VG Minden · Nordrhein-Westfalen Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land Beschluss

Bei den S. handelt es sich um eine selbständige Einrichtung des Kreises L. in der Rechtsform einer …

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Ar­beitsleistung auf Dauer an einem anderen Standort als dem bisherigen zu erbringen - dabei gelten die Krankenhäuser in E. und N. als ein gemeinsamer Standort -, als Versetzung der Mitbestimmung des An­tragstellers nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG unterliegt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Gründe

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I.

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Bei den S. handelt es sich um eine selbständige Einrichtung des Kreises L. in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffent­lichen Rechts. Derzeit betreibt die Anstalt das Klinikum in Z. sowie Kranken­häuser in D., E. und N.. Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Antragsteller ist der bei der Anstalt eingerich­tete Personalrat.

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Am 23. März 2010 wandte sich die Personalabteilung des Klini­kums Z. an den Antragsteller: Vom 01. April bis 30. September 2010 solle Herr I. von der Unfallchirurgie Z. zur Unfallchirurgie E. umge­setzt werden. Vom 01. April 2010 bis 31. März 2011 solle Herr Y. von der Unfall­chirurgie E. zur Unfallchirurgie Z. wechseln.

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Unter dem 01. April 2010 verlangte der Antragsteller mit Blick darauf von dem Betei­ligten die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Damit hatte er keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat am 20. August 2010 das vorliegende personalvertretungsrecht­liche Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen

8festzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten an Herrn I., seine Arbeitsleistung vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 nicht in der Unfallchirurgie in Z., sondern in der Unfallchirurgie in E. zu erbringen, als Abordnung seiner, des Antragstellers, Mitbe­stimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW unterliegt,

10festzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten an Herrn Y., seine Arbeitsleistung vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 nicht in der Unfallchirurgie in E., sondern in der Unfallchirurgie in Z. zu erbringen, als Abordnung seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW unterliegt,

12festzustellen, dass die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeits­leis­tung vorübergehend an einem anderen Standort als dem bisherigen zu erbringen, als Abordnung seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW unterliegt und dass die An­weisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeitsleistung auf Dauer an ei­nem anderen Standort als dem bisherigen zu erbringen, als Ver­setzung zu einer anderen Dienststelle seiner, des Antragstellers, Mit­bestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW unterliegt,

14festzustellen, dass es sich bei den Standorten des Beteiligten in Z., E./N. und D. jeweils um andere Dienststellen im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 LPVG NW handelt.

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Bereits seit längerer Zeit bestünden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten bezüg­lich seiner, des Antragstellers, ordnungsgemäßen Beteiligung bei personellen Maß­nah­men, die mit einem Wechsel des Arbeitsortes von Mitarbeitern zusammenhingen. Insbesondere sei streitig, ob die einzelnen Standorte als andere Dienststellen zu werten seien. Wäre dies der Fall, so griffe bei der Anweisung des Beteiligten an ei­nen Mitarbeiter, seine Aufgaben a) dauerhaft bzw. b) vorübergehend an einem ande­ren Standort als bisher auszu­üben, ein Mitbestimmungsrecht nach a) § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW bzw. b) § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW. Er, der Antrag­steller, sei der Ansicht, dass ein anderer Standort der S. eine ei­gene Dienststelle darstelle: Im Landespersonalvertretungsgesetz existiere keine Legaldefinition des Dienststellenbegriffs. Nach der Rechtsprechung seien Dienst­stellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne organisatorische Ein­heiten, welche einen selbständigen Aufgabenbereich hätten und innerhalb der Ver­waltungsorgani­sation verselbständigt seien. Die Standorte E. und N. verfügten ge­meinsam über eine eigenständige Betriebsleitung, die Standorte D. und Z. jeweils über eine solche für sich allein. Zudem habe jeder der Standorte einen eigenen Personalleiter. Die Ge­schäftsführer der einzelnen Standorte hätten - wie sich schon aus der Satzung der S. er­gebe - einen eigenen Ent­scheidungs- und Handlungsspielraum in organisatorischen, perso­nellen und sozialen Angelegenheiten. - Der Antragsteller hat sich zur Stützung seiner Ansicht u.a. auf vom Vorstand verabschiede­te Organigramme berufen. - Er habe auch ein allgemei­nes Feststel­lungsinteresse für die Anträge zu 3. und 4., da von dem Betei­ligten als „Um­setzungsmaßnahmen“ bezeichnete personelle Maßnahmen häufig vor­kämen und stets Streit über etwaige Mitbestimmungs­rechte bestehe.

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Der Beteiligte hat unter dem 01. Oktober 2010 erklärt, die Anträge zu 1. und 2. wür­den anerkannt, die Dienststelle werde insoweit zeitnah das Mitbestimmungsverfah­ren einleiten. Darauf hat der Antragsteller die Anträge zu 1. und 2. für erledigt erklärt. Der Betei­ligte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Der Beteiligte beantragt,

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die Anträge zu 3. und 4. abzulehnen.

