VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Bei der Anwendung des § 42 G 131 stehen sich die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis gegenüber.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Bei der Anwendung des § 42 G 131 stehen sich die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis gegenüber.

2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn gegen sie von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht wird.