OLG Rostock · Mecklenburg-Vorpommern Vergabesenat Beschluss

Nachdem der Antragsgegner die im streitgegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistungen bereits …

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 31.01.2026 - 2 VK 8/25 - in Ziffern 1 bis 3 des Tenors aufgehoben.

2. Das mit Bekanntmachung vom 16.09.2025 im Supplement zum EU-Amtsblatt 602740-2025 eingeleitete Vergabeverfahren Nr. 2025020199 des Antragsgegners zur Schülerbeförderung wird in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird für den Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht aufgegeben, die Ausschreibung mit den erforderlichen Festlegungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.

3. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gebühren der Vergabekammer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragstellerin vor der Vergabekammer war notwendig.

4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nachdem der Antragsgegner die im streitgegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschriebenen Leistungen bereits mit Auftragsbekanntmachung vom 20.05.2025 mit Leistungsbeginn zum Schuljahresanfang 2025/2026 am 05.09.2025 ausgeschrieben, aber die Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer auf verschiedene Rügen der Antragstellerin hin - u.a. einer zu kurzen Ausführungsfrist - aufgehoben und in die Angebotsphase zurückversetzt hatte, schrieb der Antragsgegner mit Bekanntmachung vom 16.09.2025 im offenen Verfahren erneut einen Auftrag zur Beförderung von Schülern mit und ohne Beeinträchtigungen zu/von sieben Bildungseinrichtungen überwiegend im Gebiet des Antragsgegners in der Regel mit Fahrzeugen mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen - d.h. mittels Pkw, Großraumlimousine/Van oder Kleinbus - aus. Hintergrund war, dass der bisherige Dienstleister Fahrzeuge und Personal zum Schuljahresende 2024/2025 abgezogen hatte.

2

Die Beförderungsleistung ist nach der Ausschreibung in sieben Lose aufgeteilt. Eines der Lose (Los 1) wurde im Laufe des Nachprüfungsverfahrens aufgehoben und übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die Frist für den Eingang der Angebote wurde zunächst auf den 15.10.2025 und die Angebotsbindefrist auf 33 Tage - bis zum 17.11.2025 - festgesetzt. Der Leistungsbeginn wurde in der Leistungsbeschreibung ebenfalls auf den 17.11.2025 festgelegt.

4

Nach entsprechender Rüge der Antragstellerin vom 08.10.2025 verkürzte der Antragsgegner durch Mitteilung auf dem Bieterportal vom 10.10.2025 die Angebotsbindefrist auf den 29.10.2025. Hierauf rügte die Antragstellerin am 14.10.2025, dass die Rüstzeit von weniger als drei Wochen zwischen Ablauf der Bindefrist und dem unveränderten Leistungsbeginn am 17.11.2025 zu kurz bemessen sei.

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Darauf teilte der Antragsgegner am 14.10.2025 um 16:57 Uhr auf dem Bieterportal mit, dass der Leistungsbeginn ab dem 17.11.2025 unverändert bleibe, und ergänzte:

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„Soweit einem Leistungsbeginn zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbare und konkrete organisatorische Belange des Bieters entgegenstehen, hat mit Angebotsabgabe je Los eine verbindliche Erklärung zu erfolgen, zu welchem Zeitpunkt je Los, spätestens aber am 08.12.2025, die vollumfängliche Leistungserbringung erfolgen wird. Die Gründe sind mit Angebotsabgabe hinreichend glaubhaft zu machen.“

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Gleichzeitig verlängerte der Antragsgegner die Angebotsfrist auf den 17.10.2025 um 11:15 Uhr.

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Mit Nachricht vom 16.10.2025 rügte die Antragstellerin erneut den unveränderten Leistungsbeginn am 17.11.2025 und die sich daraus ergebende Rüstzeit als zu kurz. Ebenfalls rügte sie, dass - sollte man die nunmehr eingeräumte Möglichkeit als Verlängerung der Vorbereitungszeit nach Zuschlag ansehen - die Fristverlängerung immer noch zu kurz bemessen sei, da Fahrzeuge und Personal beschafft werden müssten. Zudem sei unter diesen neuen Umständen die Angebotsfrist zu kurz bemessen. Diese Rüge wies der Antragsgegner am 17.10.2025 um 10:24 Uhr als unbegründet zurück. Hierauf rügte die Antragstellerin mit E-Mail vom 17.10.2025 um 11:07 Uhr, dass zusätzlich die Angebote wegen unterschiedlicher Leistungen nicht vergleichbar seien.

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Die Antragstellerin, die kein Angebot auf die Ausschreibung abgab, hat am 21.10.2025 bei der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern Nachprüfung mit dem Antrag begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens einen Zuschlag zu erteilen. Sie habe beabsichtigt, auf alle ausgeschriebenen sieben Lose ein Angebot abzugeben, sei hieran jedoch aufgrund der unangemessen kurzen Vorbereitungszeit von bestenfalls 3 Wochen gehindert gewesen. Es sei ausgeschlossen, die benötigten Fahrzeuge und das Fahrpersonal bis zum Leistungsbeginn am 17.11.2025 zu beschaffen. Dies gelte auch für einen späteren Leistungsbeginn am 08.12.2025. Weder Fahrzeuge noch Personal müsse sie bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Angebots vorhalten. Im Übrigen sei die Änderung vom 14.10.2025 um 16:57 Uhr und damit nicht einmal 3 Tage vor Ende der Angebotsfrist zu kurzfristig gewesen, um die für die abzugebende Zusicherung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Darüber hinaus hat sie auch die Rüge zur fehlenden Vergleichbarkeit der Angebote bei unterschiedlichen Zeiten des Leistungsbeginns bis zum 08.12.2025 aufrechterhalten, da dieser Einfluss auf die Kalkulation habe.

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Der Antragsgegner hat im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags begehrt und geltend gemacht, dass ihm hinsichtlich der Angemessenheit der Ausführungsfrist eine umfassende Einschätzungsprärogative zukomme. Es bestehe ein objektiver Zeitdruck aufgrund der höheren Kosten der derzeitigen Interimsvergabe. Im Übrigen habe die Antragstellerin im Vorwege der Veröffentlichung der Ausschreibung ihre Bereitschaft zur Erbringung von Interimsleistungen bereits ab dem 08.09.2025 betont. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sie nicht wenigstens auf einzelne Lose geboten bzw. die Unmöglichkeit der Angebotsabgabe darauf erläutert habe. Insofern sei von ihrem mangelnden Interesse an der Leistungserbringung auszugehen. Die tatsächliche Angemessenheit der Ausführungsfrist werde durch den Eingang zuschlagsfähiger Angebote bestätigt.

