Bei den S. handelt es sich um eine selbständige Einrichtung des Kreises L. in der Rechtsform einer …
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeitsleistung auf Dauer an einem anderen Standort als dem bisherigen zu erbringen - dabei gelten die Krankenhäuser in E. und N. als ein gemeinsamer Standort -, als Versetzung der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG unterliegt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Gründe
I.
Bei den S. handelt es sich um eine selbständige Einrichtung des Kreises L. in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Derzeit betreibt die Anstalt das Klinikum in Z. sowie Krankenhäuser in D., E. und N.. Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Antragsteller ist der bei der Anstalt eingerichtete Personalrat.
Am 23. März 2010 wandte sich die Personalabteilung des Klinikums Z. an den Antragsteller: Vom 01. April bis 30. September 2010 solle Herr I. von der Unfallchirurgie Z. zur Unfallchirurgie E. umgesetzt werden. Vom 01. April 2010 bis 31. März 2011 solle Herr Y. von der Unfallchirurgie E. zur Unfallchirurgie Z. wechseln.
Unter dem 01. April 2010 verlangte der Antragsteller mit Blick darauf von dem Beteiligten die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Damit hatte er keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat am 20. August 2010 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen
8festzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten an Herrn I., seine Arbeitsleistung vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 nicht in der Unfallchirurgie in Z., sondern in der Unfallchirurgie in E. zu erbringen, als Abordnung seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW unterliegt,
10festzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten an Herrn Y., seine Arbeitsleistung vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 nicht in der Unfallchirurgie in E., sondern in der Unfallchirurgie in Z. zu erbringen, als Abordnung seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW unterliegt,
12festzustellen, dass die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeitsleistung vorübergehend an einem anderen Standort als dem bisherigen zu erbringen, als Abordnung seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW unterliegt und dass die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeitsleistung auf Dauer an einem anderen Standort als dem bisherigen zu erbringen, als Versetzung zu einer anderen Dienststelle seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW unterliegt,
14festzustellen, dass es sich bei den Standorten des Beteiligten in Z., E./N. und D. jeweils um andere Dienststellen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 LPVG NW handelt.
Bereits seit längerer Zeit bestünden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten bezüglich seiner, des Antragstellers, ordnungsgemäßen Beteiligung bei personellen Maßnahmen, die mit einem Wechsel des Arbeitsortes von Mitarbeitern zusammenhingen. Insbesondere sei streitig, ob die einzelnen Standorte als andere Dienststellen zu werten seien. Wäre dies der Fall, so griffe bei der Anweisung des Beteiligten an einen Mitarbeiter, seine Aufgaben a) dauerhaft bzw. b) vorübergehend an einem anderen Standort als bisher auszuüben, ein Mitbestimmungsrecht nach a) § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW bzw. b) § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW. Er, der Antragsteller, sei der Ansicht, dass ein anderer Standort der S. eine eigene Dienststelle darstelle: Im Landespersonalvertretungsgesetz existiere keine Legaldefinition des Dienststellenbegriffs. Nach der Rechtsprechung seien Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne organisatorische Einheiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbständigt seien. Die Standorte E. und N. verfügten gemeinsam über eine eigenständige Betriebsleitung, die Standorte D. und Z. jeweils über eine solche für sich allein. Zudem habe jeder der Standorte einen eigenen Personalleiter. Die Geschäftsführer der einzelnen Standorte hätten - wie sich schon aus der Satzung der S. ergebe - einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum in organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten. - Der Antragsteller hat sich zur Stützung seiner Ansicht u.a. auf vom Vorstand verabschiedete Organigramme berufen. - Er habe auch ein allgemeines Feststellungsinteresse für die Anträge zu 3. und 4., da von dem Beteiligten als „Umsetzungsmaßnahmen“ bezeichnete personelle Maßnahmen häufig vorkämen und stets Streit über etwaige Mitbestimmungsrechte bestehe.
Der Beteiligte hat unter dem 01. Oktober 2010 erklärt, die Anträge zu 1. und 2. würden anerkannt, die Dienststelle werde insoweit zeitnah das Mitbestimmungsverfahren einleiten. Darauf hat der Antragsteller die Anträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt. Der Beteiligte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Der Beteiligte beantragt,
die Anträge zu 3. und 4. abzulehnen.
