§ 73 Abs 2 VwVfG vermittelt einen Anspruch auf eine "substantielle" Anhörung.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 73 Abs 2 VwVfG vermittelt einen Anspruch auf eine "substantielle" Anhörung. Hierzu kann auch gehören, im Erörterungstermin vorhandene Gutachten vorzulegen und zu behandeln.
2. Zum Verhältnis von raumordnerischen Vorschriften über die Linienführung eines Deiches und eine nachfolgende Planfeststellung.