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Die Vergabekammer hat in der angefochtenen Entscheidung vom 30.01.2026 den Nachprüfungsantrag als zulässig, insbesondere die Antragstellerin als antragsbefugt angesehen. Eine Rügepräklusion liege nicht vor. Der Nachprüfungsantrag sei jedoch unbegründet, denn die Ausführungsfrist von drei oder sechs Wochen sei nicht offensichtlich unauskömmlich, was sich bereits daraus ergebe, dass mehrere Angebote eingegangen seien. Im Übrigen bestünden Zweifel an einem ernsthaften Interesse seitens der Antragstellerin, die ausgeschriebene Leistung anzubieten, da nach ihrem Vortrag eine Leistungsfähigkeit und -willigkeit unabhängig von einem Leistungsbeginn nach drei, sechs oder auch sieben Wochen nicht erkennbar sei. Letztlich könne die Prüfung der gerügten Vergaberechtsverstöße auch dahinstehen, weil die Abgabe eines chancenreichen Angebots durch die Antragstellerin ausgeschlossen gewesen sei. Denn sie habe nicht zur Überzeugung der Vergabekammer den ihr günstigen Sachverhalt dargelegt, dass sie zu einem Leistungsbeginn am 17.11.2025 oder bis zum 08.12.2025 oder auch in einem Zeitraum von sieben Wochen in der Lage gewesen wäre, da sie eine zwölfwöchige Rüstzeit vorgetragen habe.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Begründung der Entscheidung der Vergabekammer auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses vom 30.01.2026 Bezug genommen.

13

Gegen den ihr am 02.02.2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.02.2026 sofortige Beschwerde erhoben. Sie hält an den im Nachprüfungsverfahren verfolgten Rügen der zu kurzen Ausführungsfrist, einer zu kurzen Verlängerung der Angebotsfrist mit der Bekanntmachung vom 14.10.2025 sowie einer mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote fest. Vor der Auftragsbekanntmachung vom 16.09.2025 habe sie die interimsweise Erbringung von Fahrdienstleistungen gegenüber dem Antragsgegner nur mit der Maßgabe angeboten, dass für das Personal ein Personenbeförderungsschein nicht erforderlich sei, weil nur in diesem Fall eine kurzfristigere Leistungsaufnahme möglich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift sowie den Schriftsatz vom 24.03.2026 verwiesen.

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Sie beantragt,

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1. den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 30.01.2026 im Verfahren 2 VK 8/25 aufzuheben,

16

2. dem Antragsgegner zu untersagen, auf der Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens einen Zuschlag zu erteilen,

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3. gemäß § 173 Abs. 1 S. 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern,

18

4. dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen und

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5. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er meint, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig mangels Darlegung der Beschwerdeführerin, aufgrund der Verletzung von Vergaberecht an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert gewesen zu sein und eines deswegen drohenden Schadens. Mangels Rüge einer wettbewerbsbeschränkenden Losaufteilung in der Angebotsphase könne sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass nur die Übernahme der Dienstleistungen für alle Lose wirtschaftlich darstellbar sei. Warum sie aber am Angebot auf einzelne Lose gehindert gewesen sein soll, ergebe sich nicht. Die Problematik, dass Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein wenig Interesse an einem Beschäftigungsverhältnis in der Schülerbeförderung aufgrund der geringen Zahl an Arbeitsstunden hätten, ließe sich auch durch eine längere Rüstzeit nicht auflösen. Das Angebot der Antragstellerin, unmittelbar nach den Sommerferien interimsweise Fahrdienstleistungen erbringen zu können, habe er so verstehen dürfen, dass sie keiner langen Vorlaufzeit bedürfe. Im Übrigen habe dies im Widerspruch zu ihren Ausführungen zu den notwendigen Rüstzeiten gestanden. Hinsichtlich der Beanstandung der Öffnungsklausel für einen späteren Leistungsbeginn fehle es an einer Beschwer der Antragstellerin, da sich die Möglichkeit eines späteren Leistungsbeginns ausschließlich zu ihren Gunsten ausgewirkt habe. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Die Rüstzeit sei aus sachlichen Gründen kurz, aber auskömmlich. Die notwendige Vorlaufzeit eines Marktteilnehmers sei durch die Bildung von Kleinstlosen, die jeweils keine eigenständige Vorlaufzeit benötigten, berücksichtigt worden. Es habe sich um parallel abzuwickelnde Standardfahrdienstleistungen mit marktüblichen Standardfahrzeugen im Rahmen der Ausschreibung gehandelt. Einzusetzendes Personal und Sachmittel seien jederzeit entweder am Markt unmittelbar verfügbar oder für andere Aufträge einsetzbar, was sich aus der Erfahrung des Antragsgegners aus anderen Vergabeverfahren ergebe. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Einräumung einer Rüstzeit zur Schaffung der Kapazitäten zur Auftragsdurchführung sei der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin habe wie jeder andere Bieter mit der seit Mai 2025 laufenden Angebotsphase die zur Leistungserbringung erforderlichen Kapazitäten reservieren können. Es sei nicht unzumutbar, einem Bieter abzuverlangen, vor Angebotsabgabe durch Vorverträge oder Drittangebote den Aufbau der eigenen Kapazitäten vorzuplanen. Auch hätten Personal wie Fahrzeuge von externen Dienstleistern in Anspruch genommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf die Erwiderung mit Schriftsatz vom 09.03.2026 Bezug genommen.

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Der Beigeladene beantragt,

1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,

2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Beigeladenen für notwendig zu erklären.

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Er verteidigt die Ausführungen der Vergabekammer. Die Antragstellerin dürfe ihre Suche am Arbeitsmarkt nicht lediglich auf Personal fokussieren, das nicht über den entsprechenden Personenbeförderungsschein verfüge. Vielmehr sei auch Personal verfügbar, das über entsprechende Berechtigungsnachweise bereits verfüge. Alle Bieter könnten bereits vorhandenes Personal, nämlich Bestandspersonal, gewinnen und würden insoweit dieselben Voraussetzungen in der Rekrutierung von neuem Personal vorfinden. Außerdem könne entsprechendes Personal, über das der Vorauftragnehmer verfügt habe, in der Regel übernommen werden.

25

Der Senat hat mit Beschluss vom 27.02.2026 auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag hin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese verlängert. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 171, 172 GWB). In der Sache führt sie zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens.

27

a) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Nachprüfungsantrag zulässig.

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aa) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne von § 160 Abs. 2 S. 1 GWB ist gegeben.