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Der Antrag zu 3. sei unzulässig. Es fehle insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Die Dienststelle teile die Auffassung, dass bei einer Abordnung - soweit diese über drei Monate hinausgehe - ein Mitbe­stimmungsrecht des Antragstellers begrün­det sei. Dies sei nie bestritten worden. In Bezug auf den Antrag zu 4. meint der Beteiligte, bei den Standorten in Z., E., N. und D. handele es um eine einheitliche Dienststelle. Deshalb sei auch, beginnend im Jahr 2006, ein einheit­licher Personalrat für die S. AöR gewählt worden. Die Einzelperso­nalräte vor Ort, die bis ca. 2006 existiert hätten, seien wegen des Wegfalls der Dienststelleneigenschaft nicht mehr vorhanden. Satzungsgemäß würden die einzel­nen Standorte zentral vom Vor­stand der S. AöR geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfah­rensakte Bezug genommen.

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II.

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Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die in der Antragsschrift vom 20. August 2010 formulierten Anträge zu 1. und 2. zum Gegenstand hatte (§ 79 Abs. 2 des Lan­despersonalvertretungsgesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21. April 2009 (GV.NRW.S. 224) - künftig: LPVG - i.V.m. § 83a Abs. 2 ArbGG).

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Der abstrakte Antrag zu 3. ist insoweit unzulässig, als es dem Antragsteller um die Feststellung geht, die Anweisung an einen Mitarbeiter, seine Arbeitsleistung vorübergehend für die Dauer von mehr als drei Monaten an einem anderen Standort zu erbringen, unterliege seiner Mitbestimmung aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Der Beteiligte geht insoweit von der Existenz ei­nes Mitbestimmungsrechtes aus. Dieser Wertung ist der Antragsteller nicht entge­gengetreten. - Im Übrigen ist der Antrag zu 3. zulässig.

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Er ist insoweit unbegründet, als es um eine Abordnung für die Dauer bis zu drei Mo­naten geht. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG hat der Personalrat (nur) mitzu­bestim­men in Personalangelegenheiten bei

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Abordnung, Zuweisung von Beamten gemäß § 20 Beamtenstatusgesetz,

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Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung.

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Die Wortfolge „für eine Dauer von mehr als drei Monaten“ gilt dabei (nicht nur für Zuweisungen, sondern) auch für den Fall der Abordnung

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- Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 50. Aktualisierung (Januar 2011), § 72 Rdnr. 207 -.

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Soweit der Antrag zu 3. auf Versetzungen zielt, ist er zulässig. Der Fachkammer ist - auch aus anderen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - bekannt, dass, soll eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in einem anderen Krankenhaus der S. Dienst tun, zwischen den Beteiligten regelmäßig unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob es insoweit um einen Wechsel zwischen Dienststel­len geht und Mitbestimmungsrechte be­rührt sind.

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Der Antrag ist insoweit nach Ansicht der Fachkammer auch begründet.

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Das folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG. Danach hat der Personalrat mitzube­stimmen in Personalangelegenheiten bei

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Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort ge­hört.

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Der Begriff der Versetzung ist aus dem Beamtenrecht übernommen worden. Seine Auslegung hat sich daher an dem dienstrechtlichen Verständnis zu orientieren, so­weit dem Personalvertretungsrecht nicht eine abweichende Bedeutung zu entneh­men ist. Danach ist unter einer Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung ei­nes anderen Amtes im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen. Der Wechsel der Behörde ist wesent­liches Merkmal der Versetzung. Darin unterscheidet sich die Versetzung von einer Umsetzung. Dagegen hat sie das genannte Merkmal mit der Abordnung gemeinsam, von der sie sich in der Weise unterscheidet, dass bei der Abordnung der Behörden­wechsel vorübergehender Natur ist

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- Cecior u.a., a.a.O., § 72 Rdnr. 180 (m.w.N.) -.

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Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall ein Behördenwechsel vorliegt, haben organisatorische, vor allem aber auch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte maßge­bende Bedeutung. Behörde in diesem Sinne ist jede organisatorisch verselbstän­digte Verwaltungseinheit, die - mit persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Nicht maß­ge­bend ist der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff. Denn die personal­vertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellen­teils hat nur für den Aufbau der Personalvertretung Bedeutung.

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Die dargestellten beamtenrechtlichen Grundsätze sind auch für die Versetzung von Arbeitnehmern maßgebend

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- Cecior u.a., a.a.O., § 72 Rdnrn. 180a, 184 -.

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In Protokollerklärungen Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD und § 4 Abs. 1 TV-L ist der Begriff der Versetzung definiert als „die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“.

