OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss

Ungebühr im Strafverfahren durch Dazwischenreden und Tragen einer Mütze KI-Titel

Ungebühr · § 178 GVG · Ordnungsmittel · Strafverfahren · Gerichtswürde

Strafrecht

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die beiden Ordnungsmittelbeschlüsse des Amtsgerichts S. vom 16. April 2007 werden als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Gründe

| I.

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Das Amtsgericht - Schöffengericht - S. erließ in der Hauptverhandlung vom 16. April 2007 zwei Ordnungsmittelbeschlüsse wegen Ungebühr nach 178 GVG jeweils in Höhe von 200.- EUR Ordnungsgeld, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Tage Ordnungshaft, gegen den Angeklagten.

2

Aus der gemäß § 182 GVG bei Verhängung solcher Ordnungsmittel vorgeschriebenen Protokollierung der zu Grunde liegenden Vorgänge ergeben sich folgende Sachverhalte:

5

Mit den gegen beide Ordnungsmittelbeschlüsse eingelegten (sofortigen) Beschwerden macht die Verteidigerin bezüglich des ersten Ordnungsmittelbeschlusses geltend, das Tragen einer Mütze stelle keine unangemessene Kleidung dar. Es entspreche nicht mehr heutiger Gepflogenheit, zum Zeichen der Ehrerbietung den Hut oder eine andere Kopfbedeckung abzunehmen. Das Tragen einer Mütze könne nicht als Angriff auf die Ehre und Würde des Gerichts gewertet werden.

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Bezüglich des zweiten Ordnungsmittelbeschlusses wird geltend gemacht, dem Angeklagten sei die strafprozessuale Reihenfolge zur Stellungnahme nicht bekannt gewesen. Dass das Verhalten des Angeklagten strafprozessualen Vorschriften zuwiderlaufe, rechtfertige dessen Ahndung mit Ordnungsmitteln nicht.

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Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 181 Abs. 1 und 3 GVG), haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Das Dazwischenreden trotz wiederholter Abmahnung ist unter Anwendung dieser Grundsätze unzweifelhaft als Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG anzusehen (OLG Hamm a. a. O.). Das gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - ein Belastungszeuge dadurch irritiert oder gar verunsichert werden soll. Die sachliche, an der Wahrheitsfindung orientierte Sitzungsatmosphäre (OLG Stuttgart, Justiz 1986, 228) wurde durch das ungebührliche Verhalten des Angeklagten erheblich beeinträchtigt.

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Die angeordneten Maßnahmen stellen daher angemessene Ahndungen der Ungebühr des Angeklagten vor Gericht dar.