29

(1) Ohne Angebotsabgabe ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn angesichts der reklamierten Vergaberechtsverstöße - diese als zutreffend unterstellt - die Ausarbeitung eines Angebots unmöglich war oder sich als ein nutzloser Aufwand dargestellt hätte (OLG Rostock, Beschluss vom 12. August 2020 - 17 Verg 3/20 -, Rn. 32, juris). Das war hier der Fall, da die Antragstellerin ihre Leistungsfähigkeit zum vertraglich vorgesehenen Leistungsbeginn - zuletzt zum 08.12.2025 - nach ihrer Darlegung nicht sicherstellen konnte, unabhängig von der Zahl der Lose, auf die ein Angebot abgegeben werden sollte. Danach war ihr nämlich auch eine Angebotsabgabe auf einzelne Lose unmöglich, weil sie nicht auf Bestandspersonal zurückgreifen könne, sondern neues rekrutieren müsse. Ihr Interesse am ausgeschriebenen Auftrag hat die Antragstellerin in dieser Konstellation durch die vorprozessualen Rügen gem. § 160 Abs. 3 GWB und den Nachprüfungsantrag hinreichend dokumentiert (vgl. dazu Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, 5. Aufl. 2024, GWB § 160 Rn. 12, beck-online).

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(2) Weiterhin hat die Antragstellerin die Verletzung bieterschützender Vorschriften behauptet. Mit den im Nachprüfungsverfahren verfolgten Rügen einer zu kurzen Frist zur Vorbereitung der Auftragsdurchführung, einer zu kurzen Verlängerung der Angebotsfrist auf den 17.10.2025 sowie der mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote bei unterschiedlichem Leistungsbeginn zwischen dem 17.11. und 08.12.2025 macht sie Verstöße gegen den Grundsatz chancengleichen Wettbewerbs geltend, der als subjektives Recht iSv § 97 Abs. 6 GWB anzusehen ist (MüKoWettbR/Knauff, 4. Aufl. 2022, GWB § 97 Rn. 1 f., beck-online). Insofern liegt - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - auch im Hinblick auf die mit der Öffnungsklausel verlängerte Ausführungsfrist bis zum 08.12.2025, die der Antragstellerin auf den ersten Blick günstig ist, eine „Beschwer“ bzw. Verletzung bieterschützender Vorschriften vor.

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(3) Schließlich scheidet eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch nicht mangels eines drohenden Schadens aus.

32

Schaden ist der Verlust des Auftrags, unabhängig davon, ob dieser im angefochtenen oder in einem neuen Vergabeverfahren erteilt wird. Ein drohender Schaden ist bereits dargetan, wenn der Vortrag des Antragstellers ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen (neuerlichen) Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren. Es reicht also, wenn die Aussichten dieses Bieters oder auch eines am Auftrag interessierten Unternehmens, welches kein Angebot eingereicht hat, auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZB 8/09 -, Rn. 32, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - Verg 3/22 -, Rn. 23, beck-online; Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, aaO, GWB § 160 Rn. 22 f.).

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Nicht erforderlich ist, dass ein Antragsteller im Sinne einer darzulegenden Kausalität nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte. An die Darlegung des entstandenen oder drohenden Schadens sind deshalb keine sehr hohen Anforderungen zu stellen. Nur wenn eine Verschlechterung der Zuschlagschancen durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß offensichtlich ausgeschlossen ist, ist der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - VII-Verg 16/21 -, Rn. 28, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2021 - Verg 23/20 -, Rn. 26, beck-online; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21 -, Rn. 201, beck-online).

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Danach musste die Antragstellerin vorliegend nicht im Einzelnen zum Inhalt ihres beabsichtigten Angebots und der konkreten Länge der aus ihrer Sicht unbedingt erforderlichen Ausführungsfrist vortragen. Es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Antragstellerin bei Einräumung anderer Fristen - insbesondere einer längeren Ausführungsfrist - ein chancenreiches Angebot abgegeben hätte bzw. bei einer Neuausschreibung abgeben würde. Insoweit hat sie entscheidend auf die zur Personalgewinnung erforderliche Frist abgestellt und dargelegt, dass eine Frist von durchschnittlich 73 Tagen - im besten Fall von mindestens 42 Tagen - für die Personalwerbung sowie den Erhalt des Personenbeförderungsscheines nötig sei. Ob dies zutreffend ist, hat der Senat - zumal im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung - nicht zu beurteilen. Jedenfalls kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass ihr bei Gewährung einer längeren Frist bis zum Leistungsbeginn ein chancenreiches Angebot nicht möglich gewesen wäre. Denn es ist nach dem wechselseitigen Vorbringen nicht ausgeschlossen, dass sie dann tatsächlich Personal hätte anwerben und sich parallel die für den Schülertransport erforderlichen Kraftfahrzeuge hätte verschaffen können. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Einwand des Antragsgegners, dass Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein allgemein wenig Interesse an einem Beschäftigungsverhältnis in der Schülerbeförderung aufgrund der geringen Zahl an Arbeitsstunden hätten und daher in der Regel eine Beschäftigung auch in anderen Bereichen des Transportunternehmens nötig sei. Derartige erkennbare Schwierigkeiten bei der Personalakquise wären, da keiner der Beteiligten vorträgt, Kraftfahrer in Teilzeit seien überhaupt nicht zu finden oder die Organisation weiterer Transporttätigkeiten für die anzustellenden Fahrer seitens der Antragstellerin sei ausgeschlossen, allenfalls ein Gesichtspunkt bei der Bemessung der Länge der Ausführungsfrist.

35

Hinsichtlich der Beschaffung der für die Schülerbeförderung nötigen Fahrzeuge hat die Antragstellerin im Übrigen bereits im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer mit Schriftsatz vom 09.01.2026 wie auch mit der Beschwerde geltend gemacht, dass eine übergangsweise Beschaffung auf dem Miet- oder Gebrauchtwagenmarkt oder über Schwestergesellschaften in Betracht komme und insoweit keine zusätzliche, d.h. über die Frist für die Personalbeschaffung zusätzliche Rüstzeit erforderlich sei, sodass auch aus diesem Grund die Abgabe eines chancenreichen Angebots nicht ausgeschlossen ist.

36

Darüber hinaus ist eine Verschlechterung der Zuschlagschance - mithin die Darlegung eines drohenden Schadens - auch nicht hinsichtlich der Rügen einer nach Verlängerung der Ausführungsfrist zu kurzen Verlängerung der Angebotsfrist auf den 17.10.2025 und einer mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote ausgeschlossen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen in gleicher Weise.

