Es genügt den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG, wenn der Versicherer in seiner schriftlichen Ablehnung …
Zivilrecht
Leitsatz
Es genügt den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG, wenn der Versicherer in seiner schriftlichen Ablehnung darauf hinweist, daß der Anspruch auf die Leistung "im Wege der Klage" gerichtlich geltend gemacht werden muß.