LAG Schleswig-Holstein 3. Kammer Beschluss LS

Fahrtkostenerstattung des vom Betriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen …

Fahrtkostenerstattung des vom Betriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Arbeitsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. (II.1.a) der Gründe).

2. Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder dass ihm eine solche Suche auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich oder zumutbar war (II.1.c) der Gründe). Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Betriebsrat in der gleichen Zeit zu ähnlichen Themen eine ortsansässige Kanzlei beauftragt.

3. Der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ungeeignet, das Angebot der vom Betriebsrat beauftragten Kanzlei bzw. den Beauftragungsbeschluss des Betriebsrats automatisch fiktiv zu begrenzen auf die Fahrtkosten eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts (II.4.b) der Gründe). Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den prozessualen Kostenerstattungsanspruch und gilt nicht im Bereich des materiellen Kostenerstattungsanspruchs iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG (II.4.b) bb) der Gründe).

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 43/26)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27. Januar 2026 – 3 BV 70/25 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten aus abgetretenem Recht über die Zahlung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld im Zusammenhang mit rechtsanwaltlicher Tätigkeit in drei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

2

Die Antragstellerin ist eine auf Arbeitsrecht spezialisierte, ausschließlich in B... ansässige Rechtsanwaltskanzlei. B... ist von L... rund 417 km entfernt.

3

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen zur Entwicklung, Herstellung und zum Vertrieb von Lasern und Laserzubehör im In- und Ausland. Sie unterhält Standorte in L... (mit rund 500 Arbeitnehmern) und G....

4

Der bei der Arbeitgeberin für den Standort L... gebildete elfköpfige Betriebsrat („Betriebsrat“) hat die Antragstellerin ua. für drei Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Lübeck beauftragt.

5

Bereits im Frühjahr 2023 fand ein Workshop über Entgeltsysteme statt, dass der namensgebende Partner der Antragstellerin Rechtsanwalt L... als Nebentätigkeit für eine Beratungsgesellschaft mit dem Betriebsrat durchgeführt hat.

6

Im Verfahren 3 BV 26/23 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 4. September 2023) ging es um die Einsetzung einer Einigungsstelle im L… Betrieb der Arbeitgeberin zum Thema „Einführung eines Entlohnungssystems“ auf Antrag des Betriebsrats. Dieser hat mit Beschluss vom 31. August 2023 die Antragstellerin zur Durchführung des Verfahren beauftragt. Das Verfahren endete durch Vergleich am 18. September 2023.

7

Im Verfahren 2 BVGa 14/24 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 5. März 2024) begehrte der Betriebsrat die Erteilung von Auskünften seitens der Arbeitgeberin iZm. Gehaltserhöhungen. Er hat mit Beschluss vom 4. März 2024 die Antragstellerin zur Durchführung des Verfahren beauftragt. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme im Termin am 28. März 2024.

8

Gegenstand des Verfahren 4 BVGa 15/24 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht ebenfalls am 5. März 2024) war die Unterlassung von Gehaltsanpassungen durch die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat hat ebenfalls mit Beschluss vom 4. März 2024 die Antragstellerin zur Durchführung des Verfahren beauftragt. Das Verfahren endete erstinstanzlich durch den Antrag abweisenden Beschluss vom 8. März 2024. Dagegen hat der Betriebsrat wieder vertreten durch die Antragstellerin vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt (3 TaBVGa 1/24). Nach Hinweisen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 2. April 2024 seine Beschwerde zurückgenommen.

9

Bereits am am 21. Juli 2023 ging ein Antrag des Betriebsrats, diesmal vertreten durch die in (auch) L... ansässigen Rechtsanwälte T… („Kanzlei T...“), beim Arbeitsgericht ein (5 BV 22/23). Der Betriebsrat begehrte von der Arbeitgeberin die Gestattung, aus den zum Einblick vorgelegten Bruttolohn- und Gehaltslisten schriftliche Notizen anzufertigen. Das Verfahren wurde im Termin vor der Vorsitzenden ruhend gestellt und dann fortgeführt, der Betriebsrat weiter vertreten durch die Kanzlei T.... Das erstinstanzliche Verfahren endete durch Beschluss vom 7. Februar 2024. Dort wurde dem Betriebsausschuss die Anfertigung bestimmter schriftlicher Notizen aus den zum Einblick vorgelegten Bruttolohn- und Gehaltslisten gestattet.

10

Gegen den Beschluss hat die Arbeitgeberin Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt (6 TaBV 5/24). Der Betriebsrat ließ sich in dem Beschwerdeverfahren ebenfalls von der Kanzlei T... vertreten. Im Termin am 5. Juni 2024 haben Betriebsrat und Arbeitgeberin einen Vergleich geschlossen, der die Anfertigung von schriftlichen Notizen aus den zum Einblick vorgelegten Bruttolohn- und Gehaltslisten nach bestimmten Modalitäten vorsieht. Unter dem 24. September 2025 haben die vorgenannten Rechtsanwälte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beantragt.

11

Am 13. Dezember 2024 ging ein Antrag des Betriebsrats, wieder vertreten durch die Kanzlei T..., beim Arbeitsgericht ein (1 BV 45/24) ein. Gegenstand des Verfahrens war die Unterlassung von Gehaltsanpassungen, auf laufende Verhandlungen der Einigungsstelle wurde Bezug genommen. Das Verfahren endete mit Beschluss vom 19. Juni 2025, in dem die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen wurden. Der Beschluss ist rechtskräftig.

12

Die Arbeitgeberin wurde stets - wie auch in diesem Verfahren – durch C... H... S... Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Büro F... vertreten.

13

Die im Verfahren 3 BV 26/23 durch Vergleich vereinbarte Einigungsstelle „Einführung eines Entlohnungssystems“ verhandelt seit Ende 2023, ohne dass sie bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossen ist.

14

Die Antragstellerin rechnete das Verfahren 3 BV 26/23 mit Rechnung vom 10. Oktober 2023 ab (insgesamt EUR 1.926,94 inkl. Umsatzsteuer). Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der in der Rechnung ausgewiesenen Fahrtkosten (EUR 416,83 inkl. Umsatzsteuer – 2 x 417 km) sowie Abwesenheitsgelder (EUR 95,20 inkl. Umsatzsteuer) und zahlte den übrigen Rechnungsbetrag an die Antragstellerin.

15

Die Antragstellerin rechnete weiter das Verfahren 4 BVGa 15/24 mit Rechnung vom 6. Mai 2024 ab (insgesamt EUR 1.529,48 inkl. Umsatzsteuer). Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der in der Rechnung ausgewiesenen Fahrtkosten (EUR 416,83 inkl. Umsatzsteuer - 2 x 417 km) und zahlte den Rechnungsbetrag (einschließlich des Abwesenheitsgelds) im Übrigen an die Antragstellerin.

16

Die Antragstellerin rechnete schließlich das Verfahren 2 BVGa 14/24 mit Rechnung vom 6. Mai 2024 ab (insgesamt EUR EUR 1.529,48 inkl. Umsatzsteuer). Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der in der Rechnung ausgewiesenen Fahrtkosten (EUR 416,83 inkl. Umsatzsteuer - 2 x 417 km) sowie der Abwesenheitsgelder (EUR 95,20 inkl. Umsatzsteuer) und zahlte letztlich den übrigen Rechnungsbetrag an die Antragstellerin.

17

Der Betriebsrat hat die vorgenannten Forderungen in der Betriebsratssitzung am 30. Januar 2025 an die Antragstellerin abgetreten. Zur Sitzung hatte der Betriebsratsvorsitzende I... D... am 27. Januar 2025 ordnungsgemäß geladen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Protokoll der Sitzung (Anlage AS6, Bl. 87 ff. der erstinstanzl. Akte) verwiesen. Die Antragstellerin nahm die Abtretung an.

18

Mit ihrem am 26. November 2025 beim Arbeitsgericht eingegangen Antrag macht die Antragstellerin geltend, dass der Betriebsrat mit den Beauftragungen der Antragstellerin seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Die Einsetzung der Einigungsstelle sei zwingend erforderlich gewesen, um überhaupt in Verhandlungen über das Vergütungssystem eintreten zu können. Die Antragstellerin sei inhaltlich tief eingebunden gewesen und hätte ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat aufgebaut. Rechtsanwalt L... habe im Rahmen seiner nebenberuflichen Workshop-Tätigkeit die betriebsspezifischen Rahmenbedingungen für ein mitbestimmtes Vergütungssystem erörtert. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die in L... und H... tätigen Kanzleien tatsächlich über eine vergleichbare Expertise in Fragen der betrieblichen Entgeltgestaltung verfügten. Die bloße Existenz arbeitsrechtlicher Fachanwaltschaften ersetze nicht die spezifische Expertise, die für die hier streitgegenständlichen Verfahren erforderlich war. Dass die Kanzlei T... den Betriebsrat in anderen Verfahren vertreten habe, begründe keine Verpflichtung, sämtliche rechtlichen Angelegenheiten ausschließlich durch diese Kanzlei bearbeiten zu lassen. Die Arbeitgeberin lasse sich im Übrigen durch eine Kanzlei aus Standort F... betreuen. Die Beteiligte zu 1. sei auf das Rechtsgebiet des Betriebsverfassungsrechts in besonderem Maße spezialisiert und agiere bundesweit als Kanzlei für die Vertretung von Betriebsräten. Sie verfüge über eine mehr als 30-jährige Erfahrung ausschließlich im kollektiven Arbeitsrecht und habe bundesweit über 100 Einigungsstellen auf dem Gebiet der Mitbestimmung bei Vergütungssystemen begleitet. Zumindest sei aber hilfsweise Fahrtgeld und Abwesenheitsgeld (Abwesenheit bis zu vier Stunden) vom am weitesten entfernten Punkt des Gerichtsbezirks (Insel F...) zu zahlen. Die Zinsansprüche rechtfertigten sich aus den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB, da die Beteiligten keine Verbraucher seien und nach Ablauf der jeweils gesetzten 14-tätigen Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt sei.

