LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§ 152 Abs 1 AFG läßt der Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Möglichkeit, einen rechtswidrigen nicht …

Sozialrecht

Leitsatz

§ 152 Abs 1 AFG läßt der Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Möglichkeit, einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 SGB X gegeben sind. Sie hat jedoch ihr Ermessen nicht in jedem Fall auszuüben, sondern darf dies nur, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist.