Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und …
Leitsatz
1. Nicht die Gemeindevertretung, sondern der Gemeindevorstand ist in Hessen für die Beschlussfassung und Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG zuständig.
2. Ist der Gemeindevorstand zugleich Baugenehmigungsbehörde i.S. von § 36 Abs. 1, dann entfällt die Notwendigkeit einer Einvernehmenserklärung.
3. Zum Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
4. Dem § 35 BBauG kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
5. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Belange in § 35 BBauG kann nur im Rahmen der Zielsetzung dieser Vorschrift erfolgen.
6. Das Bauplanungsrecht kennt keine besonderen Schutzzonen am Rande des jeweiligen Baugebiets.
7. Die in § 1 Abs. 4 BBauG enthaltenen Grundsätze haben keine nachbarschützende Funktion.
8. § 15 BauNutzVO bezieht sich nicht auf im Aussenbereich gelegene Grundstücke.