19

Die Antragstellerin hat beantragt,

20

1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv EUR 512,03 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.Oktober 2024 zu zahlen,

21

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 416,83 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen,

22

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 512,03 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen,

23

für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen aus der Antragsschrift vom 25. November 2025 sowie des abgeänderten Antrages hilfsweise

24

1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 131,66 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 zu zahlen,

25

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 95,96 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen,

26

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 131,66 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen.

27

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

28

die Anträge abzuweisen.

29

Die Arbeitgeberin bestreitet, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Beschlussverfahren (3 BV 22/23) zwischen Antragstellerin und Betriebsrat bereits ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Neben der Kanzlei T... seien in L... und H... weitere auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierte Kanzleien ansässig. Die Beauftragung der Antragstellerin seitens des Betriebsrats sei offensichtlich nicht erforderlich gewesen. Die auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierten Kanzlei T... habe den Betriebsrat vor, während und nach den verfahrensgegenständlichen Beschlussverfahren ua. zu Themen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Kontext eines betrieblichen Entgeltsystems vertreten und beraten.

30

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 27. Januar 2026 zurückgewiesen. Es komme nicht darauf an, dass sich die an mehreren Standorten präsente Arbeitgeberin auf ortsfremde Rechtsanwälte stütze. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betriebsrat und der Antragstellerin übersteige nicht das Vertrauensverhältnis des Betriebsrats zur zeitgleich ebenfalls mandatierten örtlichen Kanzlei. Aus der Prozessführung der Antragstellerin in den drei Verfahren lasse sich eine gesteigerte Expertise nicht ableiten. Angesichts der hohen Anteils der Fahrt- und Abwesenheitskosten an den Gesamtkosten hätte der Betriebsrat die Qualifikationsfrage genau prüfen müssen. Die Hilfsanträge seien ebenfalls unbegründet. Sie beruhten auf einer systemfremden Parallelbetrachtung des Kostenrechts iSv. § 91 Abs. 2 ZPO.

31

Gegen den am 11. Februar 2026 der Antragstellerin zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Januar 2026 hat sie unter dem 10. März 2026, bei Gericht am gleichen Tag zugegangen, Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt und diese begründet mit Schriftsatz vom Montag, den 13. April 2026, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen.

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Maßgeblich sei allein, ob der Betriebsrat die getroffene Auswahlentscheidung aus seiner ex-ante-Sicht für sachlich gerechtfertigt halten durfte. Eine Pflicht zur vorherigen „Markterkundung“ bestehe nicht. Rechtsfehlerhaft sei ferner, dass das Arbeitsgericht seine Würdigung erkennbar an einzelnen Verfahrensgestaltungen sowie am Ausgang einzelner Verfahren ausgerichtet hat. § 40 Abs. 1 BetrVG verlange keine objektive Überlegenheit der beauftragten Kanzlei gegenüber allen denkbaren Alternativen. Die Norm schütze vielmehr die autonome Entscheidung des Betriebsrats, sich derjenigen anwaltlichen Unterstützung zu bedienen, die er aus seiner Sicht für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte für geeignet halte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Heranziehung kostenrechtlicher Wertungen aus § 91 Abs. 2 ZPO zur Begrenzung erstattungsfähiger Reisekosten nicht systemfremd. Die in § 91 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Prozessbevollmächtigter stellten keine bloß prozessuale Spezialität dar, sondern konkretisieren allgemein den Gedanken, dass Mehrkosten zwar nicht per se ausgeschlossen seien, deren Erstattungsfähigkeit jedoch einer wertenden Begrenzung anhand objektiver Vergleichsmaßstäbe zugänglich sei. Dies sei sich ohne Weiteres auf die Erforderlichkeitsprüfung nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übertragen, sofern – wie hier – nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Mandatierung, sondern lediglich der Umfang der erstattungsfähigen Reisekosten in Rede stehe.

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Die Antragstellerin beantragt,

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auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27. Januar 2026 zum Az. 3 BV 70/25 abzuändern und

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1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 512,03 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.Oktober 2024 zu zahlen,

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2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 416,83 nebst Zinsen iHv. neun Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen,

37

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 512,03 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen,

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hilfsweise

39

1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 131,66 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2024 zu zahlen,

40

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 95,96 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen,

41

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an die Beteiligte zu 1. einen Betrag iHv. EUR 131,66 nebst Zinsen iHv. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2024 zu zahlen.