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bb) Die Antragstellerin hat auch ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 GWB genügt und die im Nachprüfungsverfahren geltend gemachten und mit der Beschwerde weiterverfolgten Vergaberechtsverstöße vor Ablauf der Angebotsfrist am 08.10., 14.10., 16.10. und 17.10.2025 gerügt.

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Zwar erfolgte die Rüge der mangelnden Vergleichbarkeit der Angebote mit E-Mail vom 17.10.2025 nur acht Minuten vor Ablauf der Angebotsfrist, diese ist aber gleichwohl rechtzeitig. Denn die Rügefrist, hier nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB, entspricht der Angebotsfrist. Bieter dürfen sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist mit den Vergabeunterlagen auseinandersetzen und sich diese Zeit auch nehmen. Daher ist ihnen eine Präklusion erst mit Ablauf der Angebotsfrist zuzumuten (Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, aaO, GWB § 160 Rn. 51). Zwar soll dem Auftraggeber durch eine rechtzeitige Rüge die Möglichkeit gegeben werden, Vergaberechtsfehler im frühestmöglichen Zeitpunkt zu korrigieren, um unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, allerdings sind die Präklusionsbestimmungen des § 160 Abs. 3 GWB streng nach ihrem Wortlaut und so anzuwenden, dass ein effektiver Primärrechtsschutz nicht eingeschränkt wird (BeckOGK/Bulla, 1.1.2026, BGB § 631 Rn. 1705.3, beck-online). Die Rüge ist auch - unabhängig von der Vorgabe des Antragsgegners in der Angebotsaufforderung, ausschließlich über das Vergabeportal zu kommunizieren - wirksam erhoben worden, da sie grundsätzlich formfrei möglich und eine Einschränkung durch den Auftraggeber nicht zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - VII-Verg 13/19 -, Rn. 36, beck-online; BeckOGK/Bulla, aaO, BGB § 631 Rn. 1707.1, beck-online; Ziekow/Völlink/Dicks/Schnabel, aaO, GWB § 160 Rn. 62, beck-online).

39

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Antragstellerin sich aufgrund Rügepräklusion nicht auf eine wettbewerbsbeschränkende Losaufteilung berufen könne, macht die Antragstellerin eine derartige Rüge nicht geltend.

40

b) Der Nachprüfungsantrag ist hinsichtlich der Rüge einer zu kurzen Angebotsfrist bis zum 17.10.2025 (dazu aa) sowie der geänderten Ausführungsfrist bis zum vertraglich vorgesehenen Leistungsbeginn spätestens am 08.12.2025 (dazu bb) begründet.

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aa) Ein Vergaberechtsverstoß gem. § 97 Abs. 1, 2 GWB kann vorliegen, wenn die Ausschreibungsbedingungen geeignet sind, neue Anbieter in diskriminierender Weise vom Wettbewerb fernzuhalten. Dies kann der Fall sein, wenn die gesetzten Verfahrensfristen unangemessen kurz sind und neue Anbieter benachteiligen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 13 Verg 1/15 -, Rn. 88, juris; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB § 97 Rn. 60, beck-online; Grütz in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 9 EU VOB/A (Stand: 15.11.2024), Rn. 14). Die am 14.10.2025 erfolgte Verlängerung auf den 17.10.2025, 11:15 Uhr, und damit um weniger als drei Tage war in diesem Sinn unangemessen kurz und diskriminierte die Antragstellerin.

42

(1) Nach § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 VgV ist eine Angebotsfrist zu verlängern, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Änderung stehen, es sei denn, dass die Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist.

43

Änderungen an den Vergabeunterlagen sind wesentlich, wenn sie sich kausal auf die Angebotserstellung bzw. die Erstellung des Teilnahmeantrags auswirken und insbesondere kalkulationserheblich sind. Es kommt also darauf an, ob sich für den durchschnittlichen Bieter überraschende neue Umstände ergeben, die zeitaufwendige Maßnahmen erfordern, weil sie z.B. im Rahmen einer Neukalkulation des Angebots in Anpassung an die geänderten Bedingungen verarbeitet werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss, vom 28. März 2018 - VII-Verg 40/17 -, Rn. 42, beck-online; Ziekow/Völlink/Völlink, aaO, VgV § 20 Rn. 18, beck-online). Insbesondere kann eine geänderte Ausführungsfrist eine wesentliche Änderung darstellen (OLG München, Beschluss vom 25. März 2019 - Verg 10/18 -, Rn. 64, beck-online).

44

Hinsichtlich der Fristverlängerung muss der öffentliche Auftraggeber den erforderlichen zusätzlichen Zeitbedarf prognostizieren. Dabei ist von einem objektiven Maßstab anhand eines durchschnittlichen Bieters auszugehen (OLG München, aaO, Rn. 66, beck-online). Es sind der Umfang bzw. die Bedeutung der Änderungen zu berücksichtigen. Je erheblicher die zusätzliche Information bzw. Änderung das bisherige Verfahren modifiziert, desto großzügiger ist die neue Frist zu bemessen, damit die Unternehmen hinreichend Zeit haben, sich auf die neue Information oder die Änderung einzustellen und ihre Angebote daran auszurichten. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Änderung erfolgt, ist zu berücksichtigen. Je früher die Änderung in den Vergabeunterlagen vorgenommen wird, desto mehr Zeit verbleibt für die Unternehmen, ihre Angebote zu erstellen. Hat die Information bzw. Änderung auf die Angebotserstellung hingegen keinen Einfluss, kann eine Fristverlängerung unterbleiben (§ 20 Abs. 3 S. 3 VgV). Für die Angemessenheit der Fristverlängerung kommt es nicht allein darauf an, ob in dieser Zeit die Erstellung eines Angebots abgeschlossen werden kann und dessen Übermittlung an den Auftraggeber in „technischer“ Hinsicht noch möglich ist. Vielmehr muss die Fristverlängerung auch gewährleisten, dass ein Angebot in hoher Qualität mit echten Zuschlagschancen erstellt werden kann (OLG Naumburg, Beschluss vom 30. April 2014 - 2 Verg 2/14 -, beck-online; Ziekow/Völlink/Völlink, aaO, VgV § 20 Rn. 22, beck-online).

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(2) Danach lag hier in der am 14.10.2025 bekanntgemachten Öffnungsklausel mit der Möglichkeit eines späteren Leistungsbeginns bis zum 08.12.2025 eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen. Diese war nicht nur kalkulationserheblich, weil sich der Zeitraum der zu erbringenden Beförderungsleistungen angesichts des fixen Endtermins um bis zu drei Wochen verkürzte, sondern konnte sich kausal auf die Angebotserstellung auswirken - d.h. Bietern, die zuvor durch den bereits für den 17.11.2025 vorgesehenen Leistungsbeginn von einem Angebot abgehalten wurden, erstmals die Abgabe eines Angebots ermöglichen. Vor diesem Hintergrund musste eine Verlängerung der Angebotsfrist erfolgen.