Der Antrag zu 3. sei unzulässig. Es fehle insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Die Dienststelle teile die Auffassung, dass bei einer Abordnung - soweit diese über drei Monate hinausgehe - ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers begründet sei. Dies sei nie bestritten worden. In Bezug auf den Antrag zu 4. meint der Beteiligte, bei den Standorten in Z., E., N. und D. handele es um eine einheitliche Dienststelle. Deshalb sei auch, beginnend im Jahr 2006, ein einheitlicher Personalrat für die S. AöR gewählt worden. Die Einzelpersonalräte vor Ort, die bis ca. 2006 existiert hätten, seien wegen des Wegfalls der Dienststelleneigenschaft nicht mehr vorhanden. Satzungsgemäß würden die einzelnen Standorte zentral vom Vorstand der S. AöR geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die in der Antragsschrift vom 20. August 2010 formulierten Anträge zu 1. und 2. zum Gegenstand hatte (§ 79 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21. April 2009 (GV.NRW.S. 224) - künftig: LPVG - i.V.m. § 83a Abs. 2 ArbGG).
Der abstrakte Antrag zu 3. ist insoweit unzulässig, als es dem Antragsteller um die Feststellung geht, die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeitsleistung vorübergehend für die Dauer von mehr als drei Monaten an einem anderen Standort zu erbringen, unterliege seiner Mitbestimmung aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Der Beteiligte geht insoweit von der Existenz eines Mitbestimmungsrechtes aus. Dieser Wertung ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. - Im Übrigen ist der Antrag zu 3. zulässig.
Er ist insoweit unbegründet, als es um eine Abordnung für die Dauer bis zu drei Monaten geht. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG hat der Personalrat (nur) mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz,
Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung.
Die Wortfolge „für eine Dauer von mehr als drei Monaten“ gilt dabei (nicht nur für Zuweisungen, sondern) auch für den Fall der Abordnung
- Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 50. Aktualisierung (Januar 2011), § 72 Rdnr. 207 -.
Soweit der Antrag zu 3. auf Versetzungen zielt, ist er zulässig. Der Fachkammer ist - auch aus anderen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - bekannt, dass, soll eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in einem anderen Krankenhaus der S. Dienst tun, zwischen den Beteiligten regelmäßig unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob es insoweit um einen Wechsel zwischen Dienststellen geht und Mitbestimmungsrechte berührt sind.
Der Antrag ist insoweit nach Ansicht der Fachkammer auch begründet.
Das folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört.
Der Begriff der Versetzung ist aus dem Beamtenrecht übernommen worden. Seine Auslegung hat sich daher an dem dienstrechtlichen Verständnis zu orientieren, soweit dem Personalvertretungsrecht nicht eine abweichende Bedeutung zu entnehmen ist. Danach ist unter einer Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen. Der Wechsel der Behörde ist wesentliches Merkmal der Versetzung. Darin unterscheidet sich die Versetzung von einer Umsetzung. Dagegen hat sie das genannte Merkmal mit der Abordnung gemeinsam, von der sie sich in der Weise unterscheidet, dass bei der Abordnung der Behördenwechsel vorübergehender Natur ist
- Cecior u.a., a.a.O., § 72 Rdnr. 180 (m.w.N.) -.
Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall ein Behördenwechsel vorliegt, haben organisatorische, vor allem aber auch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte maßgebende Bedeutung. Behörde in diesem Sinne ist jede organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, die - mit persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Nicht maßgebend ist der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff. Denn die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils hat nur für den Aufbau der Personalvertretung Bedeutung.
Die dargestellten beamtenrechtlichen Grundsätze sind auch für die Versetzung von Arbeitnehmern maßgebend
- Cecior u.a., a.a.O., § 72 Rdnrn. 180a, 184 -.
In Protokollerklärungen Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD und § 4 Abs. 1 TV-L ist der Begriff der Versetzung definiert als „die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“.
Eine daran ausgerichtete Würdigung ergibt nach Ansicht der Fachkammer, dass es sich bei den Krankenhäusern - auf eine Einschränkung wird noch einzugehen sein - um eigene Dienststellen i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG handelt. Da, wie dargelegt, der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff in diesem Zusammenhang nicht erheblich ist, kommt dem Umstand, dass es innerhalb der S. nur einen Personalrat - den Antragsteller - gibt, keine Bedeutung zu. Unerheblich im vorliegenden Rahmen ist auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1990 - 6 P 8/88 -.