42

Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde der Beteiligten zu 1., Antragstellerin und Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

44

Die Beschwerde sei unbegründet. Die Antragstellerin habe gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten oder die Zahlung eines Abwesenheitsgeldes nach § 40 Abs. 1 BetrVG iVm. § 398 BGB. Sie bestreitet weiter, dass der Betriebsrat zur Antragstellerin durch einen Workshop ein Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Andererseits habe dem Betriebsrat mit der Kanzlei T... eine ortsansässige und ebenso qualifizierte Kanzlei zur Verfügung gestanden, die unstreitig dessen Vertrauen im Jahr 2023 genoss und durchgehend bis heute genießt. Insbesondere habe das Arbeitsgericht – anders als von der Antragstellerin behauptet – weder eine "ex-post-Kontrolle" noch eine "Erfolgskontrolle" vorgenommen. Die Heranziehung von § 91 Abs. 2 ZPO führe zu einer unzulässigen Übertragung eines sachfremden Regelungskonzepts. Die nachträgliche Festlegung eines fiktiven Referenzrahmens stelle demgegenüber eine ex-post-Korrektur der getroffenen Entscheidung dar und entwerte den dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraum.

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Das Gericht hat hat nachfolgende Akten des Arbeitsgerichts Lübeck mit Beschluss vom 26. Juni 2026 beigezogen: 3 BV 26/23, 2 BVGa 14/24, 4 BVGa 15/24, 5 BV 22/23 und 1 BV 45/24.

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Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze, Unterlagen, Protokolle beider Instanzen und die beigezogenen Akten verwiesen.

II.

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Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keine aus abgetretenen Recht abgeleiteten Ansprüche auf Erstattung der Fahrtkosten und auf Zahlung von Abwesenheitsgeld iZm. drei vom Betriebsrat mithilfe der Antragstellerin geführten Beschlussverfahren. Die Beauftragung der Antragsteller als auswärtige Rechtsanwälte war in allen drei Beschlussverfahren nicht erforderlich iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG (1.). Über die Hilfsanträge war zu entscheiden. Diese sind ebenfalls mangels Erforderlichkeit der Beauftragung der Antragstellerin als auswärtige Rechtsanwälte unbegründet (2.).

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1. Die Arbeitgeberin hat die seitens der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten und die Abwesenheitsgelder nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen. Die Beauftragung der Antragstellerin durch den Betriebsrat war in allen drei Ausgangsverfahren jedenfalls bezogen auf die Reisekosten und Abwesenheitsgelder nicht erforderlich.

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a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts

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einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (BAG 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 17 f., juris).

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b) Das gilt auch in Bezug auf die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts. So hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind (BAG 14. Dezember 2016 – 7 ABR 8/15 – Rn. 20, juris).

52

c) Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder dass ihm eine solche Suche auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich oder zumutbar war (BAG 15. November 2000 – 7 ABR 24/00 – unter B.I.5. der Gründe, juris; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 31. März 1998 - 1 TaBV 43/97 - bestätigend BAG 20. Oktober 1999 – 7 ABR 25/98 – unter B.I.2a) und B.II.4. der Gründe, juris; vgl. LAG Niedersachsen 23. April 2007 – 9 TaBV 51/06 – Rn. 31, juris; LAG Baden-Württemberg 11. August 2006 – 2 TaBV 8/05 – Rn. 24, juris; Hessisches LAG 30. Juni 2005 – 9 TaBV 2/05 – Rn. 23, juris; BeckOK ArbR/Mauer, 79. Ed. 1. März 2026, BetrVG § 40 Rn. 7, beck-online; Richardi BetrVG/Thüsing, 18. Aufl. 2026, BetrVG § 40 Rn. 28, beck-online; ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG § 40 Rn. 4, beck-online; Fitting, 33. Aufl. 2026, BetrVG § 40 Rn. 28, beck-online). Soweit die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung ausführt, dass dieses Verständnis die Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten und deren Bestreben, bundesweit tätig zu werden, beeinträchtige, folgt die Kammer dem nicht. Die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte ist nicht deshalb unangemessen, weil es sich um auswärtige Rechtsanwälte handelt, sondern weil deren Beauftragung überflüssige Mehrkosten für den Arbeitgeber hervorruft. Weder Wettbewerbs- noch Standesrecht beinhalten die Verpflichtung des Arbeitgebers, gegen seinen Willen Mehrkosten zu tragen, weil sich ein Rechtsanwalt bundesweit beruflich verwirklichen möchte.

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d) Dabei ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats abzustellen (BAG 15. November 2000 – 7 ABR 24/00 – B.I.4.a) der Gründe, juris).

54

e) Bei der Überprüfung der Entscheidung des Betriebsrats, einen auswärtigen Rechtsanwalt zu beauftragen, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinerseits eine auswärtige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt (Richardi BetrVG/Thüsing, 18. Aufl. 2026, BetrVG § 40 Rn. 28, beck-online) Weder aus § 40 Abs. 1 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt die Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten des Betriebsrats in dem Umfang zu erstatten, in dem er Verpflichtungen gegenüber seinen Auftragnehmern eingeht (BAG 15. November 2000 – 7 ABR 24/00 – B.I.4.b) der Gründe, juris). Die Anwendung eines spiegelbildlichen Kostenniveaus scheitert schon daran, dass der Arbeitgeber unternehmensweit, ggf. sogar konzernweit agiert, während der Betriebsrat lediglich betriebsbezogen tätig wird.