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Die Verlängerung der Angebotsfrist war hier mit nur knapp drei Tagen unangemessen kurz, weil die Antragstellerin bis zur Änderung des Leistungsbeginns vom 14.10.2025 keinen Anlass hatte, mit der Angebotserstellung überhaupt zu beginnen. Denn die vor der Änderung gestellte Anforderung des Leistungsbeginns am 17.11.2025 - auf die in diesem Zusammenhang abzustellen ist - war mit nur zweieinhalb Wochen Rüstzeit offensichtlich unauskömmlich und geeignet, in der Region neue Anbieter in diskriminierender Weise vom Wettbewerb fernzuhalten. In der kurzen Zeit zwischen der Bekanntmachung der Änderung des Leistungsbeginns bis zum Vormittag des 17.10.2025 konnte von der Antragstellerin nicht erwartet werden, ein Angebot vollständig und in hoher Qualität auszuarbeiten, dessen Erstellung oder auch nur Vorbereitung für sie zuvor noch sinnlos war.

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(a) Ändert ein Auftraggeber bei feststehendem Endtermin den Leistungsbeginn und damit die Gesamtlaufzeit des Auftrags, ist dies - wie bereits die Festlegung vor der ursprünglichen Ausschreibung - Gegenstand seines Leistungsbestimmungsrechts. Das Leistungsbestimmungsrecht ist grundsätzlich weit und nur begrenzt überprüfbar. Die Anforderung muss allerdings objektiv auftrags- und sachbezogen sein, sie darf einzelne Anbieter nicht diskriminieren. Die Begründung für eine Anforderung, die zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führt, muss zumindest nachvollziehbar sein und ist insoweit zu dokumentieren (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - 17 Verg 3/20 -, Rn. 49-51, juris; Beschluss vom 17. Juli 2019 - 17 Verg 1/19 -, Rn. 59, juris).

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In Bezug auf die hier relevante Rüst- oder Vorbereitungszeit zwischen Zuschlag und Leistungsbeginn bedeutet das, dass den Bietern eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen zu gewähren ist. Ein Bieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ein Auftraggeber kann nicht erwarten, dass zur Auftragsausführung erforderliche Fahrzeuge bereits beschafft sind oder Personal eingestellt wurde. Ein Bieter ist auch nicht verpflichtet, in seinem Betrieb bereits vorhandene Fahrzeuge oder bereits verfügbares Personal für die Auftragsausführung einzusetzen. Der vom Bieter bis zur Zuschlagserteilung zu erwartende Aufwand beschränkt sich auf die zur Angebotserstellung erforderlichen Maßnahmen. Aufwendungen zur Vertragserfüllung werden hiervon nicht erfasst. Keinem Bieter ist zumutbar, Personaldispositionen auf die bloße Vermutung eines Zuschlags zu treffen. Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn von einer jederzeitigen Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VII-Verg 4/13 -, Rn. 40 f., juris; BayObLG, Beschluss vom 09. April 2021 - Verg 3/21 -, Rn. 66, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2019 - Verg 52/18 -, beck-online; MüKoWettbR/Hölzl, aaO, GWB § 122 Rn. 28, beck-online; zu - hier nicht maßgeblichen - Einschränkungen siehe Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – 17 Verg 3/20 –, Rn. 58, juris). Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot darf der Auftraggeber dabei auch nicht unterstellen, es würden sich ohnehin nur regionale Bieter für den Auftrag interessieren.

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Das Diskriminierungsverbot bedeutet andererseits nicht, dass auf jegliche unternehmerische Entscheidungen und individuelle Geschäftsmodelle potentieller Bieter Rücksicht genommen werden müsste. Benötigen einzelne Wettbewerber - etwa wegen interner Grundentscheidungen zur Unternehmensorganisation, im kaufmännischen oder operativen Bereich - für die Vorbereitung der Leistungserbringung ungewöhnlich lange, können Interessen des Auftraggebers an einem schnelleren Leistungsbeginn einem Abwarten entgegenstehen. Unzulässig ist nur, den Leistungsbeginn oder den sonstigen Leistungsinhalt so festzulegen, dass gebietsfremde oder neue Unternehmen typischerweise faktisch von einer Teilnahme ausgeschlossen sind.

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(b) Nach diesen Maßstäben vermögen die dokumentierten - und auch die im Nachprüfungsverfahren ergänzten - Gründe die Auskömmlichkeit einer Rüstzeit bis zum 17.11.2025 nicht nachvollziehbar zu stützen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, auf welcher fundierten Grundlage der Antragsgegner davon ausging, in zweieinhalb Wochen könne ein noch nicht im regionalen Markt tätiger Anbieter ausreichend Personal rekrutieren, die erforderlichen Personenbeförderungsscheine erlangen und ausreichend Fahrzeuge beschaffen. Dabei kann offen bleiben, wie eingehend derartige Erwägungen des Auftraggebers im Allgemeinen anzustellen und zu dokumentieren sind. Jedenfalls im Vorfeld bekannte Einwendungen und Interessen darf er nicht gänzlich unberücksichtigt lassen. Dabei sind die Anforderungen an die Dokumentation um so höher, je konkreter die bereits bekannten Einwendungen sind.

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Der Vergabedokumentation lassen sich bezüglich der Beurteilung des aus Sicht des Antragsgegners erforderlichen Zeitraums für die Personalwerbung durch einen erfolgreichen Bieter keine konkreten Erwägungen entnehmen. Lediglich in der Antwort des Antragsgegners vom 17.10.2025 auf die Rüge der Antragstellerin vom 16.10.2025 (betreffend die Möglichkeit eines späteren Leistungsbeginns bis zum 08.12.2025) sind Erwägungen des Antragsgegners wie folgt dokumentiert:

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„Seit Beginn des Vergabeverfahrens ist der Umfang der in den Wettbewerb gestellten Leistungen bekannt. Durch den bisherigen Verfahrensablauf ist der Leistungsbeginn vom 08.09.2025 auf den 17.11.2025 geändert worden. Die vorgesehenen Anlaufzeiten ab Zuschlagserteilung berücksichtigen, dass Sie ausdrücklich signalisiert hatten, auch Interimsleistungen anbieten zu können. Kein anderer Marktteilnehmer hat vorgetragen, von der Verfahrensteilnahme aufgrund von Kapazitätsmängeln im Bereich Personal und Personalqualifikation absehen zu müssen. Auch ist nicht erkennbar, dass Sie sich hinreichend mit der Losaufteilung befasst hätten. (…) Die Fristgestaltung des Auftraggebers erweist sich als branchengerecht und genügt den Anforderungen an § 20 VgV.“

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Diese Argumente tragen allerdings nicht:

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- Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist der Antragstellerin nicht vorzuhalten, sie habe aufgrund der vor Rückversetzung seit 05/2025 laufenden Angebotsphase die zur Leistungserbringung erforderlichen Kapazitäten reservieren, also bereits Vorbereitungen für die Auftragsdurchführung treffen können.

