen, wie auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit liefe es zuwider, in Bezug auf das Merkmal des Innehabens der Personensorge auf einen späteren Zeitpunkt als denjenigen der Asylantragstellung im Sinne der Einreichung des Schutzersuchens des Elternteils abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 – 1 C 4.21 – juris Rn. 34). Es ist nicht ersichtlich, warum für § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG und Art. 23 Abs. 1 StatusVO etwas anderes gelten sollte.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 StatusVO vor.
a) Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers abgelehnt, wobei auch die hier erfolgte Ablehnung als unzulässig nach dem Wortlaut der Vorschrift erfasst ist.
b) Der Kläger ist im Sinne von Art. 3 Nr. 9 StatusVO Familienangehöriger seiner Tochter, der die Beklagte internationalen Schutz gewährt hat. „Familienangehörige“ sind nach Art. 3 Nr. 9 Buchst. c StatusVO unter anderem die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat: der Vater, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist.
Dies trifft auf den Kläger mit Blick auf seine minderjährige und unverheiratete Tochter zu. Die Vaterschaft des Klägers, der ausweislich der Asylakten mit seiner Tochter und seiner Frau bereits gemeinsam nach Griechenland eingereist ist, ist von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden. Auch für den Einzelrichter tun sich insoweit keine Zweifel auf. Der Kläger war nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt der gemeinsamen Asylantragstellung auch für seine Tochter verantwortlich. Ungeachtet der Frage, ob dies zwingende Voraussetzung ist (vgl. zu Art. 2 Buchst. j Gedankenstrich 3 Qualifikations-RL verneinend: Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 26 AsylG Rn. 42), hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt die (gemeinsame) elterliche Sorge für seine Tochter inne. Wie aus § 1626 Abs. 1 Satz 1, § 1626a Abs. 1 BGB folgt, steht die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Das ist im Falle des Klägers und der Kindesmutter nach der Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Fall. Der Kläger und die Kindesmutter haben im Asylverfahren von Beginn an übereinstimmend angegeben miteinander verheiratet zu sein, was auch das Bundesamt zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, sondern diese in den Akten stets als verheiratet geführt hat. Der Einzelrichter ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zudem davon überzeugt, dass die Ehe vor der Geburt der Tochter wirksam geschlossen wurde. Die Wirksamkeit der Eheschließung des Klägers und seiner Frau richtet sich gemäß Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 EGBGB sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nach afghanischem Recht, denn es handelt sich um die Eheschließung zweier afghanischer Staatsangehöriger in Afghanistan. Die danach geltenden Voraussetzungen sind nach den glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Klägers bei der vor der Geburt der Tochter erfolgten Eheschließung gewahrt worden.
Das Eherecht in Afghanistan basiert neben dem kodifizierten Recht auf den Bestimmungen des islamischen Rechts und dem Gewohnheitsrecht. Der Ehevertrag ist in Übereinstimmung mit dem islamischen Recht ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau zur Bildung einer dauerhaften familiären Lebensgemeinschaft. Er kommt durch Angebot und Annahme seitens der Eheschließenden bzw. ihrer gesetzlichen Vormünder oder Vertreter unter Anwesenheit zweier (männlicher) Zeugen zustande, vorausgesetzt es bestehen keine dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernisse (Art. 77 des afghanischen Zivilgesetzbuchs – ZGB). Er wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen (Art. 66 ZGB). Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen und eine übliche Eheurkunde auszustellen. Eine zwingende formale Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Es besteht außerdem die Verpflichtung, jede Eheschließung registrieren zu lassen, um eine gültige Ehe nachzuweisen. Auch ist die nachträgliche Registrierung des Ehevertrages durch eine öffentliche Urkunde zulässig (vgl. Art. 61 ZGB; siehe auch Ebert/Rasul, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Afghanistan, S. 26 ff.). In sachlicher Hinsicht müssen die Ehegatten ehemündig sein und dürfen Willensmängel und Eheschließungshindernisse oder -mängel nicht vorliegen.
Danach ist die Ehe zwischen dem Kläger und der Mutter seiner Tochter wirksam geschlossen. Es handelt sich um eine sogenannte Imam-Ehe (vgl. hierzu auch Ebert, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Religiöse Rechte/Islamisches Familienrecht, Stand 1. Oktober 2022, S. 27). Die Ehe wurde durch Angebot des Klägers und Annahme der Kindsmutter unter Anwesenheit mindestens zweier männlicher Zeugen geschlossen. Der Kläger hat hierzu ausreichend detaillierte Angaben zum Ablauf der Eheschließung gemacht, die mit den obigen Erkenntnissen übereinstimmend. Der Einzelrichter hatte insbesondere bei den spontanen Antworten des Klägers auf die Fragen nach der Farbe der Kleider seiner Ehefrau bei der Eheschließung und der Hochzeitsfeier sowie nach dem Wetter bei der Zeremonie unter Berücksichtigung der Körpersprache des Klägers den Eindruck, dass es sich dabei um realitätsbasierte Angaben aufgrund eigener Erinnerung handelt. Auch den Namen des Imams konnte der Kläger ohne längeres Nachdenken mitteilen.
Der Einzelrichter hat trotz der tendenziell vagen Antworten des Klägers zum Zeitpunkt der Eheschließung die Überzeugung davon gewonnen, dass sie jedenfalls vor der Geburt der Tochter der Ehegatten stattfand. Hierfür spricht auch der Umstand, dass „illegitime“ Verhältnisse – wie eine Beziehung mit einem unehelichen Kind in Afghanistan – mit zum Teil drastischen rechtlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2023 – VG 28 K 82/22 – juris Rn. 24; Rohe, Das islamische Recht, 2011, Seite 214; Art. 97 ZGB).
c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 23 Abs. 3, 4 oder 5 StatusVO erfüllt wäre oder die Ausstellung des Aufenthaltstitels mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen nicht vereinbar wäre.
C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Dies beruhte auch nicht auf einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Veränderung der Sach- oder Rechtslage. Vielmehr standen familiäre Bindungen der Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses entgegen. Das Unterliegen des Klägers wird mit 2/3 bewertet, da er mit der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung und auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots keinen Erfolg hat und damit den hauptsächlich angestrebten internationalen Schutz ebenso wenig wie ein nationalen Abschiebungsverbot erreicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b, § 83c AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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