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f) Danach konnte der Betriebsrat die Mehrkosten für die Beauftragung der Antragstellerin als auswärtige Anwaltskanzlei weder für das Verfahren 3 BV 26/23 (aa)), noch für das Verfahren 2 BVGa 14/24 (bb)) oder für das Verfahren 4 BVGa 15/24 (cc)) für erforderlich erachten.

56

aa) Für die Beauftragung der Antragstellerin im Beschlussverfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle „Einführung eines Entlohnungssystems“ (3 BV 26/23) sind deren Mehrkosten als auswärtige Kanzlei in Form von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nicht erforderlich iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist für das Gericht der 31. August 2023. Hier hat der Betriebsrat seinen Beauftragungsbeschluss gefasst.

57

(1) Die Antragstellerin hat schon das Fehlen eines ebenso qualifizierten Rechtsanwalt vor Ort als erste Voraussetzung für die Erforderlichkeit von Mehrkosten eines auswärtigen Anwalts nicht dargelegt. Die Kanzlei T... ist zumindest ebenso qualifiziert wie die Antragstellerin. Es ist gerichtsbekannt, dass die Kanzlei T... in einer Vielzahl von betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten in allen gerichtlichen Instanzen, in Beratungsmandaten und in Einigungsstellen Betriebsräte vertritt.

58

(2) Soweit die Antragstellerin für sich besondere Expertise in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung in Anspruch nimmt, mag dies zutreffen oder auch nicht. Gegenstand des Verfahrens war die Einsetzung einer Einigungsstelle. Hierfür sind nicht vertiefte Kenntnisse in Fragen der Entgeltgestaltung erforderlich, sondern allgemeine Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht. Im Verfahren nach § 100 ArbGG geht es ersichtlich nicht um den inhaltlichen Gegenstand der Einigungsstelle, sondern um die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit, der Person des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer.

59

(3) Das Verfahren ist auch nicht Annex zur Tätigkeit in der Einigungsstelle. Im Zeitpunkt des Beschlusses, die Antragstellerin zur Einleitung eines Verfahrens nach § 100 ArbGG zu beauftragen, konnte der Betriebsrat die Antragstellerin noch gar nicht als Verfahrensvertreterin oder Beisitzerin der Einigungsstelle beauftragt haben, denn es gab noch gar keine Einigungsstelle. Einen Rechts- oder Denksatz, dass der Betriebsrat verpflichtet wäre, immer die Kanzlei für das Einsetzungsverfahren zu beauftragen, mit der er in der Einigungsstelle gerne zusammenarbeiten möchte, existiert nicht. Ob ein entscheidendes Vertrauen des Betriebsrat gegenüber der Antragstellerin in Bezug auf den Gegenstand der Einigungsstelle bestand, kann deshalb dahinstehen. Es ist dabei allerdings nicht unproblematisch, wenn ein einzelner – wenn auch namensgebender – Partner der Antragstellerin im Rahmen einer Nebentätigkeit für ein anderes Unternehmen mit dem Betriebsrat Vertrauen aufbaut, dass die Antragstellerin sodann für sich reklamiert.

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(4) Entscheidend ist, dass der Betriebsrat selbst soviel Vertrauen zur in L... ansässigen Kanzlei T... aufgebaut hat, dass er sie nach dem Workshop mit Rechtsanwalt L... im Frühjahr 2023 und kurz vor dem 31. August 2023 sogar beauftragt hat, ein Beschlussverfahren bzgl. der Art und Weise der Einsichtnahme in Entgeltlisten einzuleiten. Dies ist thematisch sehr nahe an dem Thema der Einigungsstelle und jedenfalls nicht weiter entfernt als die Einsetzung einer Einigungsstelle. Somit ging der Betriebsrat nach seinen eigenen Maßstäben von der hinreichenden Qualifikation der Kanzlei T... aus. Eine „Markterkundung“ durch den Betriebsrat war daher ersichtlich entbehrlich.

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(5) Anhaltspunkte, dass die Kanzlei T... nicht bereit gewesen wäre, das Verfahren nach § 100 ArbGG für den Betriebsrat zu betreiben, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, trotz Kenntnis von der Einigungsstelle unter Beteiligung der Antragstellerin war die Kanzlei T... bereit, ein Verfahren zur Unterlassung von Gehaltsanpassungen als Vertreterin des Betriebsrats durchzuführen, in dem erkennbar auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG abgestellt wurde.

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(6) Gründe für eine Unzumutbarkeit für den Betriebsrat, die Kanzlei T... mit dem Einsetzungsverfahren zu beauftragen, sind weder vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich.