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- Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er habe das Angebot der Antragstellerin, unmittelbar nach den Sommerferien interimsweise Fahrdienstleistungen erbringen zu können, so verstehen dürfen, dass sie keiner langen Vorlaufzeit bedürfe, ist zum einen bereits streitig, ob sich das Angebot überhaupt auf Fahrer mit einem nach den hiesigen Ausschreibungsbedingungen nötigen Personenbeförderungsschein oder den Voraussetzungen einer Befreiung bezog. Zum anderen weist der Antragsgegner selbst darauf hin, dass dieses Angebot in innerem Widerspruch zu der gleichzeitig seitens der Antragstellerin geforderten Verlängerung der Rüstzeit gestanden habe. Daher konnte er sich keineswegs darauf verlassen, dass die Zeit bis zum Leistungsbeginn am 17.11.2025 tatsächlich ausreichend sein würde.

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- Die Angemessenheit der auf den 17.11.2025 bestimmten Ausführungsfrist ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass insgesamt drei Bieter Angebote auf alle oder einzelne Lose abgegeben haben. Zum einen handelt es sich um in der Region bereits ansässige Bieter, zum anderen erbringt der Beigeladene die zu vergebenden Transportleistungen bereits aufgrund der Interimsvergabe, ist also nicht in gleicher Weise den Schwierigkeiten bei Personal- und Fahrzeugbeschaffung zur Sicherstellung des Leistungsbeginns am 17.11.2025 ausgesetzt gewesen. Unerheblich ist hier der Verweis des Beigeladenen, auch die Antragstellerin sei nicht völlig neu in der Region, da sie im Herzogtum Lauenburg bereits Transportleistungen erbringe. Die Tätigkeit im benachbarten Landkreis mag im Einzelfall den Einsatz von vorhandenem Personal - zumindest in der Anlaufphase - auch auf dem Gebiet des Antragsgegners ermöglichen, angesichts der Größe beider Landkreise ist dies aber weder zu erwarten noch muss die Antragstellerin überhaupt bereits vorhandenes Personal zur Leistungserbringung einsetzen, da diese Frage allein in der unternehmerischen Entscheidung des Bieters liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013, aaO, Rn. 40, juris), zumal nicht unterstellt werden kann, dass vorhandenes Personal nicht schon mit der Tätigkeit im Herzogtum Lauenburg ausgelastet ist.

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- Ebenso wenig musste sich die Antragstellerin darauf verweisen lassen, lediglich Angebote auf einzelne Lose abzugeben. Der Antragsgegner hat eine Beschränkung der Zahl der bebiet- oder bezuschlagbaren Lose im Sinne von § 30 Abs. 1 VgV nicht vorgenommen. Eine faktische Beschränkung, die die Bieter unterschiedlich trifft, ist unzulässig. Im Übrigen kompensiert die Bildung von Kleinstlosen die mit der kurzen Vorbereitungszeit verbundenen Nachteile auch zeitlich nur teilweise. Denn auch für die Leistungserbringung in nur einem Los bliebe es bei dem Grundproblem, dass eine Ausführungsfrist von nur zweieinhalb Wochen auch für die Anwerbung von nur wenigen Fahrern unangemessen kurz war und für auswärtige Bieter das offensichtliche Risiko bestand, einen Leistungsbeginn am 17.11.2025 nicht einhalten zu können.

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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man die Rügeantwort des Antragsgegners vom 26.06.2025 - vor Rückversetzung des Verfahrens und neuer Bekanntmachung - einbezieht, in der der Antragsgegner zur Auskömmlichkeit der damaligen Ausführungsfrist von knapp drei Wochen bis zum Leistungsbeginn am 08.09.2025 folgende Begründung gab:

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„Die notwendige Anwerbung von Personal und die Beschaffung von Fahrzeugen ist zeitgerecht möglich. Die Anforderungen an das Fahrpersonal sind im freigestellten Verkehr grundsätzlich nicht so komplex, dass die Leistungserbringung ausgeschlossen wäre. Sollte die Einstellung zusätzlichen Personals notwendig sein, wäre übergangsweise auch der Rückgriff etwa auf Zeitarbeitsdienstleistungen möglich, um die Kapazitäten geordnet aufzubauen. Die Personallage ist am Markt vergleichbar für alle Anbieter, so dass hier weder außergewöhnliche Risiken bestehen noch eine Benachteiligung einzelner Marktteilnehmer zu befürchten ist. Die Fahrzeugbeschaffung ist gleichfalls nicht durch besondere Anforderungen des Auftraggebers erschwert. Vorgaben zur Fahrzeugausstattung oder Antriebsart, die die zeitgerechte Bereitstellung eines Fuhrparkes ausschließen würden, hat der Auftraggeber gar nicht in das Verfahren eingeführt. Der Wunsch eines einheitlichen Fuhrparkes stammt aus Ihrer Sphäre. Dass für den Zeitraum der Beschaffung übergangsweise Kapazitäten aus Ersatzfahrzeugen reserviert werden müssen, ist ebenfalls weder ein außergewöhnliches Risiko noch eine Benachteiligung einzelner Marktteilnehmer. Dieser Umstand ist kalkulationsfähig.“

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Dabei kann offen bleiben, ob es sich formal noch um dieselbe Beschaffung handelt oder bei Neuausschreibung alle Erwägungen neu anzustellen und zu dokumentieren sind. Jedenfalls bei Anlass - insbesondere neuen Erkenntnissen z.B. aus der abgebrochenen Vergabe - ist die Neufestlegung der Ausführungsfrist in Bezug auf ihre Auskömmlichkeit nachvollziehbar zu begründen. Auch wenn es auf individuelle Schwierigkeiten der Antragstellerin nicht ankommen kann, hat sie nachvollziehbar geschildert, dass für jeden neuen Anbieter eine Anwerbung von Personal durch Veröffentlichung eigener Stellenanzeigen, über die Bundesagentur für Arbeit oder Personaldienstleister in so kurzer Frist praktisch kaum durchführbar sein dürfte, zumal noch Personenbeförderungsscheine zu beantragen seien. Der Vergabedokumentation sind keine Erkenntnisgrundlagen zu entnehmen, aus denen der Antragsgegner nachvollziehbar schließen könnte, nach Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung qualifiziertes Personal - nämlich mit Personenbeförderungsschein oder einem für eine Befreiung nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV erforderlichen Führerschein der Klasse D oder D1 - sei kurzfristig in ausreichender Zahl verfügbar. Vielmehr geht er selbst davon aus, qualifizierte Kraftfahrer mit vorhandenem Personenbeförderungsschein seien aufgrund des geringen Arbeitsumfangs wohl nur schwer für eine Tätigkeit in der Schülerbeförderung zu gewinnen. Das aber bedeutet einen entscheidenden Nachteil ortsfremder Bieter, die in der Region nicht - vorübergehend oder dauerhaft - auf vorhandenes Personal zurückgreifen und nur deren Arbeitszeiten aufstocken können.