Maß zu nehmen ist vielmehr zuerst an der Satzung für die S. - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 13. Juni 2006, Amtliches Kreisblatt (Amtsblatt für den Kreis L.) Nr. 27 vom 29. Dezember 2006. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung betreibt die Anstalt das Klinikum in Z. sowie die Krankenhäuser in D., E. und N.. Diese werden der Bestimmung zufolge als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe ohne Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen geführt. Gemäß § 7a Abs. 1 der Satzung werden drei Betriebsleitungen gebildet, eine für das Klinikum Z., eine weitere für die Krankenhäuser E. und N. und eine für das Krankenhaus D.. Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 1 der Satzung leitet die Betriebsleitung das Krankenhaus selbständig, soweit nicht durch das kommunale Verfassungsrecht, das KHG NW oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. - Den angesprochenen Regelungen in §§ 2 Abs. 2, 7a Abs. 1 und 7b Abs. 1 der Satzung entnimmt die Fachkammer, dass die Krankenhäuser eine Selbständigkeit besitzen, die es rechtfertigt, sie als Dienststellen i.S.d. beamtenrechtlichen Versetzungsbegriffs anzusehen. Umstände, die geeignet sein könnten, diese Wertung in Zweifel zu ziehen, sind alles in allem nicht gewichtig genug, um eine davon abweichende Beurteilung zu tragen. Zu denken ist hierbei daran, dass die satzungsgemäßen Organe der Anstalt der Vorstand und der Verwaltungsrat sind (§ 5 Abs. 1 der Satzung), deren Zuständigkeit sich auf die gesamte Anstalt erstreckt, dass dem Vorsitzenden des Vorstandes die Gesamtleitung der Anstalt obliegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), dass der Vorstand die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 6 Abs. 3 der Satzung) und dass zu seinen Aufgaben alle Personalangelegenheiten der Anstalt gehören, sofern nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (§ 7 Abs. 2e der Satzung).
Wenn der Antragsteller im Rahmen des Antrags zu 4. u.a. die Feststellung erstrebt, dass es sich bei dem Standort E./N. um eine (selbständige) Dienstelle handelt, so entnimmt die Fachkammer dem, dass auch der Antrag zu 3. dahin zu verstehen ist, dass es sich bei den beiden Krankenhäusern um einen einzigen Standort handelt. Ob diese Ansicht zutrifft - sie dürfte auf der in § 7a Abs. 1 der Satzung getroffenen Regelung beruhen -, bedarf keiner Klärung mehr.
Das Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung der Fachkammer in Einklang. Im Rahmen eines Beschlusses vom 09. März 2009 - 14 K 3478/08.PVL -, der den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW betraf, hat sie sinngemäß angenommen, dass es sich bei dessen acht Niederlassungen, die es neben der Zentrale gab, um selbständige Dienststellen handelt, nicht aber bei den Außenstellen der jeweiligen Niederlassung, so dass ein Dienstortwechsel innerhalb derselben Niederlassung als Umsetzung (nicht Versetzung) zu qualifizieren sei. Das erklärt sich daraus, dass die Fachkammer das Verhältnis der Zentrale der Niederlassung zu deren Außenstellen anders eingeschätzt hat als das Verhältnis der Krankenhäuser der S. zueinander.
Dem Beschluss vom 01. März 2010 - 14 K 140/10.PVL - liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine im Krankenhaus N. angestellte Pflegekraft für maximal drei Monate im Klinikum Z. arbeiten sollte. Der Antragsteller hat die Maßnahme als Umsetzung bezeichnet und für sich ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG reklamiert. Ein solches hat die Fachkammer mit der Begründung verneint, nur eine unbefristete Umsetzung sei mitbestimmungspflichtig. Angesichts dieser Begründung war die Prüfung, ob tatsächlich eine (befristete) Umsetzung vorlag oder vielleicht eine Abordnung gegeben war - eine solche ist in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG angesprochen -, nicht veranlasst.
Der Antrag zu 4. ist unzulässig. Für ihn fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Was der Antragsteller insoweit geklärt haben will, erstrebt er mittelbar bereits mit dem Antrag zu 3.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.