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bb) Für die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Auskunftserteilung iZm. Gehaltserhöhungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (2 BVGa 14/24) sind die Mehrkosten der Antragstellerin als auswärtige Kanzlei in Form von Fahrtkosten nicht erforderlich iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist für das Gericht der 4. März 2024. Hier hat der Betriebsrat seinen Beauftragungsbeschluss gefasst.

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(1) Die Kanzlei T... ist wie unter aa) ausgeführt zumindest ebenso qualifiziert wie die Antragstellerin.

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(2) Auf die für sich in Anspruch genommene besondere Expertise der Antragstellerin in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung kommt es wiederum nicht an. Gegenstand des Verfahrens war die Erteilung von Auskünften seitens der Arbeitgeberin iZm. Gehaltserhöhungen. Hierfür sind nicht vertiefte Kenntnisse in Fragen der Entgeltgestaltung erforderlich, sondern allgemeine Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht zur Reichweite des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und zum Maß der erforderlichen Informationen seitens der Arbeitgeberin an den Betriebsrat.

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(3) Entscheidend ist wiederum, dass der Betriebsrat zur Kanzlei T... genauso viel Vertrauen aufgebaut hat wie zur Antragsstellerin. Dies macht die durchgehende Betreuung des Verfahrens 5 BV 22/23 durch die Kanzlei T... deutlich, in dem es um die Art und Weise der Einsichtnahme in Entgeltlisten ging. Dies ist wieder sehr nahe an dem Thema der Einigungsstelle und der einstweiligen Verfügung.

67

(4) Anhaltspunkte, dass die Kanzlei T... nicht bereit gewesen wäre, das Verfahren für den Betriebsrat zu betreiben, sind nicht ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine etwaige Unzumutbarkeit. Soweit die Antragstellerin vortragen möchte, sie habe das Verfahren nur als Begleitung zur Einigungsstelle betrieben, was eine Tätigkeit aus einer Hand erfordere, stellte sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag und damit nach der generellen Erforderlichkeit des Verfahrens.

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cc) Für die Einleitung des Beschlussverfahrens zur Unterlassung von Gehaltserhöhungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (4 BVGa 15/24), obwohl die Arbeitgeberin zum Leidwesen der Mitarbeiter und des Betriebsrats die vorläufige Nichtumsetzung bereits kundgetan hatte, sind die Mehrkosten der Antragstellerin als auswärtige Kanzlei in Form von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nicht erforderlich iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist für das Gericht der 4. März 2024. Hier hat der Betriebsrat seinen Beauftragungsbeschluss gefasst.

69

(1) Die Kanzlei T... ist zumindest ebenso qualifiziert wie die Antragstellerin. Dies sah der Betriebsrat offenkundig später genauso, in dem er zu einem späteren Zeitpunkt eben diese Kanzlei zur Einleitung eines thematisch weitgehend identischen Hauptsacheverfahren beauftragte (1 BV 45/24).

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(2) Auf die für sich in Anspruch genommene besondere Expertise der Antragstellerin in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung kommt es wiederum nicht an. Gegenstand des Verfahrens war die Unterlassung von Gehaltsanpassungen seitens der Arbeitgeberin (die diese zu dem Zeitpunkt gar nicht mehr vorhatte) per einstweiliger Verfügung. Hierfür sind nicht vertiefte Kenntnisse in Fragen der Entgeltgestaltung erforderlich, sondern allgemeine Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht zur Reichweite des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und zum allgemeinen und besonderen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats.

71

(3) Entscheidend ist wiederum, dass der Betriebsrat zur Kanzlei T... genauso viel Vertrauen aufgebaut hat wie zur Antragsstellerin. Dies macht die durchgehende Betreuung des Verfahrens 5 BV 22/23 durch die Kanzlei T... mit einem ebenfalls allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Thema deutlich.

72

(4) Anhaltspunkte, dass die Kanzlei T... nicht bereit gewesen wäre, das Verfahren für den Betriebsrat zu betreiben, sind wieder nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine etwaige Unzumutbarkeit. Soweit die Antragstellerin wiederum vortragen möchte, sie habe das Verfahren nur als Begleitung zur Einigungsstelle betrieben, was eine Tätigkeit aus einer Hand erfordere, stellte sich auch hier die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag und damit nach der generellen Erforderlichkeit des Verfahrens. Im Übrigen hat die fortlaufende Existenz der Einigungsstelle den Betriebsrat Ende 2024 nicht davon abgehalten, die Kanzlei T... in dem thematisch weitgehend gleichen Hauptsacheverfahren 1 BV 45/24 zu beauftragen.