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Eine daran ausgerichtete Würdigung ergibt nach Ansicht der Fachkammer, dass es sich bei den Krankenhäusern - auf eine Einschränkung wird noch einzugehen sein - um eigene Dienststellen i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG handelt. Da, wie dar­gelegt, der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff in diesem Zusammen­hang nicht erheblich ist, kommt dem Umstand, dass es innerhalb der S. nur einen Personalrat - den Antragsteller - gibt, keine Bedeutung zu. Unerheb­lich im vorliegenden Rahmen ist auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1990 - 6 P 8/88 -.

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Maß zu nehmen ist vielmehr zuerst an der Satzung für die S. - An­stalt des öffentlichen Rechts - vom 13. Juni 2006, Amtliches Kreisblatt (Amtsblatt für den Kreis L.) Nr. 27 vom 29. Dezember 2006. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung betreibt die Anstalt das Klinikum in Z. so­wie die Krankenhäuser in D., E. und N.. Diese werden der Bestimmung zufolge als or­ganisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Be­triebe ohne Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen des Krankenhausgeset­zes Nordrhein-Westfalen geführt. Gemäß § 7a Abs. 1 der Satzung werden drei Be­triebsleitungen gebildet, eine für das Klinikum Z., eine weitere für die Kranken­häuser E. und N. und eine für das Krankenhaus D.. Ge­mäß § 7b Abs. 1 Satz 1 der Satzung leitet die Betriebsleitung das Krankenhaus selbständig, soweit nicht durch das kom­munale Verfassungsrecht, das KHG NW oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. - Den angesprochenen Re­gelungen in §§ 2 Abs. 2, 7a Abs. 1 und 7b Abs. 1 der Satzung entnimmt die Fach­kammer, dass die Krankenhäuser eine Selbständigkeit besitzen, die es rechtfertigt, sie als Dienststellen i.S.d. beamten­rechtlichen Versetzungsbegriffs anzusehen. Um­stände, die geeignet sein könnten, diese Wertung in Zweifel zu ziehen, sind alles in allem nicht gewichtig genug, um eine davon abweichende Beurteilung zu tragen. Zu denken ist hierbei daran, dass die sat­zungsgemäßen Organe der Anstalt der Vorstand und der Verwaltungsrat sind (§ 5 Abs. 1 der Satzung), deren Zuständigkeit sich auf die gesamte Anstalt erstreckt, dass dem Vorsitzenden des Vorstandes die Gesamtlei­tung der Anstalt obliegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), dass der Vorstand die An­stalt gerichtlich und außerge­richtlich vertritt (§ 6 Abs. 3 der Satzung) und dass zu seinen Aufgaben alle Personal­angele­genheiten der Anstalt gehören, sofern nicht der Verwaltungsrat zuständig ist (§ 7 Abs. 2e der Satzung).

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Wenn der Antragsteller im Rahmen des Antrags zu 4. u.a. die Feststellung erstrebt, dass es sich bei dem Standort E./N. um eine (selbständige) Dienstelle handelt, so entnimmt die Fachkammer dem, dass auch der Antrag zu 3. dahin zu verstehen ist, dass es sich bei den beiden Krankenhäusern um einen einzigen Standort handelt. Ob diese Ansicht zutrifft - sie dürfte auf der in § 7a Abs. 1 der Satzung getroffenen Regelung beruhen -, bedarf keiner Klärung mehr.

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Das Ergebnis steht mit der bisherigen Rechtsprechung der Fachkammer in Ein­klang. Im Rahmen eines Beschlusses vom 09. März 2009 - 14 K 3478/08.PVL -, der den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW betraf, hat sie sinngemäß angenommen, dass es sich bei dessen acht Niederlassungen, die es neben der Zentrale gab, um selbständige Dienststellen handelt, nicht aber bei den Außenstellen der jeweiligen Niederlassung, so dass ein Dienstortwechsel innerhalb derselben Niederlassung als Umsetzung (nicht Versetzung) zu qualifizieren sei. Das erklärt sich daraus, dass die Fachkammer das Verhältnis der Zentrale der Niederlas­sung zu deren Außenstellen anders eingeschätzt hat als das Verhältnis der Kran­kenhäuser der S. zueinander.

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Dem Beschluss vom 01. März 2010 - 14 K 140/10.PVL - liegt der Sachverhalt zu­grunde, dass eine im Krankenhaus N. angestellte Pflegekraft für maximal drei Monate im Klinikum Z. arbeiten sollte. Der Antragsteller hat die Maßnahme als Umsetzung bezeichnet und für sich ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG reklamiert. Ein solches hat die Fachkammer mit der Begründung ver­neint, nur eine unbefristete Umsetzung sei mitbestimmungspflichtig. Angesichts die­ser Begründung war die Prüfung, ob tatsächlich eine (befristete) Umsetzung vorlag oder vielleicht eine Abordnung gegeben war - eine solche ist in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG angesprochen -, nicht veranlasst.

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Der Antrag zu 4. ist unzulässig. Für ihn fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Was der Antragsteller insoweit geklärt haben will, erstrebt er mittelbar bereits mit dem Antrag zu 3.

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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussver­fahren.