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Bieter konnten auch nicht mit einer für eine Angebotsabgabe hinreichenden Sicherheit davon ausgehen, sie könnten Personal vom bisherigen Leistungserbringer übernehmen oder von regionalen Transportunternehmen abwerben. Vielmehr spricht die Tatsache dagegen, dass der bisherige Dienstleister Fahrzeuge und Personal bereits zum Schuljahresende 2024/2025 abgezogen hatte, also das Personal entweder durch diesen anderweitig eingesetzt wird oder aber wegen des mehrmonatigen Zeitraums bis zum Ende der Angebotsfrist am 29.10.2025 seitens der vormaligen Kraftfahrer bereits andere Tätigkeiten aufgenommen wurden.

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Wegen der vor Festlegung der Ausführungsfrist vorgebrachten konkreten Einwände der Antragstellerin konnte der Antragsgegner auch nicht schlicht auf seine Erfahrungen aus früheren Ausschreibungen mit entsprechend kurzen Ausführungsfristen abstellen. Auch wenn der Auftraggeber grundsätzlich nicht zu einer Markterforschung oder Markterkundung oder einer „Verobjektivierung“ der Beschaffungsentscheidung unter sachverständiger Hilfe verpflichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 12. August 2020 und 17. Juli 2019, aaO), mussten sich hier erhebliche Zweifel aufdrängen, ob im regionalen Bereich neue Bieter - wie die Antragstellerin - aufgrund der Kürze der Frist von einer Angebotsabgabe in diskriminierender Weise gänzlich ausgeschlossen würden. Dies hat der Antragsgegner bei der Festsetzung des Leistungsbeginns auf den 17.11.2025 in keiner Weise berücksichtigt, sei es durch konkretere Einschätzungen hinsichtlich der für eine Anwerbung von Personal erforderlichen Zeiten und der ggf. erforderlichen Zeit für die Beschaffung von Personenbeförderungsscheinen oder durch Festsetzung eines längeren Zeitraums bis zum Leistungsbeginn.

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bb) Mit der gegebenen Begründung stellt sich auch die am 14.10.2025 bekanntgemachte Öffnungsklausel sowohl in ihrer Gestaltung als auch der Länge der neuen Ausführungsfrist bis zum 08.12.2025 als vergaberechtswidrig dar.

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(1) Zwar lässt die Änderung das in der Leistungsbeschreibung benannte einzige Zuschlagskriterium in Form des niedrigsten Brutto-Besetzt-Kilometer-Einzelpreises unberührt, sodass die Wertung nicht intransparent wird. Bedenken ergeben sich indes mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 121 Abs. 1 S. 1 GWB, der die Vergleichbarkeit der Angebote sicherstellen soll (dazu Burgi/Dreher/Opitz/Lampert, 4. Aufl. 2022, GWB § 121 Rn. 10, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2014 - VII-Verg 17/14 -, Rn. 32, juris). Hier eröffnet die Änderung das Angebot unterschiedlicher Leistungen, nämlich ab einem individuell wählbaren Tag zwischen dem 17.11. und dem 08.12.2025 bis - insoweit einheitlich - zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029. Je nach Angebot ist also ein um drei Wochen unterschiedlicher Vertragszeitraum möglich. Dies kann ersichtlich kalkulatorische Auswirkungen haben, weil einerseits laufzeitunabhängige Kosten, die mit der Übernahme der Leistung verbunden sind, sich nur in einem geringeren Zeitraum amortisieren können, andererseits aber auch besondere Kosten für eine frühere Leistungsaufnahme gegebenenfalls nicht oder nur in geringerem Umfang entstehen können. Insoweit geht der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung selbst davon aus, dass bei späterem Leistungsbeginn zum 08.12.2025 teure Überbrückungslösungen - etwa durch Mietfahrzeuge und Personaldienstleistungen - in geringerem Maße nötig würden und daher der Einzelpreis hinsichtlich der Gesamtlaufzeit des Vertrags sogar sinken würde. Gleichfalls räumt er ein, dass sich ein ungünstigerer Einzelpreis ergeben könne, weil sich kalkulatorisch zu berücksichtigende Kosten auf einen kürzeren Vertragszeitraum verteilten.

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Entgegen seiner Ansicht kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den unterschiedlichen Vertragsbeginn begründeten kalkulatorischen Unterschiede derart geringfügig sind, dass sie nicht wettbewerbsverzerrend ins Gewicht fallen. Insoweit können sich selbst geringste Abweichungen, die sich aufgrund der leicht unterschiedlichen Kalkulationsgrundlage für die jeweiligen Bieter ergeben, entscheidend auf den Zuschlag für die einzelnen Lose auswirken, da einzig und allein der Preis pro Brutto-Besetzt-Kilometer hierfür entscheidend ist. Bereits die Eignung der Leistungsbeschreibung, einen Mangel der Vergleichbarkeit der Angebote herbeizuführen und damit die Chancengleichheit der Bieter zu beeinträchtigen, genügt, die Leistungsbeschreibung vergaberechtlich zu beanstanden. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Beeinträchtigung der Bieterchancen und der Angebotswertung ausgeschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2008 - VII-Verg 19/08 -, Rn. 17, juris), was hier trotz der nur verhältnismäßig geringfügigen Abweichung hinsichtlich des Leistungsbeginns nicht der Fall ist.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob zusätzlich eine Vergaberechtswidrigkeit der Öffnungsklausel vom 14.10.2025 wegen der als Voraussetzung für einen späteren Leistungsbeginn geforderten Glaubhaftmachung nachvollziehbarer und konkreter organisatorischer Belange des Bieters vorliegt.