73

2. Auch die Hilfsanträge der Antragstellerin sind unbegründet.

74

a) Mit den Hilfsanträgen, die für den Fall des Unterliegens mit den Hauptanträgen gestellt worden sind, macht die Antragstellerin in Anlehnung zu § 91 Abs. 2 ZPO die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder geltend, die zu zahlen wären, wenn sie ihren Sitz an der am weitesten entfernten Stelle im Bezirk des Arbeitsgerichts Lübeck (Insel F...) hätte - fiktive Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder. Tatsächlich hat die Antragstellerin dem Betriebsrat in keinem der drei Verfahren im Vorfeld der Beauftragung die Übernahme des Mandats mit entsprechender Fahrtkosten- und Abwesenheitsgeldbeschränkung angeboten. Dies ergibt sich zwingend bereits aus den von der Antragstellerin gestellten Hauptanträgen, die keinerlei Rechtfertigung hätten, wenn die Mandatsverträge die vorgenannten Beschränkungen enthielten. Entsprechend hat der Betriebsrat jeweils auch nur die unbeschränkte Beauftragung der Antragstellerin beschlossen. Damit war Gegenstand der Beurteilungen des Betriebsrats zur Erforderlichkeit jeweils nur ein hinsichtlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld unbeschränktes Angebot der Beklagten. Gleiches gilt für die gerichtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren.

75

b) Die Hilfsanträge wären nur dann erfolgreich, wenn der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch zu einer – fiktiven - automatischen Kürzung im Mandatsangebot der Antragstellerin gegenüber dem Betriebsrat führen würde, die dann Gegenstand der – fiktiven – (Auffang-)Beurteilung durch den Betriebsrat wäre. Dies ist allerdings § 40 BetrVG iVm. § 91 Abs. 2 ZPO nicht zu entnehmen. Hierfür sprechen weder Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie noch Sinn und Zweck der Vorschriften (aA. ohne Begründung ArbG Gera 23. September 2025 – 3 BV 3/25 unter II.2.a)aa) der Gründe).

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aa) Weder dem Wortlaut von § 40 Abs. 1 BetrVG noch von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass fiktive Kosten des Betriebsrats – also Kosten ohne vertragliche Grundlage – Gegenstand der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sind.

77

(1) In § 40 Abs. 1 BetrVG ist ausdrücklich von „entstehenden Kosten“ die Rede und nicht von Kosten, die entstanden wären, hätte der vom Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt seine Dienste zu anderen Konditionen angeboten.

78

(2) Der Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei bzgl. der Reisekosten des außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen Rechtsanwalts: Nur wenn die Hinzuziehung notwendig war, sind die Reisekosten zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die Notwendigkeitsprüfung allerdings nur verlangt, wenn sich der von der obsiegenden Partei beauftragte Rechtsanwalt außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen hat – die Prüfung unterbleibt im Umkehrschluss, wenn ein im Gerichtsbezirk gleich an welchem Ort im Bezirk niedergelassener Rechtsanwalt beauftragt wird. Um den auswärtigen Rechtsanwalt gegenüber dem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Kollegen nicht zu benachteiligen, kann ersterer die fiktiven Reisekosten eines weitmöglichst entfernten, aber noch im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts geltend machen (BGH 4. Dezember 2018 – VIII ZB 37/18 – Rn. 14 ff., juris). Damit gibt der Wortlaut der Vorschrift für ein allgemeines Prinzip zur Begrenzung der Notwendigkeitsprüfung auch bei materiellen Kostenerstattungsansprüchen nichts her. Im Gegenteil, die auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei abstellende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhält sich denklogisch nicht zu dem aus dem Mandatsvertrag resultierenden Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber seiner – obsiegenden – Partei auf Erstattung der über die fiktiven Kosten hinausgehenden Reisekosten.

79

bb) Auch die Systematik und Gesetzeshistorie sprechen gegen die analoge Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch in § 40 Abs. 1 BetrVG.

80

(1) § 2 Abs. 2 GKG bestimmt ausdrücklich, dass Beschlussverfahren gerichtskostenfrei sind. Von einer Regelung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten hat der Gesetzgeber abgesehen. Dies beruht erkennbar nicht auf einem Versehen. Vielmehr liegt dem die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass jeder Beteiligte eines Beschlussverfahrens seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Das Fehlen prozessualer Regelungen über eine Kostenerstattung ist Folge der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, das abweichend vom Urteilsverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Anders als bei den zwischen Parteien ergehenden Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten geht es in Beschlussverfahren typischerweise nicht um eine Entscheidung für oder gegen eine von zwei sich wechselseitig ausschließenden Vermögenspositionen, sondern um die ggf. im gemeinsamen Interesse liegende Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten, die häufig nicht nur die unmittelbar am Verfahren Beteiligten, sondern auch Dritte, insbesondere die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betrifft (BAG 1. August 2018 – 7 ABR 41/17 – Rn. 10, juris).

81

(2) Der Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, steht nicht entgegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten vorsieht. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit auch Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen. § 40 Abs. 1 BetrVG knüpft jedoch - anders als §§ 91 ff. ZPO - nicht an ein Obsiegen oder Unterliegen an und - anders als § 280 BGB - nicht an ein Verschulden, sondern an die Erforderlichkeit der Kosten (BAG 1. August 2018 – 7 ABR 41/17 – Rn. 12, juris). Damit finden im Hinblick auf § 40 Abs. 1 BetrVG die §§ 91 ff. ZPO schon grundsätzlich keine Anwendung (vgl. auch BAG 12. Juni 2018 – 9 AZB 9/18 – Rn. 16, juris).

82

(3) Entscheidend ist, dass die analoge Anwendung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs auf den materiellen Anspruch des § 40 Abs. 1 BetrVG immer den Arbeitgeber treffen würde. Während § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Ausgleich zwischen obsiegender und unterlegener Partei regelt, trägt der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung immer die Kosten, soweit sie denn erforderlich sind (vgl. BAG 12. Juni 2018 – 9 AZB 9/18 – Rn. 16, juris). Es bedarf hier also keines Ausgleichs zwischen zwei streitenden Parteien, sondern allein der Prüfung, ob der Betriebsrat die konkrete Beauftragung als erforderlich erachten durfte. Dies bezieht auch auf Reisekosten, die durch die Beauftragung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen. Es muss immer der konkrete Fall in den Blick genommen werden (so wäre zB. die Beauftragung einer auf F... niedergelassenen Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt kollektives Betriebsverfassungsrecht durch den Betriebsrat eines L… Betriebs angesichts entsprechender Fachkanzleien in L... in der Regel eher nicht erforderlich).

83

(4) Hinzukommt, dass die Anwendung des durch Auslegung von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gewonnenen Rechtsgedankens in § § 40 Abs. 1 BetrVG diesem eine völlig andere Bedeutung geben würde. Während es in § 91 ZPO um den durch das Prozessverhältnis entstehenden Anspruch und dessen Höhe geht, würde er in § 40 Abs. 1 BetrVG eine Rückfalloption begründen für den Fall, dass der Arbeitgeber die überhöhten Reisekosten des Betriebsratsvertreters wider Erwarten nicht übernimmt. Dies widerspricht der im Rechtsstaatsprinzip begründeten Kostentransparenz (vgl. MüKoZPO/Schulz ZPO 7. Aufl. 2025§ 91 Rn. 10): Während ua. die §§ 91 ff. ZPO darauf abzielen, die für die unterlegene Partei anfallenden Kosten von Anfang transparent aufzuzeigen, würde die analoge Anwendung bzgl. § 40 BetrVG die Kostensituation für den Arbeitgeber verunklaren. Entweder zahlt der Arbeitgeber die Reisekosten des vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts entsprechend dem Betriebsratsbeschluss in voller Höhe, oder er zahlt die Reisekosten ohne Betriebsratsbeschluss in fiktiver Höhe eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts.

84

(5) Im Übrigen wäre Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht eine Beurteilungsentscheidung des Betriebsrats, die dieser gar nicht getroffen hat: Der Betriebsrat hat hier eben keinen Beschluss gefasst, die Antragstellerin hinsichtlich der Reisekosten nur begrenzt zu beauftragen.

85

cc) Eine analoge Anwendung eines Rechtsgedankens aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO würde zu in der Praxis unbrauchbaren Ergebnissen führen.

86

(1) Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist bei der Gesetzesauslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Bestehen bei Anwendung der für die Gesetzesauslegung anwendbaren Kriterien Zweifel, wie eine Norm auszulegen ist, gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 31. Januar 2019 – 8 AZR 1073/12 – Rn. 27, juris).

87

(2) Die Annahme fiktiver Reisekosten trotz einer anderslautenden Abrede zwischen Betriebsrat und Betriebsratsvertreter sowie trotz eines anderslautenden Beschlusses des Betriebsrats ist unpraktikabel. Es wäre bereits unklar, auf welcher Grundlage die Gerichte die Betriebsratsentscheidung auf die Erforderlichkeit hin überprüfen müssten. Schließlich würden von einem auswärtigen, vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalt immer die erhöhten Reisekosten geltend gemacht werden in der Hoffnung, dass der Arbeitgeber schon zahlen werde. Falls das nicht einträte, würden immerhin noch die fiktiven Reisekosten berücksichtigt werden. Die Alternative, die Reisekosten schon im Betriebsratsbeschluss auf die Kosten eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt zu begrenzen, wäre obsolet.

88

c) Da die Antragstellerin ihre Angebote nicht von Anfang an auf die Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts begrenzt hat und auch der Betriebsratsbeschluss eine solche Begrenzung nicht aufwies, scheidet wie unter b) ausgeführt, eine automatische Begrenzung der Reisekosten/Abwesenheitsgelder aus dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in allen drei Fällen aus. Die begrenzten Reisekosten waren nicht Gegenstand der zu überprüfenden Betriebsratsentscheidungen. Damit fehlt es in allen drei Fällen an einer Anspruchsgrundlage für die begrenzten Reisekosten/Abwesenheitsgelder.

89

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Entscheidung basiert sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der Hilfsanträge auf Obersätzen des Bundesarbeitsgerichts und einer entsprechenden Subsumtion.

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