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(2) Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist auch nicht nachvollziehbar dokumentiert, dass die verlängerte Frist von ca. fünfeinhalb Wochen für die Personalgewinnung auskömmlich ist. Zu eingehenden Überlegungen und deren Dokumentation hatte der Antragsgegner jedenfalls wegen der Rügen der Antragstellerin Anlass. Für die Fristbestimmung bis zum 08.12.2025 finden sich aber keine Erwägungen. Die zuvor angeführten Gründe und die bereits dargestellte Rügeantwort vom 17.10.2025 tragen (auch) die verlängerte Frist nicht. Sie lassen in keiner Weise erkennen, was - außer der Rüge der Antragstellerin - den Antragsgegner zur Verlängerung der Ausführungsfrist veranlasste und vor allem, warum er nunmehr in Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts eine Festsetzung der Frist bis zum Leistungsbeginn auf gerade 40 Tage und nicht mehr oder auch weniger für richtig erachtete. Es genügt nicht, dass der Senat mangels nachvollziehbarer Gründe auch nicht auszuschließen vermag, dass innerhalb dieser Frist die Rekrutierung von Personal mit - vorhandenem oder neu beantragtem - Personenbeförderungsschein allgemein möglich wäre, oder die Antragstellerin selbst eine Frist von 42 Tagen bei optimalem Verlauf angibt.

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Zur Auskömmlichkeit der Frist für die Fahrzeugbeschaffung erscheinen die Erwägungen des Antragsgegners demgegenüber gerade noch ausreichend, weil - reziprok - die Antragstellerin vorab keine konkreten Schwierigkeiten aufgezeigt hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Der Antragsgegner begründete die Auskömmlichkeit damit, dass es sich um Standardfahrzeuge handelt, die neben dem Kauf auf dem Neumarkt auch kurzfristig auf dem Gebrauchtmarkt oder über eine vorübergehende oder längerfristige Anmietung, ggf. auch über die Nutzung von Fahrzeugen von Schwestergesellschaften beschafft werden können. Anhaltspunkte, dies sei unzutreffend, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin im Interesse eines einheitlichen Fahrzeugbestands den Kauf von Neufahrzeugen bevorzugt und hier mit Lieferzeiten von bis zu 30 Wochen zu rechnen ist, muss der Antragsgegner auf dieses individuelle Geschäftsmodell keine Rücksicht nehmen, zumal er bereits jetzt in einer - teureren - Interimsphase ist.

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cc) Das Entstehen eines kausalen Schadens der Antragstellerin ist auch auf der Ebene der Begründetheit nicht ausgeschlossen. Dies ist nur dann der Fall, wenn auszuschließen ist, dass es durch den Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers gekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2018 - VII-Verg 39/17 -, Rn. 80, juris). Es muss sich daher im Rahmen einer eingehenden Prüfung auf Begründetheitsebene ergeben, dass der Antragsteller auf sein konkretes beziehungsweise potentielles Angebot einen Zuschlag zweifelsfrei gar nicht erhalten könnte (Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - 17 Verg 6/21 -, Rn. 32, juris). Eine entsprechende Feststellung ist hier jedoch nicht möglich. Dass der Vergaberechtsverstoß ohne Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung geblieben ist, diese mithin auch dann noch unverändert Bestand haben kann, wenn der Vergaberechtsverstoß hinweggedacht wird, lässt sich nicht feststellen. Es steht nicht fest, ob und welches Angebot die Antragstellerin bei hinreichender Verlängerung der Angebotsfrist und bei ordnungsgemäßer Ausübung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners bei der Bestimmung des Leistungsbeginns abgegeben hätte. Es ist gerade nicht ausgeschlossen, dass sie sich dann zu einer Personalakquise in der Lage gesehen hätte.

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c) Wegen der Vergaberechtsverstöße kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Für eine ausnahmsweise Zurückverweisung an die Vergabekammer ist allerdings kein Raum, weil die Sache entscheidungsreif ist.

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Zur Beseitigung der Rechtsverletzung genügt es - nachdem auch die Ausführungsfrist die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt - nicht, das Verfahren lediglich in die Angebotsphase zurückzuversetzen. Vielmehr bedarf es einer erneuten Festlegung der Fristen und damit einer neuen Auftragsbekanntmachung. Weil die Rückversetzung nicht im Ermessen des Antragsgegners liegt, andererseits aber auch keinen Kontrahierungszwang begründet, kann der Senat sie selbst vornehmen und muss nicht dem Auftraggeber eine entsprechende Anordnung aufgeben.

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Im Fall der erneuten Ausschreibung wird der Antragsgegner insbesondere nachvollziehbar zu erwägen und zu dokumentieren haben, welche Zeiträume für eine Personalakquise nach Zuschlagserteilung ohne vorherige Vorbereitungshandlungen für im regionalen Bereich bislang noch nicht tätige Bieter bei zügiger Durchführung regelmäßig nötig sein werden, und den Leistungsbeginn entsprechend anzupassen haben. Hierfür ist auf nach den Ausschreibungsbedingungen ausreichend qualifiziertes Personal abzustellen.

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2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 71, 175 Abs. 2 GWB. Die Kostentragung des Antragsgegners und des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil sie mit ihren Anträgen auf Zurückweisung der Beschwerde unterlegen sind. Anlass, den Beigeladenen von der Kostentragung auszunehmen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung umfasst ohne gesonderten Ausspruch auch das Eilverfahren nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2022 - VII-Verg 25/21 -, Rn. 98, juris).

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Für die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trifft der Senat auf Grundlage des § 182 GWB eine entsprechende Regelung, wobei diese auch die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Loses 1 betrifft, da die Antragstellerin auch insoweit erfolgreich gewesen wäre. Die Notwendigerklärung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung auf Antragstellerseite beruht für das Verfahren vor der Vergabekammer auf § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V.

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3. Der Streitwert ist gemäß § 50 Abs. 2 GKG mit fünf Prozent der Bruttoauftragssumme zu bemessen. Mangels Angebots der Antragstellerin legt der Senat der Festsetzung die Auftragswertschätzung des Antragsgegners (dazu Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 17 Verg 3/19 -, Rn. 87, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. März 2024 - Verg 12/23e -, Rn. 12, juris; KG, Beschluss vom 06. Mai 2025 - Verg 7/23 -, Rn. 27, beck-online) für die im Beschwerdeverfahren noch anhängigen sechs Lose für den Gesamtzeitraum zugrunde, wobei für den optionalen Zeitraum ein angemessener Abschlag von 50 % vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 17 Verg 6/18 -, Rn. 61, juris; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 17 Verg 3/22 -, Rn. 90, juris). Die Festsetzung gilt auch für das Eilverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 17 Verg 3/19 -, Rn. 88, juris; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 17 Verg 3/22 -, Rn. 90, juris).